Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Beschluss vom 26.03.1954 – 1 StR 161/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

urn ony

Für das Nachschlagewerk! j/ $ Re

Gesetz: Rechtssatz:

Aktenzeichens 1 StR 161/53 Beschluß des BGH vom 26. März 1954 OLG Stuttgart

Für aie Amtliche Sammlung! 2289 095

"5. des § 264 a StGB anzusehen ist, ist nach den

StGB § 264 a B

Umständen ‚des Palles zu entscheiden. In erster R '

ist kein verwertbarer Anhaltspunkt.

1) C._

Bes c hiuß

m Etat

In der Strafsache gegen

den Schneidermeister und Bürgermeister Imanuel S aus DO, Kreis UM dort geboren am ED :902, wegen Betruges

hat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954 nach Anhörung des Oberbundesanwaltes 5

r

>

“beschlossen:

Die Frage, was als "geringwertiger Gegenstand" im Sinne des § 264 .a StGB anzusehen ist, ist nach den Umständen des Falles zu entscheiden. In erster Linie ist ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Daneben sind die Verhältnisse des Geschädigter und letztlich die des Täters zu berücksichtigen, Der Betrag der dem Täter gegebenenfalls für eine Woche zustehenden Arbeitslosenunterstützung ist kein verwertbarer Anhaltspunkt. |

-2-

sründe:

Der Angeklagte erwirkte im Dezember 950 die Gewährung einer Winterbeihilfe für seine Mutter. Er verschwieg in dem von ihm ausgefüllten Antragsformular, daß zu dem Haushalt seiner Mutter sein Onkel. gehörte, der Beträge zur gemeinsamen Lebensführung beisteuerte. Das Kreisfürsorgeamt zahlte auf Grund der unvollständigen Angaben in dem Vordruck an die Mutter des Angeklagten einen Betrag von 30 DM.

Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt, das Landgericht die Berufung verworfen. Der Angeklagte hat gegen das Urteil der Strafkammer Revision eingelegt. Er macht geltend, daß das Verfahren in Ermangelung eines Strafantrages einzustellen sei, da der Betrag von 30 DM unter dem Hindestsatz der Arbeitslosenunterstützung für eine Woche liege und daher :nur ein Nctbetrug nach § 264 a StGB in Betracht komme.

Das Oberlandesgericht Stuttgart will diese Art der Wertberechnung nicht anerkennen, sieht sich an einer da= hingehenden Entscheidung aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 19. März 1952 (NJW 1953, 234) und die darin erwähnte Entscheidung desselben Gerichts vom 30. Januar 1952 - Ss 424/51 - gehindert. Es hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof gemäß 8 121 Abs 2 GVG vorgelegt.

I. Die Voraussetzungen des § 121 Abs 2 GVG sind gegeben. u

"2

ES an

Te

ne

»> ir y-E

Die Entscheidung hängt u.a. davon ab, cb der Betrag von 30 DM als geringwertiger Gegenstand im Sinne des _ 8 264 a StGB anzusehen ist. Nach der von dem Oberlandesgericht Schieswig vertreteren Ansicht wäre dies ohne weiteres zu bejahen, da die dem Angeklagten gegebenenfalls für eine Woche zustehende Arbeitslosenunterstützung höher sein würde. Das Urteil des’ Oberlandesgerichts Schleswig vom 19. März 1952 bezieht sich zwar mur auf § 370 Nr 5 StGB und es kann zweifelhaft sein, ob es sich bei dieser Bestimmung um einen dem § 264 a StGB entsprechenden Tatbestand handelt. Die Vorlegung erfolgt aber auch im Hin-

blick’ auf das von dem Senat herangezogene Urteil des Ober- |

landesgerichts Schleswig vom 30. Januar 1952, in dem es denselben Standpunkt für den Fall der Notentwendung gemäß § 248 a StGB vertritt. Der Begriff der Geringwertigkeit.hat in § 264 a d&nseiben Inhalt wie in § 248 a StGB

und kann in beiden Vorschriften nur einheitlich ausgelegt |

werden. In einem derartigen Falle ist es für die Vorle-

gungspflicht nach § 121 Abs 2 GVG ohne Bedeutung, daß sich \

EG

die Entscheidung, von der des Oberlandesgericht abweichen “

will, auf eine andere Gesetzesbestimmnung bezieht. Die von dem Großen Senat für Zivilsachen in dem Beschluß vom

30. März 1953 (BGHZ 9, 179, i81) zu § 136.6VG aufgestellten Grundsätze haben insoweit auch für § 121 Abs 2 GVG Geltung. a “

Stuttgart beizutreten.

