Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 10.07.1952 – 4 StR 297/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schneider Hermann VW Emma zus CE, geboren arı EEE 1595 ir. CENT,
z.2t. in Untersuchungshaft,
wegen Unterschlagung u.8&.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Bundesanwalt nö
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkamner des Landgerichts künster beim Amtsgericht in Bocholt von 14. Februar 1952 in Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen au?gehoben und die Sache insoweit zur neuen Verkanülung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtcmittels, an cas Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der vielfach vorbestrafte Angeklagte verkaufte ein fremdes Fahrrad, das er sich entliehen hatte, und entwendete ein anderes aus dem Hausflur einer Gastwirt- ‘schaft. Als er deswegen verhaftet wurde, liess er sich unter falschem Namen in die Gefangenenbücher zweier Gerichtsgefängnisse eintragen.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unterschlagung, wegen Diebstehls im strafschärfenden Rückfall und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeoränet.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechtes; sie hat teilweise Erfolg.
Unbegrürdet ist die Verfahrensbeschwerde.
Der Angeklagte beanstandet, der Beschluss der Strafkemmer vom 25. Januar.1952 über die Ablehnung der von ihm beantragten Voruntersuchung, sei ihm nicht zugestellt worden (§ 35 Abs 2 StPO); er habe daher keine Köglichkeit gehabt, sich über den abveisenden Bescheid zu beschweren (§ 183 StPO). Dieses Vorbringen ist unbeachtlich. In den zur Zuständigkeit der erstinstanzlichen Strafkammer gehörenden Sachen findet eine Voruntersuchung nur statt, wenn erhebliche Gründe vorliegen, nach denen eine solche erforderlich erscheint (§ 178 Abs 2 StPO). In dieser Hinsicht trägt jedoch die Revision keine Tatsachen vor ($: 344 Abs 2 5tFO), dic bei den einfach liegenden Tatbestinden einer etwaigen sofortıgen Beschwerde zum Erfolge verhelfen und damit die
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Rechtsbeständigkeit des Eröffnungsbeschlusses hätten in Frage stellen können.
Die Voraussetzungen des § 23 Abs 1 StPO für die Ausschliessung des beauftragten Amtsgerichtsrats Dr. He, auf die sich der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Vorbringen anscheinend berufen will, sind nicht erfüllt.
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Die sachliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keine durchgreifenden Bedenken ergeben.
Die Strafkammer ist der Einlassung des Angeklagten, ein Unbekannter habe ihm das von seinem Kriegskameraden entliehene erste Fahrred entwendet, nicht gefolgt; sie hat vielmehr daraus, dass er nichts mehr von sich hören liess und wegen Eigentunsvergehen häufig vorbestraft ist, die Überzeugung gewonnen, dass er das Rad verkauft hat, Diese tatsächliche Schlussfolgerung verstösst nicht gegen die Denkgesetze oder gegen allgereine Erfahrungssälze; sie ist daher für den Senat bindend.
Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war beim Diebstahl des zweiten Fahrrades weder völlig ausgeschlossen noch erheblich vermindert (§ 51 Abs 1 u 2 StGB). Das hat die Strafkammer nicht nur aus der Planrässigkeit seines Vorgehens geschlossen, was bedenklich wäre (RGSt 63, 46, 49), sondern auch aus dem nüchternen Tindruck, den er bei seiner Festnahme auf den Polizeibeamten machte. Die tatrichterlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch eus § 243 StGB. Rechtlich unerheblich ist es, ob der Angeklagte das Fahrradschloss mit einer Schere oder ausserdem noch mit einer reile zu Öffnen versucht hat.
kuch die mittelbare Falschbeurkundung (5 271 StGB) ist ohne Rechtsverstoss dargetan, da sich der Angeklag-
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te vorsätzlich bei der Aufnahme in zwei Gerichtsgefängnisse "für die Eintragung im Gefangenenbuch" als Gustav OEM ausgegeben hat (BGH 4 StR 489/51 v. 27. September Eur
Im Strafausspruch kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben, das gilt sowohl für den allgemeinen Strafschärfungsgrund des § 20 a StGB wie den besonderen des § 244 StGB.
