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BGH Entscheidung vom 13.12.1951 – 3 StR 385/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes IR

In der Strafsache ° E

die ehemalige Krankenschwester Elisabeth Helene y2 =

: K EEE zet.. TEE, aus DEE

WB: KWstr. WE geboren an WE 1914 in u

wegen i.ordes .

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenomuen

haben;

Senatspräsident Dr. Neumann BE als Vorsitzender, 24 Bundesrichter Dr. Koeniger "A Bundesrichter Scharpenseel R Bundesrichter Dr.'Baldus’ . % Bundesrichter Sarstedt , : als beisitzende Richter, nn Ri Oberstaatsanvalt Dr. EB A 23 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 0 Justizangestellter He als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ' u für Recht erkannt: | ö Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil =

des Schwurgerichts in Berlin vom 24. Jammar

1951.:wird verworfen.

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Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Von Re chts wegen

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Gründe§

Die Angeklagte ist wegen Mordes in zwei Fällen ein jedes. Hal zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Ihre Revision musste erfolglos bleiben.

I.

Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Ent-. scheidung über das Rechtsmittel ist gegeben. Das angefochtene Urteil des Schwurgerichts in Berlin ist am 24. Januar 1951 verkündet worden. Art 7.Ides Berliner Gesetzes zur Viederherstellung der Rechtseinheit vom 9. Januar 1951, . verkündet am 15. Februar 1951, bestimmt als Tag des In-

‚krafttretens den 1. Januar 1951. Die Entscheidung des II. Zi-

vilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1951 (JR 1951, .600) hat dieser Vorschrift nicht jede ‘positive Bedeutung abgesprochen, sondern lediglich die Sonderfrage erörtert, ob die Revision gegen Urteile des Xammergerichts (Vest) aus der Zeit vor dem 15. Februar 1951 zulässig ist. Der Senat hat die Frage mit der Begründung verneint, dass der Gesetzgeber, wie sich aus der üntstehunzsgeschichte ergebe, die nach der bicherigen Gesetzeslage eingetretene Rechtskraft der Urteile des Kammergerichts nicht habe beseitigen wollen. Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit hat aber für die Frage, welches Gericht zur Entscheidung über die Revision berufen ist, keine Bedeutung. \enn daher Art 7 IV Ziff 41 und 42 des Berliner Gesetzes vom

9, Januar 1951 die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über die Revision gegen Urteile des Berliner Schwurgerichts begründet und nach Art 7 I das Gesetz am 1. Januar 1951 in Kraft tritt, so ist damit als Zeitpunkt des Beginns dieser Zuständigkeit, d.h. des Übergangs der Zustänäigkeit vom Kammergericht (\iest) auf den Bundesgerichtshof der 1. Januar 1951 bestimmt. Lassgebend ist dabei der Tag der Verkündung (vgl BCH 4 StR 8/50 v 17. Oktober 1950, betreffend das Bundesgesetz zur Wiederherstellung der Lechtseinheit vom 12. September 1950). Die seit dem 1. Januar 1951 verkündeten Urteile des Ber-'

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Ainer Schwurgerichts unterliegen daher der Nachprüfung durch

‘durchführen; die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen

den Bundesgerichtshof. Sonstige Gründe, die bei der hier zu entscheidenden Frage einer rückwirkenden Kraft entgegen-- stünden, ‚sind nicht ersichtlich.

Andererseits kann Art 7 I nicht die Folge haben, dass das Verfahren des Schwurgerichts nach Wassgabe der Neu-

fassung der Strafprozessordnung zu beurteilen wäre. Das Schwurgericht musste das Verfahren nach der früheren Fassung

sind daher auch nach liassgabe der früheren Fassung zu beurteilen. Verfahrensrügen, die nach der früheren Fassung scheitern müssen, können durch die Weufassung nicht erfolgreich werden. Denn die ‚Revision kann nur auf Verletzung des Gesetzes gestützt werden, und der Tatrichter konnte nur Nach Bestimmungen verfahren, die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gültig waren.

II.

. Die Angriffe der fievision bestehen im wesentlichen aus

Verfahrensrügen. Zin grosser Teil derselben ist jedoch von vornherein im gegenwärtigen hechtszug unbeachtlich, weil sie sich in Wirklichkeit als Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Schvurgerichts darstellen und sich in Ausführungen gegen seine Beweiswürdigung erschöpfen. Die Revi- *° sion rämt dies selbst ein. Darüber hinaus entbehren einige Rügen der konlireten Ausführung oder beanstanden Verfahrensverstösse, die anerkanntermassen keinen Revisionsgrund abgeben.

1.) Ablehnung eines Beweisamtrags.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 1951 haben die Verteidiger folgenden Beveisautrag gestellt:

"die Verhandlung zu vertagen und zu dem neuen Termin 1.)'als Zeugen zu laden,

a) den Taxichauffeur, welcher am 26. Dezember 1949 in der Zeit von 22 - 24 Uhr auf der Strasse anschalten und zu dem Tiause Kgpstrause ip airi- „iert wurde, wo er einen ijann mit einem grossen schweren Sack (\.äsche- bezw. Seesack) aufnahm, um ihn in die S@strasse bezw. in die ummittelbare Umgebung derselben zu fahren,

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«

b) dasjenige Ehepaar oder denjenigen Kann und die Frau, welche am 26. Dezember 1949 zwischen 22 - 24 Uhr auf der Treppe des ilauses Kon strasse MB einem iiann und einer Frau mit schwerem Gepäck begegnet sind,

c) diejenige Tame, die in der Wohnung StB am . 26. Dezember 1949 bei der Angeklagten zwischen 16 3/4 und 18 3/4 Uhr gewesen ist.