Die Frage, ob ein Gegenstand Ngeringwertigt im Sinne '

des § 264 a StGB ist, unterliegt an sich der Würdigung des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat .aber nachzuprüfen, ob dieser von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Das. Reichsgericht hat insoweit in den Entscheidungen RGSt 46, 408 ff und 48, 52 ff Grundsätze auf-

RL,

ß

II. Inder Sache ist der Auffassung des Oberlanäesgerichts |

gestellt, denen sich bereits der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 8. Oktober 1953.- 3 StR 436/53 = NJW 1954, 239 - angeschlossen hat und von denen

abzuweichen kein Anlaß besteht.

Danach ist in erster Linie ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen und zu ermitteln, was nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung als "geringwertig"

“ anzusehen ist. Hierbei wird der Tatsache Rechnung getragen werden müssen, daß der Gesetzgeber, wie aus der Ent- - stehungsgeschichte hervorgeht, den Begriff der Geringwertigkeit eng ausgelegt wissen wollte und nur an "Sachen von , ganz geringem Wert, auf deren Verlust auch der Verletzte kaum irgendwelche Bedeutung legt", gedacht hat.

Daneben sind die Verhältnisse der Beteiligten und zwar in erster Linie die des Verletzten zu werten. Wird dieser durch den Verlust in’ nennenswerter Weise getroffen, ‘dann wird die Anwendbarkeit des § 264 a StGB kaum noch in Betracht kommen, selbst wenn die Wertung nach objektiven Maßstäben eine solche Beurteilung zulassen würde. Die | wirtschaftliche Beeinträchtigung des Geschädigten wird .sich ferner nicht stets aus einem Vergleich seines Vermö- “ geng: mit dem unmittelbaren Verlust ermitteln lassen. Gerede in den nicht seltenen Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Fürsorgeverband oder ein öffentlicher Versicherungsträger geschädigt wird, dürfen.die Wirkungen nicht außer acht gelassen werden, die sich durch das Bekanntwerden derartiger Verstöße bei anderen zu ähnlichen Straftaten geneigten Personen ergeben könnten.

Schließlich legt die Beziehung, in die das Gesetz die Geringwertigkeit des Gegenstandes zu dem Beweggrund der Not gesetzt hat, auch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Täters nahe. Wenn er mehr erstrebt, als zur Deckung

seines dringenden Notbedarfes erforderlich ist, muß die Berufung auf § 264 a StGB versagen.Andererseits wäre es fehlerhaft, die Geringwertigkeit nur deswegen zu verneinen, weil der Gegenstand für den Täter wegen Seiner Notlage nicht geringwertig ist; eine derartige Auslegung würde dem von den Bestimmungen der §§ 248 a, 264 a StGB. verfolgten Zweck zuviderlaufen und zu einer unzulässigen Berücksichtigung der Notlage zu Lasten des Täters führen, Das scheint das Landgericht im vorliegenden Falle verkannt zu haben, wenn es auch insoweit ohne ausreichende Begrünung nur von der Notlage der Mutter des Angeklagten ausgeht und nicht .von dessen eigenen Verhältnissen, die es nicht erörtert.

Das Reichsgericht hat an diesen Grundsätzen zunächst u E unverändert festgehalten und es abgelehnt, auf feste Maßstäbe auch nur als Anhaltspunkte für die Ermittlung der u Geringwertigkeit.zu verweisen (vgl u.a. RGSt 46, 408 ff; B 48, 52 ft; 52, 296,.298; GoltdArch 61, 114 u.116; Recht 1915 WE Repr \. . Nr 1235; 1915.Nr 138; JRdsch 1927 Espr Nr 981). WW Erst in dem Urteil vom 19. Juli 1937 (IW' i937 S 2510 Nr 3) ist es unter Bezugnahme auf eine frühere, nicht veröffentlichte Entscheidung von der bisherigen Auslegung abgewi- WE chen und hat es als beachtliches Anzeichen für die Geringwertigkeit neben anderen Umständen angesehen, ob der Wert u; des durch die Täuschung verschafften Gegenstandes über den Betrag hinausgeht, der einer Person in den Lebensverhältnissen ces Mäters im Falle der Arbeitslosigkeit als Erwerbslosenunterstützung für eine Woche : zustehen würde. Dieser Auffassung hat sich der 2. Strafsenat des Bundes- ER gerichtshofs in dem Urteil vom 16. März 1951 - 2 StR 65/51 - angeschlossen, und der 4. Strafsenat (Urteil vom 27. September 1951 - 4 StR 489/51 -) hat noch die weitergehende Ansicht vertreten, daß bei Geldleistungen ein Betrag als geringwertig, gilt, "der den Mindestsatz der dem Täter für

“ eine Woche zustehenden Erwerbslosenunterstützung nicht übersteigt",

Der erkennende Senat ist demgegenüber der Ansicht, daß die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts den Vorzug verdient und daß insbesondere die Höhe der dem mäter zustehenden Arbeitsiosenunterstützung, sei es für "eine Woche, sei es für einen kürzeren oder längeren Zeitraum, keinen verwertbaren Anhaltspunkt für die Ermittlung der Geringwertigkeit bietet.