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Die Verurteilung als gefährlicher 'Gewohnheitsverbrecher hat das Landgericht auf Abs 2 des § 20 a StGB gestützt, offensichtlich weil die Verurteilungen, die der Angeklagte bis 1942 wegen Diebstahls, Hehlerei, Urkundenfülschung, Betrugs und Zuhälterei erlitten hat, nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 20 a Abs 3 StGB ausser Betracht zu bleiben hatten; denn der Angeklagte hat sich seit 1942 bis zum 6. April 1949 straffrei geführt. Dass er trotz abgeschlossener Strafverbüssung von 19453 bis 1945 in einem Konzentrationslager eingesessen hat, beeinträchtigt diese Rechtswohltat des Abs 3 nicht (BGHSt 2, 11). Das Landgericht hat dengeräss die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden drei. Straftaten und zulässigerweise (RGSt 68, 330) den vom Amtsgericht in Kinden am 29. Juli 1949 rechtskräftig abgeurteilten Diebstahl der Gesamtwürdigung nach Abs 2 zugrunde gelegt; sie erstrecken sich über einen Zeitraum von sechs Jahren (1945 - 1951).
Die Strafkamer ist der Überzeugung, dass dem Angeklagten ein starker Hang zu Eigentunsdelikten eigne. Er ist bis 1942 deswegen neuntal bestraft worden, darunter mit vier längeren Zuchthausstraien. Diese Verbrechensnei-
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gung sei nach der Währungsreform "wieder aufgelebt", als die Einnahmen aus dem Schwarzhandel versiegten. Inwieweit aber die Tat vom 6. April 1949 den verbrecherischen Wesenszug des Angeklagten, sich an frendem Gut zu vergreifen, entsprach, kann der Senat den Urteil nicht entnehmen; es teilt lediglich mit, der Angeklagte habe einem Bauern Bekleidungsstücke, darunter ein Jackett, in dem sich eine goldene Herrenuhr befand, gestohlen. Einer genauen Erörterung der damaligen Tatumstände bedurfte es aber um so mehr, als die geringe Strafe von zehn Wochen Geföngnis darauf hindeutet, dass das Amtsgericht den Unrechtsgehalt der Tat els solcher nicht als bedeutend angesehen hat; die verbrecherische Lebensführung des Angeklagten war dem Gericht damals unbekannt, da er sich unter falschem Namen verurteilen liese. während bei der Schilderung des Urteils über den Hergang des Fahrraddiebstahls deutlich wird, dass der Angeklagte hier eine Gelegenheit zur 'verbrecherischen Betätigung gesucht hat (vgl S 4 d.U.), sind Anlass, Vorbereitung und Durchführung der Fahrradunterschlagung bislang nicht ermittelt. Die Strafkammer hat ersichtlich nicht angenommen, - der Angeklagte habe von vornherein nicht die ..bsicht gehabt, das Rad seinem Kriegskameraden zurückzugeben, da es ihn sonst wegen Betruges verurteilt hätte.-
Nach den bisherigen Feststellungen reicht die Gesamtwürdigung der Straftaten also nicht aus, um den Angeklagten als einen geführlichen Gewoknheitsverbrecher ' zweifelsfrei auszuweisen. Das Landgericht muss daher erneut prüfen, ob sich aus den Umständen, unter denen die Straftaten geschahen, ihrer zeitlichen Folge, der \irkungslusigkeit der bisherigen ötrafen, den unsteten Lebenswandel des Angeklagten und seiner Scheu vor gere-
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gelter Arbeit, ein ihm innewohnender Hang zum Verbrechen nachweisen lässt, der aus der Persönlichkeit nicht heraus-
gelöst werden kann (vgl Exner in DJ 1943, 377). Dabei wird
das Landgericht Gurch geraue Erörterung der Tatunstände darzutun heben, dass jede der im Pahmen des § 20 a StGB herangezogenen Vortaten eine gleichartige Beziehung zur inneren Verbrechensbereitschaft des Beschterdeführers hat (PCSt 68, 156).
Bei der Erörterung der §§ 244, 245 StGB lässt das Urteil eine genaue kitteilung vermissen, ob die Strafe, die der Angeklagte im Jahre 1949 vom Amtsgericht in kinden erkalten hat, genz oder teilweise schon verbücst war, als er den Fahrraddiebstahl ir August 1951 beging. Der Umstand, dass ein Angeklagter schon viegen Rückalldiebstahls bestraft worden ist, enthebt den späteren Richter nicht der Verpflichtung, die gesetzlichen Voreussetzungen selbständig zu ermitteln.
ingels Die Bundesrichter Krumne, Dr. Hörchner und Dr. Augustin Hülle sind infolge Beurlaubung an der Unterschriftsleistung ver-
hindert.
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