Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 11.03.1952 – 3 StR 445/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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für
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
) den Bergmann Thecdor Sch an aus MED, dort geboren an ®@. iD ,‚ zur Zeit in anderer
Sache in Strafhaft,
den Landwirt Arncld H aus Rhe RnB geboren am &. in 5) .
den früheren Gärtner und jetzigen Stukkateur Jakob T aus MW. gebcren am M. in zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
den Transportunternehmer Walter PL1l aus
Rheb, geboren amE. En Ei in ı
) den Bauhilfsarbeiter Hubert S aus Mail.
eboren am ER. ED EB in Sur. PR zur Zeit in dieser Sache in Strafhafl, wegen versuchten schweren Raubes
hat der 5 Strafsenat des Bundesgerichtshcefs in der Sitzung vom ı2. Februar 19553, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg a:ıs Vorsitzender.
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus ais beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEEED>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten SchB und HD wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 11. März 1952 hinsichtlich aller Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben,
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Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Sämtliche Angeklagte sind nach dem Urteilsspruch wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden; aus den Gründen ergibt sich dass die Strafkammer die beiden Erschwerungsgründe nach § 250 Abs 1 Nr 1 und % StGB angenommen hat. Die Angeklagten Sch» und HGB haben Revision eingelegt; sie erheben die Sachbeschwerde, der Angeklagte Hl ausserdem die Verfahrensrüge. Beide Rechtsmittei führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, und zwar gemäss § 357 StPO zugunsten aller Angeklagten.
I._Zur Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Hugup
Alle Ausführungen zur Verfahrensbeschwerde, mit der Verletzung der §§ 244 26i 267 StPO gerügt wird sind in Wirklichkeit unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils und daher grundsätzlich unbeachtiich. Mit der Behauptung, diese Feststellungen stimmten mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überein, kann das Rechtsmittel der Revision nicht begründet werden. Denn das Revisionsgericht darf seiner Beurteilung nur die Urteilsfeststellungen zugrunde legen. zumal die Behauptung der Revision nicht nachprüfbar wäre. Auch angebliche Widersprüche zu den in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Einlassungen der Angeklagten sind unbeachtlich, da sich auf diesen Inhalt der Nieder-
schrift ihre Beweiskraft nicht erstreckt (vgl RGSt 58, 143; 58, 378), Dass das Urteil nicht alle in der Hauptverhandlung erörterten Gesichtspunkte wiedergebe, ist ebenfalls kein Revisionsgrund, weil § 267 Akcs i StPO # dem Tatrichter nur vorschreibt, diejenigen für erwiesen f erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzli-
chen Merkmale deı strafbaren Handlung gefunden werden. Die angeblichen Widersprüche in den Feststellungen bestehen nicht. Das Urteil erweckt insbesondere an keiner Stelle den Eindruck, die Strafkammer sei davon ausgegangen, dass
deı Angeklagte an mehreren Fahrten nach Oberbruch teilgenommen habe, Dass Urteilsfeststellungen mit dem scnstigen Akteninhalt in Widerspruch stehen, ist kein Revisionsgrund. Schliesslich liegt auch keine Verletzung des § 267 Abs 3 StPO vor. Der Tatrichter braucht nur diejenigen Umstände anzuführen. die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Es ist also kein Rechtsfehler, dass das Urteil nicht aıle Strafzumessungstatsachen erörtert, die nach Meinung der Revision von Bedeutung waren.
