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BGH Entscheidung vom 30.04.1952 – 5 StR 74/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 2 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1.) 2.) 3.) 4.) 5.)
wegen Zuhälterei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. '
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Maletzki, Gallas, Schüre, Brinck und Rombach wird das Urteil
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des Landgerichts in Braunschweig vom 9.Juni 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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‚Die Angeklagten sind wegen Zuhälterei zu Gefängnisstrafen von neun Monaten bis zu einem Jahr drei Monaten verurteilt worden. Ihre Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und äes § 181 a StGB.
I. a) Die Angeklagten Nm, SCEEp una cap
rügen, daß sie aus dem Sitzungssaal entfernt worden und bei ‘der Vernehmung der Zeuginnen nicht anwesend gewesen sind. Ein Beschluß gemäß § 247 StPO sei nicht verkündet, sie seien auch entgegen den ss 33, 34 StPO vorher nicht gehört worden. n
Nach dem berichtigten Sitzungsprotokoll ist"von Vorsitzenden angeordnet worden, daß die Angeklagten während einer eingelegten Pause in die Haftzellen zurückgeführt und bei Fortsetzung der Verhandlung zunächst nicht wieder: vorgeführt werden sollten, da in Aussicht genommen sei, ‚die weiblichen Zeugen in Abwesenheit der Angeklagten zu vernehmen.
Darauf wurde die Verhandlung unterbrochen. Die Angeklagten wurden in die Haftzellen zurückgeführt.
Nach der Pause wurde in Anwesenheit der Verteidiger und in Abwesenheit der Angeklagten wieder in die Verhandlung eingetreten. Auf die Frage des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. KB, ob die Zeugenvernehmung in Abwesenheit der Angeklagten stattfinden solle, gab der Vorsitzende bekannt, daß die Strafkammer in der Pause beschlossen habe, die weiblichen Zeugen gemäß § 247 StPO in Abwesenheit der Angeklagten zu vernehmen,"
In der vom Vorsitzenden auf die Frage des Verteidigers gemachten Mitteilung könnte man eine Verkündung des gefaßten Beschlusses mit Gründen erblicken. Nicht gerügt ist, daß der Beschiluß in Abwesenheit der Angeklagten verkündet worden ist. Auf den Verstoß, daß die Verteidiger vor Erlaß des Beschlusses nicht gehört worden. sind, beruht das Urteil nicht, da die Verteidiger der Maßnahme alsbald nach Mitteilung des Beschlusses hätten widersprechen können.
Die nicht anwesenden Angeklagten hatten diese Möglichkeit nicht. Es ist aber nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die
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Anhörung der Angeklagten Umstände ergeben hätte, welche die Strag).“- kamner bestimmt hätten, von der Zwangsentfernung der Angeklagten Abstand zu nehmen. Das Urteil kann auf diesem Verfahrensverstoß beruhen.
Soweit das Urteil die Angeklagten MED, SEE uni cum betrifft, war es daher aus diesem Grunde aufzuheben.
b) Die Angeklagten Brie una REED rügen Verletzung der 66 261, 267, 273 StPO ohne Angabe, worin die Verletzung dieser
Bestimmungen erblickt wird.
Der Verteidiger des Angeklagten Br rügt ferner noch die unzureichende Erledigung eines Hilfsbeweisamtrages. Er hatte beantragt:
Preisprechung; . falls auch den Einlassungen des Dr nicht gefolgt werden könnte, evtl. als Zeugen zu hören, 1. die Mutter des Angeklagten, Elebeth Dre ww za 1 darüber, ob in dem Nachla3 des verstorbenen Vaters zwei Briefmarkensammlungen vorhanden waren, die dem Angeklagten zum Verkauf zur Verfügung standen; wie hoch die Sterbegelder waren, die nach dem Tode des Vaters eingingen und was die Einrichtungsgegenstände der Tisch- - l\lerei beim Verkauf einbrachten,
"2. auch die Zeugin De evt\. Aarüber zu hören, da diese hierüber unterrichtet sei, und gleichzeitig . darüber, wie lange sie selbst im Krankenhaus gelegen habe.
Das Landgericht führt hierzu im Urteil aus: Es habe sich nicht um Gelegenheitsgeschenke der Po an Erizu weinnachten oder zum Geburtstag gehandelt, wie sie unter Verlobten üblich seien. Wenn der Angeklagte die Sachen aus eigenen Mitteln hätte kaufen können, so hätte er nicht nötig gehabt, sie - insbesondere den Mantel - unter Inanspruchnahme des Kredites der PB BD zu kaufen. Deswegen komme es auf den Beweis, daß der Angeklagte zeitweilig, insbesondere nach dem Tode seines Vaters - Yai 1950 - über eigene Mittel verfügt habe, nicht an.
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Das Landgericht geht also davon aus, daß diese Mittel zur Zeit der Änschaffungen bereits ‚verbraucht waren oder noch nicht sur Verfügung standen. Es hat den angebotenen Beweis offenbar als für die Entscheidung ohne Bedeutung erachtet.
Es kann zweifelhaft sein, ob der Antrag nicht bloß einen Beweisermittlungsamtrag darstellt. Der Beweisermittlungsamtrag eber gewinnt im Rahmen der Aufklärungspflicht Bedeutung (RGSt 64, 432; BGH 3 StR 385/51 v. 13.12.51).
Im Gegensatz zu den Ausführungen des Landgeriehts steht aber seine Feststellung (8.12 U.A.), daß der Hut ein Geburtstagsgeschenk war und daß die Angabe, ein großer Teil der anderen Sachen sei vor Weihnachten 1949 gekauft worden, die Vermutung nahelegt, daß es sich auch insoweit um Weihnachtsgeschenke handelte.
