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BGH Entscheidung vom 30.11.1951 – 2 StR 60/50

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2, StR_60,50 .

Im Namen des VY"lkes

In der Strafsache gegen

den Schlachter iängelvert WEB. getoren an GE 1.915 ir 7 (GE) , zo2t. in OD in Untersuchungshaft,

wegen Hordes u. Totschlags

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der mündlichen Verhandlung vor 23. Ncvember 195]. in der Sitzung vom 30. November 1951, unter WHitwirkung

von Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Kirchner .. Bundesrichter Henneka Bundesri.chter verner Bundesri.chter Dr.Sauer | als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwalt-- schaft, Justizsekretär : als Urkundsbeamter der Geschäftse- j stelle.

für Recht erkannt: ; ' Le * ”

1.) Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 15. Juni 1950

a) dahin geändert, dass die Verurteil wegen Menschlichkeitsverbrechens zu lebenslangem Zucht-- haus wegfällt,

b) dahin richtiggestellt, dass. der Angeklagte im Falle ui freigesprochen ist, \

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2.) der Angeklagte bleibt schuldig des Mordes in 2 Fällen und des Totschlags in 5 Fällen.

Die Sache rird zur Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an. das Schwurgericht zurückverwiesen,

II.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte war zuerst im Strafgetangenen.. lager EB als \:achmann tätig, später war er bei der.Vachtrupye in Tu und wurde im Herbst 1944 als Justizoberwachtmeister in den Strafvollzugsdienst. übernommen, Im April 1945 wurde er Volkssturmmann. Zu jener Zeit wurde, weil die feindlichen Truppen sich näherten, das Lager VI DENE. in dem Untersuchungshäftlinge der Wehrmacht untergebracht waren, geräunt. Bei dem Abtransport dieser Häftlinge haben sich die Taten ereignet, die dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Das Schwurgericht hst ihn wegen kordes in zwei Fällen und wegen Totschlags in fünf? Fällen, begangen an solchen Häftlingen, -- zugleich wegen Menschlichkeitsverbrechens, -— zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, Mit seiner Revision erhebt er Verfahrens-- und ‚Sachbeschwerde;s sie ist unbegründet,

Revision vor, der erste Band der Gerichtsakten weise zahlreiche rote und blaue Anstriche und Bleistiftrandbemerkungen von der Hand des Untersuchungsrichters auf, durch die nur Umstände hervargehoben würden, die belastend für den Angeklagten zeien, Dadurch seien die Richter des erkennenden Gerichts und die Geschworenen in unzulässiger Weise beeinflusst worden, Schon zu Beginn der Hauptverhandlung habe der Vorsitzende dem Angeklagten, als er ihn zur Wahrheit ermahnt habe, entgegengehalten, dass er durch das bisherige armittlungsergebnis stark belastet werde. Dies: Vorbringen kann nur dahin verstanden werden, dass die Revision

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behauptet, das Schwurgericht habe seine Überzeugung entgegen der Vorschrift des § 261 StPO nicht aus den Ergebnissen der Hauptverhandlung gewonnen, sondern aus Umständen ausserhalb der Hauptverhandlung, namentlich auf Grund von Auffassungen, die der Untersuchungsrichter

in der verher bezeichneten Weise kundgegeben habe. Das ist unbewiesen geblieben. Das Urteil erklärt auf S 7 ausdrücklich, dass die vorangehenden Feststellungen, - die die Grundlage der Yerurteilung bilden,. - auf den Angaben des Angeklagten und der ( im einzelnen namentlich genannten) Zeugen sowie auf der richterli chen

“ Einnahme eines Augenscheins am Tatort beruhen. huch

die Schilderung. des Sachverhalts enthält nichts, was auf eine unzulässigerweise gebildete Überzeugung des Schwurgerichts ‚hindeuten könntes

Die Verfahrensrüge ist mithin unbegründet.

2.} Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu dem Ergebnis, dass nur die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens wegfallen muss. Nachdem die Britische Militärregierung die VO Nr 47 aufgehuben hat. ist die Ermächtigung, die sie den deutschen Gerichten zur Aburteilung von Menschlichkei.tsverbrechen - ertel.lt hatte. weggefallen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines solchen Verbrechens musste deshalb aufgehoben werden. Nachzuholen war die bisher unterbliebene Freisprechung im Falle DEM ( auf den sich die Anrklage 'mitbezog). Das Schwurgericht hält hierzu den Angeklagten für nicht überführt ( § 267 Abs 5 StPO). Im übrigen weist die Anwendung des deutschen Strafrechts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

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a) Hit Recht hat das Schwurgerichi in der ötung von zwei Gefangenen. die am 10. April 1945 bei

der Räumung des Straflagers Dip im T:OEEERE wegen Xrankheit und Werschunfähigkeit das. Marsch-

