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BGH Entscheidung vom 03.01.1951 – 2 StR 65/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2, 65/51 2308 052: In Nauen äes Volke

in der Strafsach: jegen

dem Elektromecheniker karl Otto 7 EM , geboren

cn GE 1895 in u wohnhaft daselbst, :,

vo: ie = wegen Diebstahls.

hat der 2. Strafsenat des Bunäcogerichtshofes in der

Sitzung von 16. iärz '1951, ‚en der teilgenoimnen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner - els Vorsitzender, -

Bundesrichter Dr. Dotterweich | Bundesrichter Henneka - Bundesrichter Werner Bundesrichter ir, Sauer als beisitzende Richter,

Erster Staatsamvel‘ GERNE äls Vertreter der Zundesam, altschaft,

' Justizsckretir als Urzundsbeauter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannt: :

. Auf die Revision des kngeklagten x wird das Urteil Ges Landgerichts Oldenburg vom 3. Januar 1951 iin Strefe eusspruch nit den diesem zugrunde "liegenden Feststellungen auf;ehoben und die Sache in diesem Umfenge zur neuen Verhendlung und Entscheidung en’ das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Iechtsnittels zu befinden het.

In übri;er virä die Revision des Ange: :lagten vervor?en. Von Rechts wogen

0.

dass der Angeklagte den Schrott mit Ab Zür sich vog b

mur ein Notdiebstahl nach § 248 a StGB vorliege. Das ist

"gibt jedoch, dass der Strafausspruch möglicherweise von:

‚‚bvrigung der einzelnen Strafzumessungstatsachen eine Ge®

Die Strafkamner unt den Au; yeklagten wegen Diebstahls su zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Schuldspruch.

"ist rechtlich bodenkenfrei. Die Strafkammer stellt fost } F

dass der An;eklagte im August 1950 nachts von em Grun Bi; stück eines Bauunternehmers alt den früheren Mitanreklagten E | einen Sack Schrott holte und zu sich in aen Keller schaffte. Der Zusammenhang der Urteilszründe ergibt auch noch als Überzeugung des Vorderrichters,

werten wollte. Dauit ist der Tatbestand des § 242 Ste®" ausreichend dargetan.

tit der Revision macht der Angeklagte geltend, dass

jedoch nicht der Fall; denn die Strefkemmer stellt sowohl Zest, dass der wert des Schrotts erhebiich über de wöchentlichen Unterstützungssatz äcs Angeklagten lag, . als auch, dass or nit hochwertigem letall als Inhalt des Sackes. bei Ger “egnalıme rechnete. Damit ist dic inweneborkeit des 3 245 a StGB einwandfrei verneint (RG Jü 1937, 2520). „as der Angeklagte hiersegen vorbringts richtet sich nur zogen die tatsächlichen Peststellungen des Vorderrichtore und ist deshalb für die Revisionsin“ stenz unbeachtiich.

Die.auf die ellgemein erhobene Sachbeschweräe hin gr botene weitere Hechprüfung des eagefochtenen Urteils er

Rech ;sirrtun beeinflusst ist. Die Straflammer hat nach’

-3-.

füngmisstrafe von zwei Koneten für angemessen gehalten ‚and auch :uf oje erkannt. Gemäss § 27 b StGB ist aber an

Stelle einer verwirkten Freiheitsstrafe von weniger als

drei Monaten auf eine Geldstrafe zu erkennen, wenn diese den ätrafzweck erreicht. Lass die Strafkemmer dies ge- ' prüft hat, isst sich .-dem Urteil nicht entneimen, weil

es zu § 27 b StGB. keine Stellung ninmt. Auf diesen Xan-

gel kenn der. >trafausspruch beruhen (RGSt 60, 115). In-

soweit muss deshalb die Revision Erfolg haben.

'gez.: Dr. Kirchner xgoz.: Dr. Dotterweich gez. :Heineka.

se2.: ‘lerner. ez;:3 Dr. Sauer SC . &

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