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BGH Urteil vom 25.10.1951 – 4 StR 123/50

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Meineid und falsche uneidliche Aussage können nicht in Portsetzungszusammenhang miteinander stehen.

Für das Nachschlagewerk!‘ 2272 091 .\

Für die Amtliche Sammlung!

Gesetzs StGB §§ 153, 154

Rechtssatz: Meineid und falsche uneidliche Aussage können nicht in Portsetzungszusammenhang miteinander stehen.

Aktenzeichen: 4 StR.123/50

/ Urt. v. 25. Oktoberz1951 \ LG Stade

4 StR 123/50 & Im Nanen des Volkes =

In der Strafsache gegen . 38

die Hausgehilfin Gretchen H L aus CD =

(Kreis SW), geboren am 1925 in OD -

(Kreis SW); | | Be

wegen Meineids u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgeric..tshofs in der Sit-. ER zung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenoüwmen haben: '

für Recht erkannt:

Senatspräsident Dr. Groß 2 als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Dr. Hörchner u x Bundesrichter Dr. Engels 5 = Bundesrichter Dr. Hülle B:

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt iD

als Vertreter der Bundesanwaltscha?t,

Justizangestellter aiED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 3. November 1950 samt den zu-

grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die & Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über 8 die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. R

Von techts wegen

- 2.

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Der Beschwerdeführerin war in der Anklageschrift zur last gelegt worden, in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres an EEE 1945 geborenen unehelichen Kindes Klaus durch eine einheitliche fortgesetzte Handlung

a) im ersten Rechtszug am 28. Oktober 1948 als Zeugin - durch bewusst wahrheitswidrige Ableugnung des Mehrverkehrs einen Meineid geschworen,

b) im Berufungsverfahren am 18. Mai und 21. Septen-

‘ ber 1949 als Zeugin durch eine entsprechende Bekundung vorsätzlich eine falsche uneidliche Aussage erstattet und |

c) sich eines Prozessbetrugs zum Nachteil des als Vater in Anspruch genommenen Beklagten schuldig gemacht zu haben.

Durch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug (a und c) zu einem Jahr Gefängnis sowie zu den gesetzlichen Nebenfolgen der .Meineidsstrafe verurteilt worden. Von der Verurteilung wegen der beiden falschen uneidlichen Aussagen (b) hat das Landgericht abgesehen mit der Begründung, dass insoweit Ngesetzeskonkurrenz mit dem Spezialdelikt des Meineids" vorliege.

Die Beschwerdeführerin hat dieses Urteil im vollen Umfang angefochten. Die Revision macht Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht geltend und erhebt die Sachrüge.

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. Die Verfahrensrüge geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung von keiner Seite ein Beweisamtrag gestellt worden. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflichtist nach Lage des Falls auch nicht erkennbar. Die Angeklagte und der Zeuge PB sind, wie aus der Sitzungsniederschrift und aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, zur Sache vernommen worden. Der Angeklagten und ihrem Verteidiger stand es frei, ergänzende Fragen an den Zeugen MP zu stellen. Hierzu ist, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, Gelegenheit geboten worden. Weitere, den Anforderungen des § 344 Abs 2 Satz 2. StPO entsprechende Verfahrensrügen sind der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Die Angriffe der Revision liegen im wesentlichen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist.

Die Feststellung des Landgerichts, dass sich die Angeklagte durch ihre im ersten Rechtszug des Unterhaltsrechtsstreits erstattete falsche eidliche Aussage vom 28. Oktober 1948 eines Meineids in Tateinheit mit Betrug schuldig gemacht hat, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/4-str-123-50#rd_7

Fehl geht: gedoch ‘die strafrechtliche Würdigung, die das Lanägeficht den beiden späteren, im Berufungsverfahren ‚erstatteten falschen uneidlichen Aussagen vom 18. Mai und 21. September 1949 hat zuteil werden. lassen. Da diese Aussagen der Beschwerdefüh-

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rerin in der Anklageschrift zusammen mit dem Mein-

eid und dem Betrug als Zinzelhandlungen einer einheitlichen fortgesetzten Tat zur Last gelegt worden sind, unterliegt das Urteil auch insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

Es kann dahingestellt bleiben, in welchem strafrechtlichen Verhältnis eine zunächst erstattete falsche uneidliche Aussage zu einer nachfolgenden, in demselben Verfahren abgegebenen unrichtigen eidlichen Aussage steht, insbesondere dann, wenn auch die frühere uneidliche Aussage zum Gegenstand der späteren Eidesleistung gemacht worden ist (vgl Schwarz StGB 14. Aufl § 153 Anm 3 B, § 154 Anm 3 G b). Im vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt umgekehrt; der im ersten Rechtszug geleistete Meineid ist den beiden im Berufungsverfahren erstatteten uneidlichen Aussagen vorhergegangen und konnte diese als Nacheid keinesfalls zum Gegenstand haben. In einem solchen Fall kann den üheidlichen Aussagen die Eigenschaft neben dem Meineid stehender strafrechtlicher Tatbestände nicht abgesprochen werden.