Die Höhe der Arbeitslosenunterstützung hat zu dem Begriff der Geringwertigkeit keine ausreichende Beziehung: Sie richtet sich nach dem durchschnittlichen Wochenverdienst des Unterstützungsempfängers sowie seinem Familienstand und unterliegt danach erheblichen Schwankungen. Der wöchentliche Betrag kann dem vollen Arbeitsentgelt für drei bis vier Tage entsprechen (vgl Schieckel, Arbeits - vermittlungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetz 2. Aufl, Tabelle zu § 105) und den Lebensunterhalt für eine darüber hinausgehende Zeit ermöglichen.Bei derartiger Sachlage kann aber in keinem Falle noch von einer geringwertigen Summe gesprochen werden, ‚wie das Reichsgericht schon in dem Urteil vom 21. Januar 1913 (RGSt 46, 408) zutreffend hervorgehoben hat (ebenso Urteil des 3. Strafsenats des BGH vom 8. Oktober 1953 - 3 StR 436/53 =: NIW 1954, 239).

Das Reichsgericht geht in der Entscheidung vom i19.Juli 1937 (JW 1937, 2510)ebenso wie der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zwar nur von dem "Mindestsatz der Erwerbslosenunterstützung" aus. Es bleibt aber zweifelhaft, was damit gemeint ist. Im Gesetz über Arbeitsvermittlung und. Arbeitslosenversicherung fehlt der Begriff des Mindestsatzes. Es ist lediglich von einer "Hauptunterstützung", der #Familienzulage" und dem "Höchstbetrag" die Rede.

Fa ee

PO

-T1-

Schließlich läßt die van dem Oberlandesgericht

Schleswig vertretene Auffassung außer acht, daß die Ver- ' "’hältnisse des Täters bei Bestimmung dessen, was gering-

wertig ist, erst in letzter Reihe Berücksichtigung finden aürfen. Es ist durch nichts gerechtfertigt, die Höhe des

“von ihm erzielten Arbeitslahnes auf dem Umwege über die

Arbeitslcsenunterstützung als Maßstab und dazu noch als alleinigen und ausschlaggebenden anzusehen.

Diese Gründe sprechen dagegen, die dem Täter zustehende Arbeitslosenunterstützung bei Prüfung der Frage, was geringwertig ist, überhaupt zu berücksichtigen. Eher wäre noch daran zu denken, auf die allgemeinen Fürsorgesätze als Anhaltspunkt zurückzugreifen. Aber auch dies ist im Hinblick auf die Schwankungen, denen sie unterliegen können, abzulehnen.

Es mag sein, daß bei dieser Auslegung die Anwendbar-

keit der §§ 248 a und 264 a.StGB stark eingeschränkt wird {vgl hierzu die von Weber MDR 1947,.S 78 wiedergegebenen

Zahlen der Kriminalstatistik zu § 248 a StGB). Das ent-

spricht aber, wie bereits dargelegt worden ist, dem Willen des Gesetzgebers. Es ist weder ein Anlaß noch ein Beaürfnis ersichtlich, hiervon abzuweichen.

III. Einer Vorlegung.der Sache an den Großen Senat für Strafsachen gemäß § 136 Gve bedarf es nicht. In den von dem 2, und 4. Strafsenat des BGH entschiedenen Fällen überstieg der Wert der in Betracht kommenden Gegenstände die Höhe der wöchentlichen Arbeitslosenunterstützung, und sie wurden deswegen nicht mehr für geringwertig erachtet. Der erkennende Senat wäre zu demselben Ergebnis. gelangt: Demgegenüber haben der 2. und der 4. Strafsenat im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht Schleswig die hier allein

zu erörternde Frage, ob eine Geringwertigkeit auch dann gegeben sein kann, wenn die wöchentliche Arbeitslosenunterstützung höher ist als der Wert des Gegenstandes, nicht entschieden (vgl RGSt 56, 58, 60; 65, 19, 24; BVerwG .

JZz 1953, 676).

IV. Der Senat hält es für zweckmäßig, sich auf die Ent-

scheidung der streitigen Rechtsfrage zu beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1951, 3 StR

691/51, IZ 1952 § 149).

:Dr. Peetz Mantel ° Gianzmann Jagusch Heimann-Trosien