Die Anschriften der Zeugen zu 1) a-c) mögen gegebenenfalls durch Öffentlichen Aufruf ermi+telt werden.

’. BR : PRPEEEEN ı ee?) 7208. 20 2 ac. FAR |

2. Er

2.) das Herren-Fianellhemd (mit blauen Streifen) und

ein Herren Trikothemd, welche zum Zinwickeln des

Torsos der Frau U@B gedient haben, herbeizuschaffen und zum Gegenstand der Beveisaufnahme zu

machen." _ “

"Dieser Antrag wurde am 23. Januar .1951 durch verkündeten Gerichtsbeschluss wie folgt beschieden:

"Der Beweisamtrag. der Verteidiger der Angeklagten Bu vom 17. Januar 1951 wird abgelehnt. en,

Bezü;lich des Beweiserbietens zu Ir’ 2 Fehlt eine Angabe darüber, was mit der Herbeischaffung der betreffenden Kleidungsstücke bewiesen werden soll. Im übrigen hat das Gericht die im Ostsektor beschlagnalmten und von dort an das Gericht gesandten Scchen inzwicchen auf Blutspuren und.zwecks Teststellung der Blutgruppe untersuchen lassen.

Auch das Beweiserbieten zu !r lc ist unbestimmt, dessleichen das Bevieiserbieten zu Nr la und b. Es ist auch gerichtsbekannt, dass seitens der Staatsenwaltschaft bezüglich dieser beiden Funkte durch Fresse und „undfunk bereits am 17. Januar 1951 ein öffentlicher Aufruf erfolgt ist, jedoch bislang ohne. ..rfolg. Weiter würde auch, selbst wenn der Chauffeur bezw. das ühepaar vor Gericht erscheinen und die unter Beweis gestellten Tatsachen wahr halten würden, letztere nicht geeignet sein, die zu treffende Entscheidung zu beeinflussen. Schliesslich ist auch das angebotene Bevieismittel als un-

‘ erreichbar im Sinne des § 245 St?O anzusehen. Bei . .: dem grossen und regen Interesse, das dieser Pro- _ ” zess in der breitesten Öffentlichkeit gefunden ” hat, nimmt das Gericht ohne weiteres an, dass die betreffenden Zeugen, wenn sie überhaupt existieren, sich alsbald gemeldet hätten. Iintweder existieren sie gar nicht, oder, wenn sie existieren, ist ihr Aufenthalt nicht feststellbar."

Die Revision rügt, dass der Begriff des unerreichbaren

"eingewickelt waren, sei ebenfalls unzulässig gewesen, weil

“Gesichtspunkt erkennen müssen und seine Aufklärungspflicht

Beweismittels verkannt.sei. Die Voraussetzung der Ablehnung sei die bisherige Lrfoiglosigkeit der staatsanwaltschaftlichen öffentlichen Aufforderung gewesen. Tatsächlich sei jedoch der Aufruf im Zeitpunkt der Ablehnung noch nicht in das Bewusstsein aller Sevölkerungskreise gedrungen gewesen und habe sich infolgedessen noch gar nicht auswirken können. Gerügt wird weiter die unzulässige Antizipierung der Beweiswürdigung, indem das Schwurgericht erklärt habe, selbst wenn der Chauffeur und das Ihepaar sich meldeten und die unter Beweis gestellten Tatsachen sich pewahrheiteten,seien diese Umstände nicht geeignet, die zu treffende. Entscheidung zu beeinflussen. Lin Beweismittel’ dürfe auch 'erst. dann als ünerreichbar bezeichnet werden, wenn fortgesetzte Versuche gemacht worden seien, die Persönlichkeit der. betreffenden Zeu,en. festzustellen. Die Ablehnung des Beveisamtrags auf lierbeischaffung der Bekleidungsstücke, in welche die Torsoteile der Frau a |

der Beweisamtrag keine Angaben darüber zu enthalten brauche, was mit diesen Bekleidungsstücken bewiesen werden solle, Es sei im übrigen selbstverständlich, dass die Herbeischaffung der Sachen, da es sich um ifännerkleidungsstücke handle, den Zweck verfolöt habe, festzustellen, ob diese dem belasteten Zeugen Valter NiBB schörten. Jedenfalls habe das Gericht den Wert des Beweismittels unter diesem

verletzt, wenn es das Beweismittel nicht verwandt habe.

