Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 13.11.1951 – 1 StR 597/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Der beauftragte Richter (Abs 2) muss der Strafkammer angehören, bei der die Sache nach Eröffnung des Hauptverfahrens schwebt. Die von ihm aufgenommene Vernehmungsniederschrift kann auch dann verlesen werden
(Abs 4 S 2) und Urteilsgrundlage sein, wenn er in der Hauptverhandlung nicht mitwirkt,
Aktenzeichens 1 StR 597/51
Urteil vom;s.
13. November 1951 IG Nürnberg-Fürth
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1_StR_, 597/51
ImNanen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Landwirt Josef S c ı GEEEE> zus TED Krs. EEE, dort geboren an 2. ERENED zeZt. in Er in der Heil- und Pflegeanstalt,
wegen Unterbringung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsenwait Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ED ' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juni 1951 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Eründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision erhebt nur eine Ver-
‚fahrensrüge.
Wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Akten vorträgt, ist die Hauptverhandlung nach § 429 c Abs 1 StPO in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt worden. Der Beschuldigte war zuvor durch den Landgerichtsrat SB als beauftragten Richter unter Zuziehung des ärztlichen Sachverständigen vernommen worden. In der Hauptverhandlung, in der die Vernehmungsnieder-" z schrift verlesen würde, hat Landgerichtsrat SEM nicht mitgewirkt. Die Revision sieht hierin eine Verletzung des $-429 c Abs 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Beschuldigte, wenn die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird, durch einen beauftragten . Richter vernommen werden. Die Revision vertritt die An-
erkennenden Gerichts sein; darunter versteht sie einen der an der ‚Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter., Die Revision ist weiter der Meinung, die- erkennende:" Strafkammer sei, weil keines ihrer Mitglieder den Beschuldigten vernommen habe, nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, so dass auch der unbedingte Revisions-
| un grund des § 338 Nr 1 StBO gegeben sei.
Die Rüge ist ‚nicht begründet.
1. In $.338 Mr 1 StPO findet die Revision keine Stütze.
Nicht vorschriftsmässig besetzt ist ein Gericht, wenn die allgemeinen Vorschriften:über die Verfassung der
‚ Gerichte nicht beachtet sind. Einen solchen Verstoss
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behauptet die Revision nichts; insbesondere macht sie nicht geltend, dass die in der Hauptverhandlung mitwirkenden Berufsrichter etwa nicht ordnungsgemäss zu Mitgliedern der Strafkammer berufen worden seien.
2. Auch § 429.c Abs 2 StPO ist nicht verletzt. Unter einem beauftragten Richter verstehen die Prozessgesetze ein Mitglied des mit der Sache befassten Kollegialgerichts, dem das Kolle gium eine richterliche, insbesondere eine Untersuchungshandlung überträgt (vgl Löwe-Rosenberg, Vorbem 6 b vor § 156 GVG). Landgerichtsrat SEES war in diesem Sinne beauftragter Richter. Denn die Vernehmung ist ihm durch Beschluss der Strafkammer übertragen worden, bei der die Sache nach Eröffnung des Hauptverfahrens schwebte; er war Mitglied dieser Strafkammer und hat auch bei dem Beschluss selbst mitgewirkt. Auch zur Zeit der Vernehmung besass er jene Eigenschaft. Damit ist dem Gesetz genügt (vgl Löwe-Rosenberg Anm a zu § 429 c). Wenn der Begriff des beauftragten Richters im Schrifttum bisweilen dahin um-
"schrieben wird, er sei ein Mitglied des erkennenden “- Gerichts (z.B. Schäfer-Wagner-Schafheutle, Gewohnheits- " verbrechergesetz, Ann 3 zu § 429 c StPO), so steht das
damit nicht im Widerspruch; denn erkennendes Gericht
ist das Gericht, bei dem das Hauptverfahren anhängig ist, und nicht nur das Gericht, das die Hauptverhandlung durchführt (vgl RGSt 7, 1755 43, 179). Abwegig
ist die Meinung der Revision, Landgerichtsrat Spiess
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Dass Landgerichtsrat SB auch an der Hauptverhandlung hätte teilnehmen müssen, kann dem § 429 c Abs 2
ee. nicht entnommen werden. Es ist richtig, dass die Proar u Zessgesetze dem mit der Sache befassten Gericht, das E: einzelne richterliche Handlungen nicht selbst vornehmen Me kann oder will, in’der Regel die Wahl zwischen einem be-