‚Es bestehen auch, worauf für die neue Hauptverhandlung. hinzuweisen ist, Bedenken gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den vorhergegängenen Meineid und den nachfolgenden uneidlichen Aussagen. Eine Voraussetzung für die Verurteilung wegen fortgesetzter Tat ist nach ständiger Rechtsprechung die Gleichartigkeit der Einzelhanälungen. Die-

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se liegt grundsätzlich nur vor, wenn die einzelnen Verstösse den Tatbestand desselben Strafgosetzes - sei es in der Form des Versuchs oder der Vollendung - erfüllen, wobei der Hinzutritt straferschwerender oder -mindernder Merkmale keinen Hinderungsgrund darstellt (Olshausen 12. Aufl S 408 Anm 14 a Abs 1 u.d.d.angef.Entsch., insbesondere RGSt 67, 65 f, 168 £, 392 f). So kann z.B. nach ständiger Rechtsprechung ein Fortsetzungszusammenhang zwischen leichter und gefährlicher Körperverletzung angenommen werden. An solcher Gleichartigkeit fehlt es im Verhältnis zwischen den Tatbeständen des § 153 und § 154 StGB. A, Der Meineid ist seinem Wesen nach von der frlschen 5 uneidlichen Aussage grundsätzlich zu unterscheiden. | "Gerade die Eidesleistung macht sein Wesen aus; sie ist sein entscheidendes Tatbestandsmerkmal. Der Meineid ist keineswegs nur eine erschwerte Begehungsform der falschen uneidlichen Aussage und diese ist umgekehrt nicht etwa nur ein vom Gesetz begünstigter Tall des Meineids. Das. folgt schon aus dem Wortlaut des § 154 StGB, in dem die erstattete Aussage überhaupt nicht als Tatbestandsmerkmal in ärscheinung tritt, sondern lediglich das Falschschwören unter Strafe gestellt wird. Beide Tatbestände sind sonach grundsätzlich verschieden zu bewerten. Diese Auffassung des Senats steht im Einklang mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht (OLG Hamm HESt 15279 £ und NJW 1950, 358, 17; Schl-Holst OLG HE 2 S 248 £; Dalcke 35. Aufl § 153 Anm 4; IK 6./7. Aufl

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§ 153 Anm 1, Mezger NJW 1950, 358 Anm zu Nr 17). Der 1 gegenteiligen Meinung, dass der Meineid nur ein schwerer Fall der falschen uneidlichen Aussage sei (Lange BE; NJW 1949, 492 f; Schönke StGB 5. Aufl § 153 Anm VII, je: '§ 154 Anm X Abs 2) kann nicht beigetreten werden. Die 2 Ansicht des Senats findet überdies Bestätigung in der B: jberschrift des 9. Abschnitts des Strafgesetzbuchs Ei "Ralsche uneidliche Aussage und Meineid", die den ' u grundsätzlichen Unterschied, den der Gesetzgeber im "4 Auge gehabt hat, - im Gegensatz etwa zum 17. Abschnitt, u der die zusammenfassende Jberschrift "Körperverletzung" 4 trägt, — deutlich hervortreten lässt. Dass durch den | E; Meineid und die falsche uneidliche Aussage dasselbe BB Rechtsgut verletzt wird, ändert an dem dargestell- E ten Ergebnis nichts. Das Reichsgericht hat dementspre- Br chend auch die Möglichkeit eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen Meineid und wissentlich falscher Ver- BR: sicherung an Eides Statt verneint (RGSt 67, 168 f), Be: obwohl auch bei diesen Tatbeständen dasselbe Rechts- Bu: gut in Frage steht. Was das Reichsgericht dort ausge- ii führt hat, muss für das Verhältnis zwischen der fal- Kur Be: ‘ schen uneidlichen Aussage und dem Meineid entsprechend Bi: gelten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "= (1 StR 379/51 vom 18. September 1951), die eine Ver- = urteilung.wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Be: Aussage in einem Fall gebilligt hat, in dem der Vor- u Be; satz des Anstifters die alsdann erfolgte äideslei- ;; stung des Angestifteten nicht umfasste, steht dem Bi: dargestellten Ergebnis nicht entgegen; die Merkmale Bi : . DR:

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der uneidlichen Aussage sind im sesetzlichen Tatbe- . stand des Heineids immerhin enthalten, ähnlich wie die Merkmale des Diebstahls im Tatbestande des Raubes (vgl Olshausen 12. Aufl § 48 Anm 7 Abs 2), der ebenfalls nicht nur ein erschwerter Fall des Diebstahls ist (RG GA 38, 347 £).