Die Angriffe der Revision scheitern daran, dass der: Antrag vom 17. Januar 1951 seinem ganzen Inhalt nach kein Beweisamtrag, sondern ein Deweisermittlungsamtrag war, mit dem die Verteidigung erst die Grundlage für einen künftigen Beweisamtrag anstrebte. liinsichtlich des Taxichauffeurs konnte es sich nicht um die Ermittlung eines Zeugen handeln, dessen Lxistenz feststand. Vielmehr sollte mit dem Antrag erst ermittelt werden, ob dieser Zeuge existiert. Während in den früheren Geständnissen der Angeklagten, die schliesslich die Grundlase für die Feststellungen des Schwurgerichts wurden, ein solcher Taxichauffeur nicht

, Ks) -6- nn FH vorkommt, wird er erstmalig in der Linlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung erwähnt. Der Antrag der Verteidigung konnte daher nur zum Ziele haben, die Existenz eines Beveismittels nachzuprüfen. Ein solcher Antrag ist ein Beweisermittlungsamtrag. Dasselbe gilt hinsichtlich des Shepaars oder des kiannes und der Frau, die am 26. Dezember 1949 zwischen 22 und 24 Uhr auf der Treppe des lauses K@Bstr. EB einem liann und einer Frau mit schwerem Gepäck begegnet sein sollen und hinsichtlich der Dame’, die. .am 26. Dezember 1949 zwischen 16 3/4 und 18 3/4 Uhr in:der Wohnung der Angeklagten ge-

‚wesen sein soll. Ein Antrag dieser Art ist Beweiser-

mittlungsamtrag und nicht Beweisamtrag. Das Schwurgericht hat dicsen Gesichtspunkt insofern auch richtig erkannt,

als es in seinem: verkündeten Ablehnungsbeschluss die Existenz der fraglichen: Zeugen als zweifelhaft bezeichnet; fälschlicherweise ist der Antrag jedoch als Beweisamtrag behandelt und als solcher beschieden worden. Zu einer Be-

scheidung war das..Gericht aber verfahrensrechtlich nicht

verpflichtet (R6St 54, 239; 64, 432). \ienn sie gleichwohl geschah, so hatte der Tatrichter hinsichtlich der Begründung freie Hand und war nicht etwa an die Ablehnungsgründe des § 245 ibs 2 StPO aF gebunden. Lediglich im Iiahmen des § 244 ibs 2 StPO aF (Aufklärungspflicht) kann der Beweisermittiun‘samtrag Bedeutung gewinnen (RGSt 64, 432). Die Revision kann deshalb auch nicht darauf gestützt werden, bei der Ablehnung sei gegen § 245 Abs 2 StPO af verstossen worden.

Der Gerichtsbeschluss ist lediglich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht zu beurteilen. zin solcher Verstoss liegv nicht vor. Das Schwurgericht hat entscheidend auf die üErfolglosigkeit der öffentlichen Aufforderung vom 17. Januar 1951 abgestellt, die bis zum 23. Januar 1951 ohne Urgebnis geblieben war. Zwar ist die Revision der Auffassung, dass nicht. die öffentliche } Aufforderung als solche: ‚prozessual ungeeignet gewesen sei, sondern die zu kurz bemessene Frist, Indessen muss angesichts der allgemeinen Fublizität des, Prozesses, auf die das Urteil ausdrücklich hinweist und.

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‘solcher Personen, die nach der %inlassung der Angeklag-

die auch die Revision anerkennt, ein Zeitraum von fünf Tagen als ausreichend erachtet werden, um den Tatrichter zu der nicht zu beanstandenden Ansicht zu bringen, etwaige Zeugen könnten auf diesem Wege nicht mehr ermittelt werden. Dass der ürmittlun;sversuch bezüglich

ten evtl. an dem Verbrechen ihres Ehemannes beteiligt waren, von vornherein scheitern musste, ist selbstverständlich. Unter diesen Umständen kann dem Schwurgericht

kein Vorwurf unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs 2 StPO aF gemacht werden. 28 durfte ein längeres Abwarten oder eine nochmalige öffentliche Aufforderung für zwecklos halten. Die weiteren Ablehnungsgründe des Gerichtsbeschlusses vom 23. Jamuar 1951 hinsichtlich deı Zeugenermittlung bedürfen nach dem Vorstehenden keiner „rörterung. Etwaige Fehler der Begründung nach liassgabe des

§ 245 Abs 2 StPO aT können der Revision nicht zum Lrfolg verhelfen, da das Verfahren insoweit ausschliesslich nach § 244 kbs 2 StPO aF zu beurteilen ist.

Dasselbe gilt hinsichtlich des Antrags auf Herbeischaffung der Wäschestücke, in die der Torso der Frau VD einzevwickelt war. Es hardelt sich ebenfalls wü einen Beveicermittlungsamtrag, dessen Ablehnung den Vorwurf mangelnder Aufklärung nach Lage der Umstände nicht rechtfertigt. Zur Herbeischaffung der Sachen und zur Kachprüfung in der von der Revision angegebenen Richtung wäre das Cericht allenfalls verpflichtet gewesen, wenn die Angeklagte in ihrer das Geständnis widerrufenden Einlassung auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hätte. Sie hat nach den Urteilsfeststellungen eine eigehende Schilderung der angeblichen Tatausführungen durch Walter Ku gegeben, die sich weitgehend auf Einzelheiten erstreckt. Wenn sie hierbei nicht einmal. den Hinweis brachte, Walter zen habe’ ja zur Verpackung der Leichenteile eigene Weidungsstücke verwandt, so hatte das Gericht von sich aus keine Veranlassung, dieser Frage nachzugehen. üs durfte davon ausgehen, dass die Kleidungsstücke jedenfalls ' nicht dem Walter TB gehörten.

