Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 20.11.1951 – 2 StR 467/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 467/51 Wr
In der Strafsache
gegen
den Schlosser und früheren Gemeindedirektor Kari S ED zus EEE. Kreis AU, geboren am GEHE 1.591 in VOEREEEREEED.
wegen einfacher passiver Bestechung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.loericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Kirchner Bundesri.chter Dr.Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Sauer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter " als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des ILandgerichts in Hildesheim vom 19. Mai 1951 mit seinen Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j
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Gründe: Das Landgericht hat den I.ngeklagten wegen einfacher passiver Bestechung in zwei. Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben LHonaten Gefängnis verurteilt und ihn von der /nklage. in einem weiteren Falle mit Ge» walt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vorgenommen zu haben, freigesprochen. Die Revision der Staatsanvaltscheft ist begründet.
T» 1c In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 244 StPO durch Ablehnung eines Beweisamtrages. Der Vertreter der Staatsenwaltschaft hat in der Hauptverhandlung eusweislich der Sitzungsniederschrift im Anschluss an seinen Schlussvortrag beantragt, "evtl. den Zeugen Schi zu laden". Wach den Urteilsgründen wollte der Staatsanwalt den S chiuiiiiiiiiß "über das vom Verbraucherausschuss bei Verteilung der Bezugscheine geübte Verfahren" vernommen haben. Hierin lag kein Beweisamtrag, der einer Bescheidung nach § 244 Abs 6 StPO bedurft hätte, sondern nur eine Anregung an das Gericht, weitere Ermittlungen über das Verfahren
in dem Verbrauckerausschuss einzuleiten. Dass es dieser Anregung nicht entsprach, kann nur im Falle einer Verletzung der Aufklärungspflicht ein Verfahrensmangel sein. Die Strafkammer hat aber durch die Vernehmung anderer Ausschussmitglieder, insbesondere des Ausschussvorsi.tzenden, volle Gewissheit über das von diesem Ausschuss geübte Verfahren erlangt. Deshalb bestand kein Anlass, von Amts wegen Weitere Zeugen zu hören.
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“ Vorteil iS des § 331 StGB gefordert und angenommen hat.
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2. Die Revision behauptete ferner einen Verstoss ge-
gen die §§ 245 und 265 StPO. führt jedoch entgegen 4 der Bestimmung des § 344 Abs 2 S 2 StPO keine Tatsachen !l hierzu an und ist deshalb insoweit unzulässig. 3
Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft muss 3 jedoch £Erfolg haben,
1e Die Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher Bestechlichkeit im Falle StR verunt auf der 2: > Feststellung, dess er als Beamter, nämlich Gemeinde- K Rs direktor, von Frau StuiiiliB für die Ausgabe eines Bezugscheins geschlechtlichen Umgang und damit einen Se
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Die örtliche Staatsanwaltschaft hült die wiedergegebene dienstliche Handlung des ängeklagten für pflichtvidrig und rügt deshalb die Wichtanwendung des § 332 MR StGB. Dieser Angri?? kann, wie auch der Oberbundesanwalt hervorhebt, keinen krfolg haben, Der Bezugschein ist von dem Verbraucherausschuss ‚oränungsgemäss Frau St bevil1i5t viorden. Der Angeklagte hat sei- ..2 nen Obliegenheiten gemäss den Antrag auf Erteilung ‘ eines ‚Bezugscheins entgegengenommen,' an den Lusschuss weitergek itet und später den Bezugschein Frau San WEB zusgehöndigt. Irgendeinen Einfluss auf die Genehmigung des Antrages hat er weder ausgeübt noch nach seiner Dienststellung ausüben können, Alles, was der Angeklagte in Bezug euf den Äntrag der Frau Stil WEB veranlasste, entsprach gerade nach den Feststellungel; der Straflammer seiner Dienstpflicht. Der Tatbestand des & § 332 StGB ist deshalb nicht gegeben.
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it Zecht weist jedoch der Oberbundesanwalt daraufhin, dass der Angeklagte im Falle Stguuuuuunp zugle ich eines Verbrechens nach § 174 Nr 2 StGB schuldig sein kann, Solange Freu St sich bei dem Angeklagten um einen Bezugschein bemühte, stand sie zu ihm in einem dienstlichen Verhältnis, das er zu geschlechtlichem Ungange ausnutzte, War er sich dessen bewusst, so ist der Tatbestand des § 174 Nr 2 StGB erfüllt,
2, Im Falle TB vertritt der Oberbundesanwalt
in Übereinstimmung mit der örtlichen Staatsanwalt.
schaft zutreffend die Auffassung, dass § 332 StGB
aurch Nichtanwendung- verletzt sein kann. Hier hat
der Angeklagte die geschlechtliche Preisgabe der da-
mals 22 jährigen für die ürteilung einer Zuzugsgenehmigung verAngt. ür ist zwar, wie die Strafkammer ?estetellt, "oränungsgemäss als derjenige Gemeindebeanmte aufgetreien, der: für die Entgegennahme und Weiterleitung der Anträge auf Zuzugsbewilligung an die Wohnungskonrission zuständig war", Zr gehörte jedoch, wie die Strafkamner an anderer Stelle hervorhebt, auch dieser komnission als beratendes liitglied an und besass "Einfluss auf ihre Entscheidung über die Bewilligung des Zuzugs. Der Angeklagte war: also dienstlich gehel ten, gegenüber der \iohnungskommission zu den einzelnen ı Mi Anträgen Stellung zu nehmen, Ob er sich für oder | gegen einen Antrag aussprach, lag zwar in seinem ür-
messen. Ging er aber an diese lirmessensentscheidung - falls es zu ihr gekommen wäre — mit der inneren Belastung : heran, die der erwartete Vorteil mit sich brachte, so verletzte er schon damit seine Amtspflicht, Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt bisher nicht geprüft,
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3. Auch der Freispruch ist mit der bisherigen Begründung nicht haltbar, Im Herbst 1948 suchte Frau Stege: WED den Angeklagten im Gemeindebüro auf, um eine Rentenangelegenheit mit ihm zu besprechen. Als sie nach 23 Erledigung ihres Anliegens gehen wollte, schloss der 3 Angeklagte die Tür seines Dienstzimmers ab "und suchte, indem er handgreiflich wurde, mit ihr erneut in geschlecht. lichen Ernnex zu kommen". Gewalt wandte er hierzu nicht . an. Von einer Verurteilung nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB “hat deshalb die Strafkammer mit Recht abgesehen, Es hätte jedoch mit Rücksicht auf den engen zeitlichen und «äuflichen. ı; Zusammenhang zwischen der Anutstäti.gkeit ‘ des Angeklagten und seiner geschlechtlichen Betätigung € . der Prüfung bedurft, ob er sich eines Verbrechens nach a § 174 Sr 2 StGB schuldig gemacht hat, Der Freispruch kann aber auch sus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben:
j" Freu St und der Angeklagte haben sich E n in unmittelbarem Anschluss an eine Amtshandlung des Ei | Angeklagten geschlechtlich betätigt, Nach den früheren ;i; i | Vorfällen liegt die Annahme nicht fern, dass Frau A \ St sich hierzu mit Rücksicht auf die vorheri&e dienstliche Tätigkeit des Angeklagten bereit
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fand, Ist dies der Tall und hat der Angeklagte dies für möglich gehalten und gebilligt, so ist er eines weiteren Vergehens nach § 331 StGB schuldig, Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft,
Dr.lioeri.cke Dr,lircner Dr.Dotterweich Werner Dr.Sauer
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