Die Annahmz eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen dem Meineid einerseits und den nachfol:;senden falschen uneidlichen Aussagen andererseits scheidet sonach aus. &s ist vielmehr Tatmehrheit (§ 74 StGB) anzunehmen. |

Die beiden falschen uneidlichen Aussagen dagegen können, da insoweit die erforderliche Gleichartigkeit sewahrt ist, im Verhältnis zueinander ebenso wie mehrere in denselben Verfahren geleistete eineide als Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat gewertet werden (vgl-RGSt 66, 36; 68, 356 f; OLG Hamm NJW 1950, 358, 17). Da jedoch dem angefochtenen Urteil nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen ist, ob die Angeklagte diese beiden falschen Aussagen auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes erstattet hat, kann der Schuldspruch nicht vom Revisionsgericht berichtigt werden; die Entscheidung ist vielmehr dem Tatrichter zu. ‚überlassen. Zwar ist an einer Stelle der Urteilsgründe beiläufig von einer "fortgesetzten" vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage die Rede, jedoch nicht im Sinne einer klaren F Feststellung und vor allem ohne jede nähere Darlegung der tatsächlichen

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v - 8 - 4 i Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungs- E & zusammenhangs, so dass dem Senat eine rechtliche “ H, Nachprüfung insoweit unmöglich war. Ss 5 _ Das angefochtene Urteil lässt auch die Erörte- 2 % rung der Frage vermissen, ob § 157 StGB Anwendung zu B 5 finden hat. E # Bereits darin, dass die Beschwerdeführerin durch E x das Kreisjugendamt für ihr Kind Unterhaltsklage gegen = „ sı aD erheben liess, kann der Tatbestand des ver- Bi: x suchten Betrugs zum Nachteil des Beklagten gefunden ie 3 werden. Daneben kann gegebenenfalls auch ein (ver- B H suchter oder vollendeter) Betrug zum Nachteil der Ge- = ir richtskasse im: Hinblick auf die Armenrechtsbewilligung Be & angenommen werden (RGSt 77, 219 £). | Bi : Soweit es sich um Tatbestände handelt, die im E ; Zeitpunkt der Aussage noch nicht zur Vollendung ge- “ “ & diehen waren (z.B. um einen versuchten Betrug), hät- a ‘ te die Angeklagte durch Offenbarung des wahren Säch- E;

verhalts an sich straflos vom Versuch zurücktreten Bi

können (RGSt 58, 295 £f; 72, 113, 116 £; RG JW 1938,

4 657,2; RG HRR 1938 Nr 911; 1940 Nr 330). Bi Die Strafkammer wird jedoch bei alledem zu be- n

achten haben, dass es bei der Frage der Anwendbarkeit =

des § 157 StGB nach dessen jetziger Fassung auf die u; Vorstellungen: ankommt, idie bei (der. Angeklägten:obwal- “0

teten, als sie ihre unrichtigen Aussagen erstattete. Bi;

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"gegeben, so ist § 157 StGB anwendbar (R6St 77, 219,

die etwaigen Vorstellungen der Angeitlasten von der

. ziehen.

Befürchtete sie nicht die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, so scheidet die Strafermässigung nach § 157 StGB aus; hielt sie irrtümlich eine solche Gefahr für

221 2; OLG Hamm HESt 2 S 254 f). Das gilt auch für

Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (vgl oben). *.

Bei der ersten uneidlichen Aussage im Berufungsverfahren kommt zu dem bereits erörterten Gesichtspunkt des versuchten Betrugs die Gefahr der Strafverfolgung wegen des im ersten Rechtszug geleisteten Meineids hinzu; weiter ist zu beachten, dass der Prozessbetrug bei Erstattung der ersten uneidlichen Aussage bereits vollendet war, da im ersten Rechtszug ein vorläufig vollstreckbares Urteil zugunsten des Kindes gegen den Beklagten erwirkt worden war (RGSt 77, 219 £). Bei der zweiten uneidlichen Aussage ist ausserdem die Gefahr der Strafverfolgung wegen der ersten uneidlichen falschen Aussage in Erwägung zu

Nach alledem ist das Urteil im vollen Umfang aufzuheben.. j

1 Das Landgericht wird Gelegenheit haben, den Inhalt der Revisionsbegründung, soweit lückenhafte und widerspruchsvolle Beweisführung geltend gemacht worden ist, bei.der neuen Verhandlung und Entscheidung

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zu berücksichtigen. Für das Revisionsgericht besteht, da das Urteil ohnehin aufzuheben war, keine Veranlassung, hierauf näher einzugehen.

u Die im Falle der Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Straftaten zu bildende Gesamtstrafe wird sich gemäss § 358 Abs 2 StPO im Rahmen der bisher erkannten Gefängnisstrafe von einem Jahr zu halten haben,

Gegebenenfalls wird die Anwendbarkeit des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 zu prüfen sein, namentlich dann, wenn die Strafkammer etwa lediglich zur Verurteilung wegen eines am 28. Oktober 1948 im ersten Rechtszug geleisteten fahrlässigen Falscheids gelangen sollte.

Gross Krumme Dr. Hörchner

Ingels Dr. Hülle

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