2.) Nachprüfung des Geständnisses der Angeklagten

Die Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren ein Ge-

ständnis über die beiden Kordtaten unter genauer Schilderung

aller Einzelheiten abgelegt, dieses Geständnis jedoch in der Hauptverhandlung widerrufen und ihren früheren Themann Valter Ki als den Liörder bezeichnet. Die Revision rügt, dass dieses Geständnis unzulässigerweise als

Prozeßstoff behandelt, vor allem aber auf seinen Wahrheits-

gehalt nicht nachgeprüft worden sei. Jedenfalls könne man angesichts der ungenügenden Sachaufklärung vieler ungeprüfter ‘'idersprüche in dem polizeilichen Geständnis weder von einem."nachgeprüften glaubwürdigen Schuldbekenntnis"

noch von einer völlig eindeutigen Sachlage sprechen.

Die erste Rüge ist unzulässig, weil die Tatsachen, aus denen sich die Unzulässigkeit der Verwertung des Geständnisses ergeben soll, nicht angeführt sind. Die Be-

hauptung, das Geständnis sei nicht nachgeprüft worden, ist mit dem Inhalt der Urteilsgründe schlechthin unvereinbar.

Die gesamte Bewieisaufnahme und die ausführliche Beweiswürdir-ung dienten ausschlieselich der Nachprüfung diezss Gceständnisses. Tie angeblichen Widersprüche in dem polizeilichen Geständnis sind für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Die auf das Geständnis gegründeten Feststellungen lassen solche Tidersprüche nicht erkennen, wie

bei der Erörterung einzelner Verfahrensrügen noch darge- “tan wird. Es. kann sich somit nur darum handeln, ob das Schwurgericht bei kachprüfung der Einzelheiten des Ge-

ständnisses seiner Aufklärungspflicht nicht genügt hat. Insoweit erweisen sich jedoch die Angriffe der Revision ebenfalls als unbegründet. .

3.) Verletzung der Aufklärungspflicht

a) Die Revision beanstandet, dass das Alibi des Valter

TE fiir die Tatzeiten nicht überprüft worden sei. Die Rüge kann schon deshalb keine. Beachtung finden, weil die Revision versäumt hat, die Beweismittel anzugeben, deren

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Verwendung für das Gericht nahegelegen hätte. Entsprechende Anhaltspunkte sind auch aus dem Urteil nicht ersichtlich, Wenn die .levision in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, die :löglichkeit einer Überprüfung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen Walter Tb habe sich daraus ergeben, dass der Zeuge ausgesagt habe, cr sei Scharführer der SA gevesen, während die Angeklagte ihn als Sturmführer bezeichnet habe, infolgedessen habe sich das Gericht 'Aufklärung durch eine Anfrage bei der amerikanischen Dokumentenzentrale verichaffen können, so sind die vorgetragenen Tatsachen neu. Das Urteil enthält keine Ausführungen über diese sich widersprechenden Bekundungen.

b) Eine Ve_letzung der Aufklärungspflicht erblickt die Revision ferner darin, dass das Gericht keine Tatortbesichtigung vorgenommen habe. Bei der.Schilderung des Wathergangs im Talie Sciiiib habe nämlich das Urteil Feststellungen getroffen, die mit den örtlichen Gegebenheiten am Tatort unvereinbar seien. Die Verbindungswand zum Nebenraum sei so dünn, dass Geräusche nicht merklich gedämpft werden könnten und jeder ungewöhnliche Vorgang im Nebenzimmer wahrgenommen werde. Es sei aaher angesichts der vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen über die ürmordüng: Sc: unmözlich, dass die dabei verursachten Geräusche im iebenraum nicht gehört worden seien.

Die küse ist nicht begründet. Ein Antrag auf Ortsbe- _ sichtigung ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Die innahme des Augenscheins lag auch deshalb nicht nahe, weil das Schwurgericht in Wirklichkeit keine Feststellungen getroffen hat, die notwendig:oder. äuch:nur vehrschein-:i. lich die Zimmernachbarn hätten veranlassen müssen, das Zimmer der Angeklagten im Tatzeitpunkt zu betreten. Die nach der Feststellung des Schwurgerichts verursachten Geräusche sind keineswegs besonders auffällig und kommen häufiger vor. Autserdem ist nicht festgestellt, dass sich im Augenblick der Tat im Nebenzimner andere Personen aufhielten. ifach der Einlassung der Angeklagten in:der Hauptverhandlung hätte übrigens Walter TB die Tat auch nicht

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geräuschloser ausführen können. Soweit die Revision die Wichtvornahne der Ortsbesichtigung deshalb rügt, weil : der Leichengeruch im Falle ip nach Lage der ürtlichkeit nicht vermeidbar gewesen sei, gilt dasselbe. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist in der Hauptverhandlung kein Antrag gestellt worden. Das Schwurgericht stellt zudem ausdrücklich fest, die Angeklagte habe sorgfältige Vorkehrungen gegen Leichengeruch getroffen.

c) Weiter rügt die Revision, dass die Sachen der getöteten Frau UM nicht herbeigeschafft worden seien. Das Urteil bezeichne sie fälschlich als nicht greifbar. In Wirklichkeit seien die Sachen im Vorverfahren durch den Untersuchungsrichter unverständlicherweise an den in un TOD Lebenden Ehemann freigegeben worden. Konkrete u Angaben zu dieser Rüge enthält die ilevision nur bezüglich u des Pelzmantels.' Was im übrigen mit den Sachen ‘bewiesen .. werden soll, ist nicht angegeben. Hinsichtlich des ?elz- . mentels stellt das Urteil fest, dass ihn Walter Km

in dem Geschäft des Zeugen PB wieder abgeholt und auf dem Wochenmarkt verkauft habe. Den Ausführungen der kevision lässt sich nicht 'entnehmen, was noch weiter mit Hilfe des Pelzmantels bewiesen werden soll.