auftragten und einem ersuchten Richter überlassen (§§ 223, 233 StPO). Wenn § 429 c im Gegensatz hierzu nur die Vernehmung durch einen beauftragten Richter vorsieht, so kann das nicht, wie die Revision meint, auf der Absicht des Gesetzes beruhen, der beauftragte Richter solle den persönlichen Eindruck, den ihm die Vernehmung des Unterzubringenden verschafft hat, den anderen Gerichtsmitgliedern, insbesondere den Schöffen, vermitteln und bei ne der gemeinschaftlichen Urteilsfindung verwerten. Zine ar. solche Absicht kann dem Gesetz deshalb nicht zugrunde Br liegen, weil sie zu anerkannten Grundsätzen des Prozess- ' rechts in Widerspruch treten würde. Würde der beauftragte Richter seinen Eindruck den anderen Mitgliedern erst bei der Urteilsberatung vermitteln, so würde das gegen den auch im Sicherungsverfahren geltenden Grundsatz des :”§ 261 StPO verstossen, nach welchem das Urteil nur auf "dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhen darf. Würde aber der Richter seine Wahrnehmungen in der Hauptver- „„ Randlung bekunden, so würde er damit in Wahrheit eine Zeugenaussage machen, die ihn nach § 22 Nr 5 StPO von dem Richteramt in der Sache ausschlösse. Gegenstand der Hauptverhandlung und Urteilsgrundlage kann also nur die Vernehmungsniederschrift des beauftragten Richters sein (§ 429 c Abs 4 Satz 2), nicht anders, als wenn ein beauftragter Richter nach § 225 StPO einen Augenschein
eingenommen hat (§ 249 StPO; RGSt 20, 149). Sofern ein Richterkommissar nicht förmlich als Zeuge vernommen wird,
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dürfen Beobachtungen, die er bei einer Vernehmung gemacht hat, vom erkennenden Gericht allenfalls dann verwertet werden, wenn er seine Beobachtungen in seinem Vernehmungsprotokoll, das in der Hauptverhandlung verlesen wird, niedergelegt hat (RGSt 37, 212). Von dieser Ausnahme abgesehen, hat die Rechtsprechung Stets
nn mit Entschiedenheit betont, dass Wahrnehmungen des an
der Entscheidung mitwirkenden beauftragten Richters, die die anderen Gerichtsmitglieder nicht gemacht haben, nicht Urteilsgrundlage sein dürfen (u.a. RGZ 17, 425; RG IV.ZS in JW 1933, 2215 Nr 13; IIIe2S in.JW 1939, 650). Daran ist festzuhalten. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass dem § 429 c Abs 2 der von der Revision vermutete Zweck zugrunde liegt. Dass die Vorschrift gleichwohl für die Vernehmung des Beschuldigten nur den beauftragten, nicht aber den ersuchten Richter vorsieht, wird aus anderen Erwägungen erklärlich. Das Gesetz verlangt grundsätzlich, dass ein Angeklagiersich persönlich vor dem Richter verantwortet, der über ihn zu urteilen hat; Ausnahmen sind nur in Strafsachen von minderer Bedeutung zulässig (§ 233 StPO). Obwohl ‚nun im Sicherungsverfahren für den Beschuldigten auf dem Spiele steht, dass ihm die persönliche Freiheit für unbestimmte Zeit entzogen wird, muss das Gesetz die Möglichkeit zulassen, dass unter Umständen die Hauptverhandlung wegen seines krankhaften Zustandes auch ohne seine Anwesenheit stattfindet, Dann will es ihm aber wenigstens Gelegenheit geben, das, was er vorzubringen hat, einem jlitglied des mit der Sache befassten Gerichts vorzutragen, bei dem eine wesentlich grössere allgemeine und besondere Sachkunde vorausgesetzt werden kann als bei dem Mitslied eines fremden Gerichts, dem als ersuchten Rich-
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ter die Akten einzig zum Zwecke dieser Vernehmung zugegangen sind. Das beauftragte Mitglied der Strafkammer kann ferner besser ais ein ersuchter Richter beurteilen, ob
die bei der Vernehmung hervortretenden Umstände es als möglich, angebracht und daher auch geboten:-erscheinen-lassen, den Beschuldigten doch in der Hauptverhandlung selbst anzuhören; in diesem Falle wird es bei der Strafkammer einen entsprechenden Beschluss anregen. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass das Sicherungsverfahren im ersten Rechtszug - früher in der Regel, jetzt ausschliesslich — zur Zuständigkeit der Strafkammer gehört und somit Richter
‘ anderer Gerichteweniger Gelegenheit haben, auf diesem Ge-
biet Erfahrungen zu sammeln, dafür, die Vernehmung des Beschuldigten einem Mitglied der Strafkammer und nicht einem ersuchten Amtsrichter zu übertragen. Alle diese Gründe. geben eine Erklärung für die Regelung des § 429 cAbs 2, dass nur ein beauftragter Richter den Beschuldigten vernehmen soll, ohne eine Auslegung dahin zu rechtfertigen, dass die vom beauftragten Richter vorgenommene Vernehmung wertlos werden soll, wenn er nicht auch in der Hauptverhandlung tätig werden kann.
Das Verfahren der Strafkammer kann daher nicht beanstandet werden.
Richter Dr. Peetz Mantel
Glanzmann Jagusch