. tempo nicht mithalten: konnten, dies dem Angeklagten

meldeten oder hinter dem Zuge der Gefangenen zurückblieben, den Tatbestand des Kordes gemäss § 211 St@B gefunden, weil der Angeklagte in beiden Fällen aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe, Denn das Schwur-- gericht stellt dezu im einzelnen folgendes fest: Der Angeklagte kam zusammen mit dem rechtskräftig abgeurteilten Eu hinzu, als das Lager En ZU am 10. April 1945 wegen Annäherung feindlicher Truppen auch von den kranken und marschunfähij.- gen Gefangenen geräumt werden zollte, Beide massten sich die Führung des Gefangenenzuges an. Obwohl der Angeklagte vorausseh, dass wegen des erbarmungswür-- digen Gesundheitszustandes dieser Gefangenen Verzögerungen eintreten würden, unternahm er nichts, was zur Srleichterung des Marsches hätte beitragen können. Vielmehr nahm er die Verlegung zum willkommenen Anlass, die Gefangenen, die er als Volksschädlinge verachtete und hasste und deren Leben und Gesundheit ihm nichts galt, zu quälen,und war entschlossen, jeweils durch Krankheit bedingtes Zurückbleiben . eines Gefangenen als "Widerstand" anzusehen und rücksichtslos mit der Waffe einzugreifen. Aus dieser Anmassung, die sich mit Hass und Sucht am Quälen mischte, tötete er einen Gefangenen, der wegen Xrankheit etwa 30 m hinter dem Zuge zurückgeblieben war, durch Genickschuss und schoss noch einen zweiten Gefangenen, der sich an ihn mit der Meldung wandte, er könne

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nicht mehr weitermarschieren, mit den Worten: "Was, sie können nicht mehr! kurzerhand =benfalls nieder.

‘ Diese Gesinnung und diese Haltung waren nach den

Feststellungen des Schwurgeri.chts die inneren Kräfte, die den Angeklagten in diesen beiden Fällen zur Tötung antrieben, Diese Beweggründe sind vom Schwurgericht mit Recht als niedrig im Sinne des

§ 211 StGB angesehen wrräen, weii sie nach all. gemein herrschenden Anschauungen der Rechtsgemeinschaft als sittlich tiefstehend gelten, Das Schwurgericht hat daher in diesen beiden Fällen den Angeklagten zutreffend des Hordes gemäss § 2:1 StGB für schuldig befunden,

b) Keine Rechtsbedenken bestehen zuch gegen ale Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe bei der Erschieasung von zwei änderen Gefange-- nen beim Gehöft des Bauern REEEMP als Hittäter (§ 47 StGB) mitgewirkt. Zwar hat es nicht feststellen können, ob der Angeklagte oder sein Ber gleiter Eu die tödlichen Schüsse abgegeben hat, und geht deshalb zugunsten des Angeklagten von der Wöglichkeit aus, dass Eu} der Schütze war, Für diesen Fall stellt es aber fest, däss sich’ zwischen beiden, die bis zu diesem Zeitpunkt nacheinander fünf Gefangene getötet hatten, wobei abwechsöind bald der eine. bald der andere handelte, eine zur Zeit dieser Tat noch fertbestehende auf die Emschiessung von Gefangenen gerichtete Willensgemeinschaft gebildet hatte. Wer von beiden auch im einzelnen Falle die Tötungshandlung vornahn, war sicher, damit auch dem Willen des Anderen zu ent--

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sprachen. und wer den anderen tätig werden liess, tat es mit dem Willen und in der Erwartung, dass

der andere dann die tödlichen Schüsse abgebenfiwerde. Da-

mit ist die für die Hittäterschaft kennzei chnende Willensrichtung bedenkenfrei dargetan, Für den Fall. dass der Angeklagte nicht selbst die tödlichen Schüsse abgab, liegt sein ursächlicher Tatbeitrag darin, dass er, ale ihm die beiden Ge fangenen von einem Bauern übergeben wurden, die Pistole zog, die beiden Gefangenen aufforderte, mit ihm hinter das Gehöft zu kommen, sie dann mit dem Wilien und in der Vorstellung seünem Beglei-- ter Fuß Überliess, dieser werde die Gefangenen erschiessen, und sich währenddem in unmittelbarer Nähe aufhielt. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Totschlags (§§ 212, 47 StGB) in diesen beiden Fällen zeigt also keinen Rechtsfehler.

c) Schliesslich wird zuch die Auffassung des Schwurgerichts. der Angeklagte habe bei der Er-- schiessung von drei Gefangenen am 14. April 1945 als Mittäter mitgewirkt und sich. dadurch des ge: meinschaftlichen Totschlags in ärei Fällen schul.- dig gemacht, entgegen der Ansicht der Revision durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Danach erhielt der unter dem Befehl Heggps stehende Volkssturmzug von dem fahnenflüchtigen Gefreiten Ha. der sich zls Hauptmann ausgad, die Leitung- der Strafgefangenenlager im EEE weitgehend ausschaltete und mit den Gefangenen dieser Lager nach Gutdünken und Willkür verfuhr,