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d) Nach Ansicht der Revision hätte das Gericht ferner klären müssen, wie der spontane Ausruf der Angeklagten bei der Geg genüberstellung mit der Leiche "Diese Schnitte sind

aber nicht von mir!" zustandegekommen sei. Der Ausruf sei nämlich erst bei der zweiten Gegenüberstellung erfolgt.

Die fraglichen Schnitte, seien in der Zwischenzeit ärzt- „Licherseits vorgenommen" worden und der Ausruf der Angetlagten habe sich nur. auf diese neuen Schnitte bezogen. Es sei deshalb notwendig gewesen, den Zeugen RE, der bei diesem Ausruf zugegen gewesen sei, zu vernehmen. Eine Klärung im. Sinne der Verfahrensrüge brauchte sich je-Goch dem Gericht nicht aufzudrängen, da der Zusammenhang der Gründe kjar erkennen lässt, dass das Gericht dem spon- _ tanen Ausruf keinen selbständigen oder auch nur entscheidenden !!ert für das Eeweisergebnis beigemessen hat. Dass der festgestellte Ausruf selbst eine Bestätigung des Geständnisses enthielt, kann nicht zweifelhaft sein.

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. das Gericht insoweit eine weitere Aufklärung für über-

geklagte mit der Erwähnung der Zementplatte in VWider-

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e) Schliesslich beanstandet die Revision,. dass das Schwurgericht die Existenz einer von der Angeklagten in ihrem polizeilichen Geständnis erwähnten Zementplatte in dem Ruinengrundstück, wo die Leiche gefunden wurde,

nicht nachgeprüft habe. Diese Trage war jedoch für die Bevieiswürdigung von so untergeoräneter Bedeutung, dass

flüssig halten durfte. Selbst wenn die Zementplatte nicht gefunden worden wäre -— die Revision behauptet die lichtexistenz übrigens nicht -, wäre die Beweiskraft des Ge-

ständnisses in keiner Vieise erschüttert worden. Eine Aufklärung wäre nur erforderlich gewesen, wenn sich die An-

spruch zu enderen Behauptungen ihres Geständnisses gesetzt hätte. '

4. ) Einzelne konkrete Verfahrensrügen

a) : Einen Verstoss gegen § 267 Abs 1 ‚Satz 2 StPO aF will die Revision darin erblicken, dass das Urteil keine vollständige Angabe aller Beweistatsachen enthalte. Es handle sich um einen Indizienbeweis, bei dem zwar das einzelne Indiz mehrdeutig sein dürfe, die Summe der Indizien, mindestens ihre Kehrheit, müsse aber eindeutig auf die Schuld hinweisen. Indessen enthält § 267 Abs 1 Satz 2 StPO ar nur eine Gollvorschrift, wie die Revision selbst nicht verkennt. Auf die lichtanführung von Beweistatsachen kann deshalb die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden. Warum insoweit etwas anderes gelten soll, wenn es sich um einen Indizienbeweis handelt, ist nicht ersichtlich. Im übrigen gibt es keinen ‚Rechtssatz, demzufolge die Summe der Indizien eindeutig "auf die Schuld hinweisen müsste. Er würde dem Grundsatz ‚der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO ar) widersprecheh.

IT Der Sachverständige Dr. ven hatte in der Hauptverhandlung ein Gutachten über die Angeklagte er-

stattet. Nach der Sitzungsniederschrift stellte der Vorsitzende im Verlauf der Erstattung dieses Gutachtens fest, dass der Gutachter in einem Teil seiner Ausführungen

“von dem ursprünglichen Geständnis der Angeklagten, demzu-

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folge sie als Alleintäterin anzusehen sei, ausgehe und dass im Anschluss daran der Gutachter Schlussfolgerungen auf die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten ziche. Die Revision beanstandet die Verwertung dieses Cutachtens, weil die Annahme der Alleintäterschaft als Tatsache eine Vorwegnahme des durch die Beweisaufnahme zu findenden Ergebnisses durch den medizinischen Sachverständigen sei. Indessen übersieht die Nevision, dass die Irstattung eines Gutachtens auf hypothetischer Grundlage verfahrensrechtlich nicht unzulässig und im Zinzelfall unvermeidbar ist, weil die Erstattung des Gutachtens notwendig vor dem Schuldspruch erfolgen muss. In solchen Fällen bleibt die Verwertbarkeit des Gutachtens zunächst in der Schwebe, _ Dieser Schwebezustand ist durch den Hinweis des Vorsitzenden in’ der Hauptverhandlung gerade klargestellt worden. Lin Verfahrensverstoss liegt deshalb nicht vor.

c) Die Revision rüst ferner, dass die Voruntersuchung mangelhaft gewesen und dass ein gemeinsamer Antrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, die Sache in die Voruniersuchung zurückzuverweisen, nicht beschieden worden sei. Die angeblich mangelhafte Führung der Voruntersuchung ist aber niemals Revisionsgrund (Rest 55, 226). Die Zurückverweisung war verfehrensrechtlich unzulässig (k& in itecht Ba 31 Ir 509), eine Tescheidung des Antrags deshalb nicht erforderlich. Selbst wenn man mit der levision den Watrichter für, „verpflichtet. ‚hält, den Antrag in einen solchen auf Aussetzung. der ‚Hauptverhandlung zum Zwecke weiterer Zrmittlung 'umzudeuten, so kann das der Revision nicht zum

röe verhelfen, weil kein Fall vorlag, in dem die Angeaste das gesetzliche Recht auf Aussetzung der Hauptverhandlung! ‘Hatte.

d) Der Zeuge OB 1 st vereidigt worden.. Die Revision erblickt hierin’ e Verletzung des $:60 Ziff 3 StPO ar.

