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BGH Entscheidung vom 12.09.1952 – 4 StR 136/52
4. Strafsenat
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, StR 136/52 | | 2296 087
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ImMNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinrich K HD zus CeHEEEEEE, geboren am END 1899 in Hamm.
wegen versuchten Diebstahls
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels « Dundesrichter Dr. Hülle Dundesrichter Glanzmenn Dundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Dundesarwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE Te'. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalts>haft,
Justizangestellter EB als Urkundsveamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten KW wird des Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. November 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Urteil enthält keinen zur abschliessenden rechtlirhen Würdigung geeigneten Sachverhalt. Anscheinend hat sich nach Überzeugung des Tatrichters folgendes zugetragen:
Der Angeklagte erfuhr über üittelsmänner, dass eine Firma IB Kt. Kohlen schwarz aufkaufen wolle. Er erklärte sich bereit, diese zu beschaffen, und wandte sich, nachdem er 6500 DU Vorkasse erhalten hatte, an seinen 3ekannten DB, der gute Beziehungen zum Bürovorsteher Schreiber von der Zeche Graf BB in :(EEEEEEEEEED hatte. UgW erklärte jedoch: er habe gerade leinungsverschiedenheiten mit Schreiber, deshalb sei es für ihn schwierig, an Kohle zu kommen. Der Angeklagte möge jedoch auf der Zeche Waschberge kaufen. Dann würde er dafür sorgen, dass statt der Waschberge Kohlen ausgeliefert würden. Dazu sei er auf Grund seiner Beziehungen gut in der Lage. Demgemäss bestellte der Angeklagte bei SB sechs Vaggon des für die Zeche wertlosen Abfalls, die ihm auch zugesagt, bereitgestellt und geliefert wurden. wo das Kaufgeld verblieben ist, kann der Senat dem Urteil nicht entnehnen.
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklazte davon ausgegangen sei, es würden Kohlen geliefert. Es hat ihn deshalb nicht wegen Betruges zum Nachteil der Firma JR dessen er angeklagt war, wohl aber wegen versuchten Diebstahls an den Zechenkohlen verurteilt. Dagegen wendet‘ sich die Revision des Angeklagten.
Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich, Die Sachbeschwerde hingegen ist begründet,
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Vorstellung und Wille des Beschwerdeführers gingen dahin, Kohlen für sich zu bekommen. Um dieses Ziel zu erreichen, wirkte er auf die beschriebene Weise mit We EB zusammen; er ging davon aus, dass die Zbrede mit SC, ihm Waschberge zu liefern, Up erst in die Lage versetzte, das Gut, als Waschberge getarnt, aus der Zeche zu schleusen und dadurch den Gewahrsam der Zechenverwaltung zu brechen, Dieser Entschluss zu stehlen muss nach § 43 StGB in einer Weise betätigt worden sein, die das Zechenvermögen unmittelbar gefährdete; sonst liegt nur eine straflose Vorbereitung der geplanten Straftat vor. Den bisherigen Feststellungen lässt sich jedoch nicht entnebmen, inwiefern nach dem Gesamtplarn des Angeklagten die Abrede mit Schreiber im ungestörten Fortgang der Ereignisse unmittelbar zur Wegnahme der Kohle geführt hätte (BGH v. 20. Dezember 1951 - 4 StR 839/51 vgl AJW 1952 S 514). Der Bürovorsteher war wohl guten Glaubens; er konnte demnach durch seine Weisungen anscheinend erst die Möglichkeit eröffnen. dass ungetreue Büroangestellte oder beim Verladen eingesetzte Arbeitskräfte zum Schaden der Zeche tätig wurden, nachdem IM sie dafür gewonnen hatte. Danit wäre aber erst eine mittelbare Gefährdung für das Eigentum gegeben gewesen, und zwar auch nach der Vorstellung des Angeklagten, der offenbar wusste, dass die Kohlen nicht durch SP, sondern erst durch dessen nachgeordnete Bedienstete weggeschafft werden sollten.
Ob EB selbst überhaupt die Höglichkeiten hatte, deren er sich rühmte, und ob er gegebenenialls und unter welchen Bedingungen sich so in das Geschäft einzuschalten willens war und dies auch versucht hat. wie er es versprach, ist bislang völlig unerörtert geblieben, Wenn es auch nicht so sehr auf den Verlauf, den die Dinge tat-
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sächlich genommen haben, als vielmehr darauf ankommt, welche Handlungen der Täter zur begrifflichen Vollen-
dung der Tat für geeignet und ausreichend hielt, so genügt doch seine Vorstellung, es werde nunmehr euf die vollbrachte Teise zu den erstrebten Erfolg kommen, mur dann, wenn darin auch für die natürliche Betrachtungsweise eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes d.h. also hier der Beginn des Bruches eines fremden Gewahrsams zutage tritt (vgl die Nachweise in dem zur Veröffentlichung bestinrmten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1952 - 2 StR 534/51) -
Die natürliche Auffassung ist aber ein objektives Herkmal, dem ein Bezug auf die allgemeine Lebenserfahrung und damit dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge innewohnt, Die knappen Feststellungen des Urteils verwehren aber dem Senat die Nachprüfung gerade in dieser Richtung.
Das Landgericht wird daher den Sachverhalt nach der äusseren wis inneren Tatseite des § 43 StGB emneut ermitteln müssen. Für die rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob es sich um einen Versuch am untauglichen Objekt, wie die Strafkammer meint, oder nicht vielmehr um
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einen solchen mit untauglichen Mitteln gehandelt hat; denn beide Formen der verbrecherischen “illensbetätigung sind strafbar,
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.Der Tatrichter wird zugleich Gelegenheit haben, das Verhalten des Angeklagten. unter dem Gesichtspunkt des versuchten Betruges (85 263, 4% StGB) zum Nachteil der Zeche zu würdigen.
Dr. Geier Engels Ä Dr. Hülle Glanzmann Jagusch