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en 14. April 1950 den 3efeli, drei Gefandene, le bei der Verlegung eines lagers flüchtig geworden und wieder ergriffen waren, zu erschiessen. Hit der Voll-- ziehung beauftragte eg den Angeklagten und zwei andere Volkssturmangehürige. Die ärei Gefangenen mussten sich ihr Grab schaufeln und mit dem Gesicht zu ifım Aufstellung nehmens ' dann trat hinter jeden vn ihnen einer der Vollssturnangehörigen, um den jeweils vor ihnen stehenden Gefangenen äurch Genickschuss zu töten. wobei der Angeklagte in der Kite stand. Während der links stehende und der in der ‚itte stehende Gelangene fast gleichzeitig getötet wurden und ins Grab “ielen. versagte beim rechten Nebenmann des Angeklagten die ?istole. Ver Angeklagte trat deshelb sofort hinter den zunächst am Leben gebliebenen dritten Gefangenen und tötete auch Giesen durch Genickschuss. Dass der Angeklagte Täter ist, bedarf kinsichtlich Ger beiden Gefangenen, die u A er eigenhändig tötete, keiner näberen Ausführungen; SE iiinsichtlich des drisien Opfers stellt das Sciwur- =. gericht fest. dass der Angeklagte im Einverständnis -- R nit seinem AJufüraggeber eg von Anfang an nit . SE: dem Willen tätig wurde, üurch sein Verhalten einen Er: . Beitrag zur ?ötung aller. drei Gefangenen zu leisten # und sich nicht mır äie Handlungen seiner beiden er 50 Tiebenmämumer als seine Tat zurechnen zu lassen, sSon- Ei dern gegebenenZalls für sie so’ort einzuspringen; . ES wenn das aus irgendeinen Grunde nötig werden sollte, E, wie das auch beim rechten Bebennenn dann tatsäcklich \ eintrat, Damit ist der auf die Tötung Ger ürei Gefangenen gerichtete Willen ebenso dargetan wie der . E Tatbeitrag des Angeklagten. e

kit zutre?ender Begründung, die von der Revision auch nicht näher aengegri?2en wird. hat das Schwur-

gericht auch ensenomzen, dass den Angeklagten kein Rechtfertisgungsgrund oder untschultigeungsgrund zur Seite stand. In den beiden lLLordfüöllen hatte der Ans;eiilagte zu seiner Intlastung vorsgebracht, er

habe auf Anweisung eines PFeldwebels der \ehrnacht gehandelt, Das Schwurgericht hält jedoch Tür erwiesen, dass der Felüwebel zum Anscklagten in keinem nilitörischen Vorge setztenverhältnis stend und dass

der Angelilagte eine kusserung dieses leldwebels,

selbst wenn sie gefollen sein sollte, nicht als Befehl eines Vorgesetzten in einer Dienstsacne ang j sehen het. Damit entZällt in diesen Fällen die “öglichkeit, dass der Angeiilagte euf Bofehl im Sinne des

§ 47 LStEB gehandelt habe, Im Falle der Erschiessung der drei Gefangenen stellt das Schwurgericht zwar

fest, der Angeklagte habe auf Belchl Ei; und Leg gehandelt, Es hält aber ferner für erwiesen, er habe gewusst, dass es sich dabei um eine Bigenmüchtigkeit und eine Willkürmassnshnme von TEE und ep zekandelt habe, Trotz Kenntnis des Vastanäcs Gass Ger Befehl verbrecherisch und danit Unverbindlich sei,

habe er ihn innerlich bejaht und vollzogen, weil auch er - die Gefangenen verachtet habe und der ‘Ansicht gevesen sei, dass ihre Beseitigung zweckmässig sei. Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht zu diesen Irgebnis Zomnt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Verteidiger hat die Zevision in einem weiteren Schriftsatz von 17.liovember 1951 begründet. Dieser ist jeüoch nach Ablauf der Frist des § 345 Abs 1 StPO eingegangen, ist also verspätet und Geshalb nicht zu berücksichtigen) | 3), kach der Aufhebung der VO Ar 47) der britouil.odege ist eine Zinheitsstrafe Inicht mehr 0 vielmehr

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sind gemäss den Bestimmungen des deutschen Strafrechts (§§ 74 ff StGB) für jeden der zwei lordfälle und Tür jeden der fünf Totschlagsfülle Strafen zu verhängen. Aus den Einzelstrafen gemäss

§ 212 StGB ist, wenn zeitige Zuchthausstrafen Zestgesetzt werden, nach § 74 StGB eine Gesautstrafe

zu bilden.

Da die Aufhebung des ersten Urteils ihren Grund nicht in einer Gesetzesverletzung, sondern in einem Wegfall der Gerichtsbarkeit hat (Zurücknahme der Srmöchtigung der deutschen Gerichte, das ERG ür 10 anzuwenden), waren die Voraussetzungen des § 354 Abs 1 StZO nicht gegeben, die Festsetzung der Strafen konnte deshalb dem Schwurgericht überlassen werden. Dies wird kierbei die Bestimmung des § 260 Abs 4 StLO zu beachten haden, Die nach dem vorigen kbsatz gebotene Straffesisetzung verletzt nicht das Verbot, das der § 358 Abs 2 StPO ausspricht (vel

RsprRG 9, 449).

Dre Hoericke Dr.Kirchner Henneka werner ‘ Dr.Sauer

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