Sie rügt eusserden Kite: nicht gemäss § 55 StPO ar

belehrt worden. sei. Auch diese Angriffe sind unbegründet. Auf eine Verletzung des § 55 StPO aF kann die Revisjon nicht gestützt ‘werden (BCHSt 1, 39). Über die Verdachts-. gründe nach § 60 Ziff 3 StPO aF entscheidet der Tatrich- _

‚ ter. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, :ob.die

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angenomnenen Rechtsbeg sriffe verkannt sind (Rest 57, 187; 59,.168). Davon kann keine Rede sein.

vr In den Urteilsgründen ist ausgeführt, das Vorbringen der Angeklagten in der Hauptverhandlung sci unglaubwürdig und stehe im Widerspruch zu dem, was mehrere Zeugen und der Sachverständige Dr. TED üner die Tatschil-

. derung der Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in

(der Voruntersuchung glaubwürdig ausgesagt hätten. Die kevision bernstandet, dass es nicht Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen sei, derartige Aussagen zu machen. Er sei in diesem Fall Zeuge; als solcher sei aber Dr. >

GE zich: gehört, worden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren des Schwurgerichts. insoweit fehlerhaft war. Denn jedenfalls ist es ausgeschlossen, dass das Urteil auf einem | etwaigen Fehler beruht. Auch ohne die Bekundung Dr. H Ss blieb die Tatsache des Geständnisses und seines Inhalts eindeutig bestehen, weil es nicht nur durch die Aussage mehrerer Zeugen belegt, sondern von der Angeklagten selbst als abgegeben bestätist worden ist. -

——

Schliesslich beanstandet die Revision, dass der medi- ' zinische Sachverständige die Angeklagte über die Tat selbst ausgeforscht habe. #xplorationen aus eigener Initiative über die Tat seien ein Verstoss gegen § § 0 StPO aF. Sie dürften nur durch den Untersuchungsrichter auf Verlangen des Sachverständigen durchgeführt werden. Die Angaben des Sachverständigen hätten deshalb wegen des Verstosses gegen § 80 StPO aF für die Urteilsfindung nicht verwertet werden Gürfen.

Abgesehen:davon, dass die Revision auf einen Verstoss gegen. die senennte Vorschrift nicht gestützt werden könnte, ist ihre Ansicht: unzutreffend. Der Sachverständige ist im Rahmen seines Auftrags auch zu Explorationen über die Tat befugt. Insbesondere kann ein Verbot im Sinne der Levi-. sionsausführung nicht aus § 80 Abs 2 StPO ar gefolgert werden. Denn die Exploration ist keine Vernehmung im ver-

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; fahrensrechtlichen Sinne,_ die allein dem Gericht und der

Staatsanwaltschaft vorbehal ten ist, sondern eine Anhörung des Beschuldigten, die der Beschaffung von tatsächlichen Unterlagen für die Erstattung des Cutachtens dient, und ohne die ein Sachverständiger je nach Lage der Umstände

nicht auskommen kann. u ——n

5.) Unzulä;.sige Angriffe gegen tatsächliche Feststellungen

und Beweiswürdigung

Die Revision greift sodann unzulässigerweise in zahlreichen Punkten die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Urteils an,. wobei insbesondere angeb-

liche Widersprüche im Urteil und Verstösse gegen die Denk-

gesetze behauptet, werden.

a) Die Schlussfolgerung des Urteils, die Aussage der

"Zeugin ! lag sei sckon deshalb objektiv falsch, weil. sie

den Namen "UWE dei der polizeilichen Vernehmung nicht angegeben habe, hält die ievision für tatsächlich unrichtig. Denn aus einer polizeilichen llotiz in den Akten gehe das Gegenteil hervor. Wahrcecheinlich sei der !'ame ifugiie aus dem Vernehm ungsprotokoll herausgenommen worden, weil

Mu Acmals noch im Dienst der Kriminalpolizei ge-

standen habe. .iicrmit werden unzulässigerweise neue Tatsachen behauptet, über die das Urteil keinen Aufschluss gibt.

b) Einen \iderspruch mit den Denkgesetzen und einen Trugschluss erblickt die Revision in der olgerung des Urteils, der von der Zeugin Sch» geschilderte Vor;ang könne sich nicht ereignet haben, weil die Zeugin sich nachgewiesener- . massen im Zcitpunkt des fraglichen „reignisses geirrt

habe. In Wirklichkeit hat jedoch das Urteil die objektive Unglaubwürdigkeit der Zeugin nicht aus einem Irrtum über den Zeitpunkt des Vorgangs, sondern aus der Persönlichkeit der Zeugin im allgemeinen geschlossen. Der Angriff

der Revision richtet sich deshalb gegen die Beueiswürdigung.

c) Die :ussage der Zeugin Erp-Tww ist nach Ansicht der \!evision von Sch. urs sericht vnrichtig dargestellt.