BraiB una die Peg waren, wie das Landgericht feststellt, seit 1947 verlobt. Diese Zuwendungen der PeoiiED sind erst seit Dezember 1949 und im Mai und Sommer 1950 erfolgt.
Ein Menn, dessen Beziehungen zu Dirnen sich wesentlich als ein zur Pflege geschlechtlicher Beziehungen begründetes Liebesverhältnis darstellen, begeht dann nicht Zuhälterei, wenn die ihm gemachten Zuwendungen sich nicht als der eigentliche Zweck der Verbindung darstellen (RG HRR 1939 Nr.980).
Dies gerade wird von dem Angeklagten BriBbehauptet und sollte’ von ihm unter Beweis gestellt werden. Es wäre daher erforderlich gewesen, festzustellen, welche Geldmittel dem Angeklagten BrB ab Mai 1950 zu Gebote standen. Falls die Erbschaft nach seinem Vater so erheblich war, wie er behauptet, ist es möglich, daß er zur Anschaffung der Sachen Mittel gehabt hat, daß ihm die Geschenke zu Familienfesten gegeben wurden, und daß er sie - wie bei Kleidungsstücken üblich - einige Zeit vor dem Fest
mit ausgesucht hat. Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt blei-
ben, daß der Angeklagte Brinck für seine Verlobte nach seinen Angaben erhebliche Gelder anläßlich deren Erkrankung aufgewendet
haben will. Wird dies erwiesen, so kann die Höhe der von der Panzlaff übernommenen Bürgschaft sich als Gegengeschenk oder als Rück-
gabe der für sie gemachten Aufwendungen darstellen (vgl. RG HRR 1938 Nr.1659). Im übrigen steht ja auch die Ablehnung dieses Be-
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weisamtrages zu der Feststellung, daß es sich mindestens bei den . Hut um ein Geburtstagsgeschenk handelte, in Widerspruch.
Die übrigen Angriffe der Revision des Angeklagten Brüiiiipwer. den sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und sind daher un-| zulässig.
Zum Strafausspruch bemängelt BrB daß seine von ihm be-
“ strittene Trunksucht strafschärfend verwertet sei; das ‚Urteil stellt aber auf Seite 25 fest, daß Breeit Jahren sehr stark dem Trunk zugesprochen habe.
Das Vorbringen der Revision über die Shrenhaftigkeit des Clubs "Goldene Neune". ist als neu unbeachtlich und kann gegenüber den Peststellungen des Urteils über die Art dieses Vereins nicht : berücksichtigt werden. j '
0) Der Angeklagte Fo, ursprünglich seit 1948 selbständiger Bauunternehmer, hatte ein nicht zuhälterisches Liebesverhältnis mit der BeggB unterhalten. Frau Bee kaufte gemein-
. schaftlich mit RW in Frühjahr 1951 für ihn mit Hilfe des
‘ Kredit-Systens der Frau Vi einen Hut, eine Krawatte und einen Schel im Gesamtwert von rund: 64.- DM. Das Urteil enthält keine Feststellung, ob die Begläie Ratenzahlungen leisten sollte. | Jedenfalls war die Schuld bis zum landgerichtlichen Urteil nicht | bezahlt. Die Behauptung des Angeklagten, er habe der Def drei ; Wocbenraten von .je 3.- DM zur Weiterleitung an Prau VOR üvergeben, die sie aber nicht abgeführt habe, sieht das Landgericht als nicht widerlegt an. Das Urteil sieht die Ausbeutung des unzüchtigen Gewerbes der Frau Beg durch den Angeklagten darin, ‚daß er sie der Frau Vegggweegenüber als Schuldnerin habe auftreten lassen, also ihren Kredit ausgenutzt habe, den sie wegen ihrer. regelmäßigen Einnahmen aus. der Unzucht. genossen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Feststellungen allein eine Verurteilung wegen Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes tragen würden; jedenfalls ist in dieser einmaligen Inanspruchnahme des: Kredites der Dirne der Vorsatz des Dauerbezugs auf seiten des Angeklagten R@Bnicht ausreichend festgestellt. Die Ausführungen (S.23 U.A.), es werde "beim Bestehen eines. intimen Dauerverhältnisses zu einer Dirne regelmäßig der Vorsatz des Dauerbezuges zu vermuten sein", erwecken jedenfalls in dieser Allgemeinheit recht-
. n liche Bedenken. Vielmehr muß stets festgestellt werden, daß das Verhältnis nicht nur in Liebesbeziehüngen, sondern mindestens auch in dem von dem Mann erwarteten wirtschaftlichen Nutzen für seinen Lebensunterhalt seinen Grund hatte (RG HRR 1939 Nr.980).
II. Im übrigen rügen die Revisionen unzulässigerweise, daß die Angaben der Zeugen und der Angeklagten im Urteil falsch dargestellt und unrichtig gewürdigt worden seien. Eine solche Rüge ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die tatsächlichen Feststel- ' ungen des Landgerichts sind für das Revisionsgericht bindend.
Die behaupteten Widersprüche im Urteil sind auch nicht vorhanden. Insbesondere ist gerade ein Kredit deswegen gewährt worden, weil die Kreditgeberin mit der Zahlung durch die Dirne rech- 'nete und rechnen konnte.
Daß einzelne Angeklagte die für sie gemachten Aufwendungen späterhin teilweise zurückgezahlt oder selbst bezahlt haben wol- "len, ist unerheblich. Auch einstweilige Vorteile, selbst wenn sie
‚später zurückgesahlt werden, fallen unter dem Begriff des Begiehens des Lebensunterhalts (R6St 57 3.59).
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Schmidt Sienmer
Toren Kamm. men et