II. Zur Sachbeschwerde beider Angeklagten
1.) Die Ausführungen,mit denen die Revisionen die Annahme eines versuchten Raubes angreifen und dartun wo:len, die Tat habe das Stadium der Vorbereitungshandlung nicht überschritten, können keinen Erfolg haben. Der rechtlichen Würdigung der Strafkammer ist beizupfiichten. Während die Angeklagten SC una Schi bei dem parkenden
Wagen zurückblieben, setzten sich die anderen drei Angeklagten in der Dunkelheit zu dem Schaukasten des Juweiiers
in Marsch und lauerten ihm an zwei vom Schaukasten zur
Privatwchnung führenden Wegen auf. Dieser wählte aber unerwarteter Weise einen dritten Weg. Die Angeklagten sahen ihn in einiger Entfernung nit einen Fahrrad und dem von ihnen begehrten Kcffer vorbeikcmmen und in seinem Hause verschwinden. Sie gaben daraufhin ihren Plan auf, weil sie einen Überfall in der Wohnung nicht wagen wollten. Bei einem solchen Sachverhalt ist der Anfang der Ausführung gegeben, weil er bereits eine unmittelbare Gefährdung der Freiheit des Opfers und seines Gewahrsans enthält (vgl BGHSt 3, 297). Soweit sich die Revisionen auf die Bedenken berufen, die Mezger zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs 4 StR 839/51 vom 20. Dezenber 1951 in NIW 1952, 514 dargelegt hat, bedürfen ihre Ausführungen keiner Erörterung. Der Sachverhalt liegt hier wesentlich anders, Während in dem dert entschiedenen Fall die Täter einen Kassenbeoten berauben wollten, dessen Ankunft mit der Strassenbahn sie erwarteten,
der aber dann nicht erschier, war hier der Juweiier in bedrchliche Nähe der ihm auflauernden Täter gekommen, und diese standen unmittelbar vor der Srreichung ihres verbrecherischen Zieles.
2.) Auch die Zrwägungen, mit denen die Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch verneint, sind frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht will die Revision des Angeklagten HB in dem Wegwerfen des Revolvers einen Rücktritt sehen. Dieses Wegwerfen war zwar eine freiwillige Handlung; der Angeklagte hat aber damit den Raubplan als solchen nicht aufgegeben, sondern nur von der Benützung der Waffe absehen wollen; denn er ist weiter mit zum Tatort gegangen und hat dem Juwelier mit
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aufgelauert. Dass die Täter nach dem Misslingen ihres Planes ncch erwogenmaben, den Juwelier in seiner Wohnung
zu überfailen, daven aber freiwillig Abstand gencmmen ha-
ben, kann die Anwendung des § 46 StGB ebenfalls nicht rechtfertigen. Es kommt allein darauf an, dass der erste in den Einzelheiter festgelegte Plan des Strassenraubs gegen den Willen der Täter nicht zur Durchführung kam; dass sie neuen selbständigen Erwägungen über eine andere Tatausführung nicht nachgegeben haben, ist unerheblich
3.) Rechtlich fehlerhaft ist dagegen die Anwendung
des § 250 Abs 1 Nr 1 StGB. Die Strafkammer konnte dje Einlassung des Angeklagten Hi, dass er die Pistole bereits vor dem Erreichen des Tatorts weggeworfen habe. nicht widerlegen. Es musste deshalb davon ausgegaugen werden, dass der Angeklagte die Waffe in dem Zeitpunkt als die Täter von der Vorbereitung z.m versuch des Raubes übergingen, nicht mehr bei sich führte- Ausserdem war der Revclver nicht geladen. die Täter führten keine Munition mit, sondern wollten die Waffe lediglich zur Einschüchterung banutzen Als Waffe im technischen Sinne scllte alsc der Revolver keine Verwendung finden. In einem solchen Falle ist § 250
Abs i Nr 1 StGB nicht anwendbar (vgl BGHSt 3,230). Dieser Rechtsfehler steht zwar dem Schuldspruch wegen "versuchten schweren Raubes" nicht entgegen, weil der Tatbestand des versuchten Strassenraubes (§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB) auf jeden Fall vorliegt. Möglicherweise ist aber das Strafmass zuungunsten der Angeklagten beein-
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flusst. Der Strafausspruch muss daher aufgehcben werden, und zwar gemäss § 357 StPO hinsichtlich aller Angeklagten.
Rotberg Krauss Koeniger
Scharpenseel Baldus