Sommee

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worden. Aus dieser unrichtigen Auffassung der Zeugenaussage habe dann das Schwurgericht Folgerungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen Vlalter Ka» gezogen. Licser Angriff richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Die Darstellung der Revision kenn in diesem Rechtszug nicht nachgeprüft wer-

. den.

d) Der Tatsache, dass sich auf die öffentliche Aufforderung der Staatsenwaltschaft kein Taxifahrer gemeldet habe, der an dem fraglichen Abend zum Hause der An-

geklagten gerufen worden und von dort mit einem Hann und

‘einem Sack. fortgefahren sei, ist nach Ansicht der Revi- .sion vom Schwurgericht unzulässigerweise ein Beweiswert

zugesprochen .worden. Die Revision ist der Ansicht, dass der Taxifahrer nach der Darstellung der Angeklagten Mitwisser des Walter KB gewesen sein könne und sich deshalb selbstverständlich nicht gemeldet habe. Richtig ist an diesen Ausführungen nur, dass aus der Nichtmeldung des Taxifahrers nicht der Schluss gezogen werden konnte, die von der Angeklagten behauptete Fahrt habe mit zwingender Sicherheit nicht stattgefunden. Indessen ist dies nicht geschehen, Das Schwurgericht, das insoweit übrigens nur eine zusätzliche Lrwägung anstellt, spricht lediglich davon, dass die {.ichtmeldung gegen die. Darstellung der Angeklagten spreche, Gegen eine solche Würdigung bestehen denkgesetzlich keine Bedenken.

e) Das Schwurgericht hat in dem Verhalten der Angeklagten in der Ifacht nach dem zweiten liord ein Beweisanzeichen für die Unrichtigkeit ihrer Darstellung in der Hauptverhandlung gesehen. Es hat sich hierbei auch auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt. Die Revision meint, angesichts der aussergewöhnlichen Tatumstände und der aussergewöhnlichen Gemütslage der Angeklagten sei es unmöglich, die Lebenserfahrung zur Erkenntnisquelle zu machen. Auch diese küge greift"die Beweiswürdigung des Schwurgeri.chts zu Unrecht an. Dieses führt lediglich aus, das

Verhalten der Angeklagten sei eher einer Trau zuzutrauen, die gerade einen raffinierten ::ordplan ausgeführt habe, als einer irau, die zufällig kurz vorher so plötzlich Mit

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wisserin eines Kordes geworden sei. Es.ist nicht ersichtlich, welche Rechtsbedenken gegen eine solche ärwägung sollten erhoben werden können.

f) Die Denkgesetze sind nach Ansicht der Kevision ferner verletzt, weil einzelne Zeugen teils als glaubwürdig, teils als nicht zleubwürdig bezeichnet worden seien. In der Tat hat das Schwurgericht einerseits erklärt, der Sachverhalt . sei u.a. auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen top und Schi. festgestellt. worden. Im weiteren Verlauf ‚der Beweiswürdigung spricht dann das ‚Schrurgericht den Aussagen dieser ‚Zeugen objektiven Beweiswert ab. Indessen kommt der zusammenfassenden Aufführung der benutzten Beweismittel keine’ entscheidende Bedeutung zu. Offensichtlich ist mit der "Glaubwürdigkeit" der Zeugen Up und Sch nur ihre subjektive Glaubwürdigkeit gemeint. Denn das Schwurgericht geht davon aus, dass diese Zeugen nicht bewusst die Unwahrheit gesagt hätten, sondern Opfer einer auf die Vergangenheit gerichteten Fantasie geworden seien, also gutgläubig etwas Falsches ausgesagt hätten. Die weitere Rüge, das Schwurgericht habe den beeideten Aussagen der neutralen Zeugen -ie@ und Sch) keinen Glauben geschenkt, dagegen dem schwer belasteten Zeugen Yialter Km, greift wiederum die Beweiswürdigung an. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des keichsgerichts. in JW 1931, 2821, wonach das Gericht verpflichtet ist, alle irgendwie zur Märung geeigneten Beweismittel- zu erschöpfen, wenn sich zwei Eruppen von en eich. ‚glaubwürdi;en Zeugen gegenüberstehen, deren KAussag sen einander widersprechen. Lie Revision übersieht ‘jedoch, dass es sich nach dem genannten Urteil um Aussagen über das gleiche Beweisthema handeln muss. Davon kann im vorliegenden Talle keine Rede sein.

8) Das Schwurgericht ist zu dem urgebnis gekomnen, dass bei Abgabe des polizeilichen Geständnisses kein psychologischer .Druck auf die Angeklagte ausgeübt worden ist. Die Revision zicht dies unter llinweis auf den ikteninhalt in Zweifel; sie kann aber nit dieser Behauptung einer neuen Tatsache nicht gehört werden. Auch war das Schwurzericht

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zur weiteren Prüfung dieser Frage nicht verpflichtet angesichts der Einlassung der Angeklagten, dass auf sie kein Druck ausgeübt worden sei.

h) Die Revision rü,t ferner, dass das Schwurgericht seine Feststellungen auf das von mehreren Zeugen in der Hauptverhandlung bekundete Geständnis der Angeklagten gestützt habe. Tiesen Zeugen seien nämlich ausweislich der Sitzungsniederschrift nur polizeiliche Protokolle vorgelesen worden, die ein Geständnis noch nicht enthalten hätten. Die Revision übersieht jedoch, dass es

zu einer Bekundung über ein Geständnis der vorherigen Verlesung des polizeilichen Protokolls nicht bedurfte. Weder hat die Sitzungsniederschrift die Zufgabe, die Dekundung eines Zeugen inhaltlich wiederzugeben, noch darf aus der Reihenfolge der protokollierten Prozessvorgänge die Folgerung gezogen werden, die genannten Zeugen hätten entgegen den Feststellungen des Urteils die Tatsache des Geständnisses nicht bekundet. Der Linwand der Revision stellt sich daher im Srgebnis als blosse Protokollrüge dar.

i) Das Schwurgericht hat aus der Tatsache, -dass die Angeklagte eine geplante Verabredung mit Lugiip absagte, geschlossen, dass dies geschehen sei, un die Gelegenheit für die Tötung Sch: zu schaffen. Dieser Schluss ist nach Ansicht der Revision schon deshalb irrig, weil dann abweichend von der späteren Feststellung des Urteils und dem polizeilichen Geständnis der Angeklagten diese den Tötungsvorsatz bercits in den Vormittagsstunden gefasst haben müsste. In Wirklichkeit enthält jedoch das Urteil in dieser Hinsicht keinen Widerspruch. Denn einerseits ist festgestellt, dass die ‘Absage an u@B gegen 13.30 Uhr erfolgte. Andererseits kommt das Schwurgericht zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte den Entschluss, Sch zu töten, um die Wittagszeit gefasst hat.

k) Einzuräumen ist der Revision, dass das Urteil insoweit einen Widerspruch enthält, als es einerseits fest-

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stellt, dass die Angeklagte deshalb keine Ursache gehabt habe, sich für ihren geschiedenen Themann zu bezichtigen, weil sie mehr und besser verdient habe als dieser, d.h. besser imstande sei, für die Kinder zu sorgen, andererseits aber zu dem Ergebnis kommt, die Angeklagte habe die Taten wegen ihrer Verschuldung,

wegen bevorstehenden ütellungsverlustes und wegen wirt-

schaftlicher Ausweglosigkeit begangen. Auf diesem Widerspruch beruht jedoch das Urteil nicht. Ls handelt sich innerhalb der Indizienkette um einen Nebenpunkt, .

der angesichts der sonstigen Ausführungen der Beweiswürdigung nicht ins Gewicht fallen kann. Insbesondere führt das Urteil ohne Widerspruch auch aus, die Angeklagte verfüge über echte mütterliche Gefühle, denen es widerspreche, dass sie den Vater im Interesse der Kinder für wichtiger gehalten habe, als sich selbst.

III.

Di.e Sachrüge ist auf wenige Gesichtspunkte beschränkt.

a) In erster Linie macht die Revision geltend, dass das (atmotiv „icht scklücsig dargetan sei. Das Schwurgericht habe in der zunehmenden Verschuldung der Angetlagten, dem bevorstehenden Stellungsverlust ein ausreichendes i.otiv gesehen, dabei aber. nicht beachtet, dass angesichts des heutigen Versicherungswesens die rwerbslosigkeit keine ausweglose wirtschaftliche Si-

tuation mehr darstelle. üös sei deshalb nicht ausreichend,

aus den genannten Umständen ein atmotiv herzuleiten, wenn gleichzeitig die Habgier verneint werde. Sofern.

mit diesen Ausführungen behauptet werden soll, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 211 StGB seien hinsichtlich der inneren Tatseite nicht dargetan, scheitert

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die Revision, weil das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum die Begehungsart der Heimtücke feststellt, für die es

auf das Tatmotiv nicht entscheidend ankommt. Sollte die Revision dagegen der Auffassung sein, dass mangels

eines ausreichend festgestellten Tatmotivs der Schluss.

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auf die Täterschaft der Angeklagten ungerechtfertigt sei, so greift sie wiederum in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Urteils an.

b) Die Revision vermisst sodann, die Prüfung der Voraussetzungen des 8 211 Abs 3 StGB. Es handle sich nicht nur n eine Strafvorschrift, vielmehr werde der andersartige Unrechtsgehalt der Tat bei besonderen Ausnahmefällen gekennzeichnet. Feststellungen über diesen pesonderen Ausnahmefall hätten deshalb nicht unterbleiben dürfen, zumal das Urteil auch die Grundlage für eine Gnadenentscheidung schaffen müsse. Auch diesenüge ist unbegründet. Da llord nunmehr ausschliesslich mit.lebenslangem Zuchthaus bedroht, die Strafe also absolut vorgeschrieben ist, hat § 211 Abs 3 StGB jede Bedeutung verloren und entfällt für die Gesetzesanwendung,

da er eine weitere Strafermässigung nicht erlaubt (vgl OGHSt 2, 1). -Grundlägen für die Ausübung des Gnadenrechts zu schaffen, ist nicht Aufgabe des Urteils.

Dieses lässt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen, so dass die Revision der Angeklagten verworfen werden musste. Tie Intscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Senatspräsident Tleumenn Koeniper Scharpenscel und Bundesrichter Sarstedt sind wegen Versetzung an der Baldus Unterzeichnung verhindert. Koeniger )