Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 18.09.1951 – 1 StR 236/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR 236/51. 2503 035
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
l. den Keilner Zudol? PB zus z geboren em EB 1924 in ı (reis AB), zt. in Strafhaft in anderer Sache,
’
aan Zudelsetzer Karl Uü _aus / seboren am 1915 in ü ), zur Zeit in Untersuchungshaft,
aus
reis den Tleischer Konrad 5
zeboren am 1928 in ), z.Zt. in Untersuckungshaft,
kreis G wegen llordes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgcricrtshofs in der Sitzun; vom 18. September 1951, ar der teilgerommen raben: Senstsprüsident Aichter als Vorsitzender, 3undeszrichter Dr. ?eets Eundesvrichter wantei Bundesrichter vr. Geier Surdsrricer.ver slenzmanr. ais beisitzende Richter,
Oberstaatsa-ıwalt un
als Vertreter der Bundesarwalisctaft, Justizsekretär als Urkundebesmter der Geschäftsstelle, für \echt erkannt: Die tXevisionen der drei Anssklagten gegen das
Urteil des Schwurgerichts in Traunschweig vom 17. iiovember 1950 werden verworfen.
Jeder der Angeklagten Tat die Kosten seines Rechtsnittels zu tragen.
T’on Xechis wegen
“2.
Gründe§
I. Zur Revision des Angeklagten B.
ı. In der Eevisiorspegrünrdung hat der Yerteidiger Verletzung materiellen Rechts gerügt, in seinem - nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten - Schriftsatz vom 9. April 1951 aber erklärt, es sei ein Schreibfehler unterleufen, es mücse statt "materiell" richtig "Zormell" heissen. Demit ist die Sachrüge, falls eine solche erhoben war, wirksen zurückgenommen. Der Verteidiger ver rierzu auf Grund seiner Vollmacht (Bd IY Bl 138) erräcktist (§ 302 Abs 2 StPO).
2% In Ger tevisionsbegründung rügt der Verteidiger, dass das Scwurgericht seinem in der Z!auptverhandlung gestellten Antrag, "den Geisteszustand des Angeklagten von psyc.:0o-taerapeutischer Seite zu untersuchen", nicht entsprochen hat. Wach der Verkandlungsniederechrift lautete der Aıtrag auf "Veräehmung eines Iberzutacl:ters über den Geistessustand des Angeklagten". Nach den Urteilsgründen, die zur „rläuterung heranzuziehen sind, sollte sich das Obergutachten darüber aussprechen, ob die Taten des Angeklagten auf einer Zwa:ıgsneurose veruhten, aber auck "über die anderen die Zurechnungs-Pöhiskeit des Angeklagten betreffenden Fragen" (UA
S 90). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Verteidiger beweisen wollte, der Angeklagte sei zurechnungsunfünig oder in seiner Zurechnungsfinickeit wenigstens er!:eblich vermindert (§ 51 Abs 1 und 2 SteB).
Die iiüge ist nicht begründet. Die Gründe, mit
denen das sowm.urgericht den Seweisarnirag im Urteil abgelehnt hat, entsprechen den Geseis.
„ber die Zurectinungsfähiskeit des Angeklagten 1atten sich in der Hauptverhanälung zwei’sachverständise, die Trofessoren Dr. ZW und Dr. JB GEB, zeiussert. Sie waren sich darüber einig,
dass Gie Zurechrungsfäkigkeit des Angeklagten nicht in Sinne des § 51 Abs 1 ausgeschlossen und dass insbssondere "nicht das geringste Anzeichen iür eire HMeurose" gegeben sei. Dem hat sich Gas Schwurgericht angesci.lossen. Die peiden Sachverständigen warer. auch übereinstimmend der Ansicht, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in den Tällen Sch. SEM vn SB nicht im Sirne Ges 3 51 Ans 2 St63 vermindert war. Auch dem ist äas Schwurgericht gelolst. In den übrigen räilen het Trofessor Ir. eine erhebliche Verminderung der Zurechrungsfähi;skeit aizenormen, >rofessor Dr. ICE sie dagegen. vermeint. Insoweit het sicht das Schwurgericht die „u sicht des Professors Dr. CHEND zu eizen gemacht. zie vom Terteidiger beentragie VTernenxung eines yeiteren Sachverständigen hat es mit der Begründung abgelehnt, dass die frage der Zurechmungsfähigkeit durch die schon vernomnenen Sachverständigen gekiärt sei. Darit hat das Schwurgericht zum Ausdruck gebrackt, dass es durch das ocer die bisherigen Cutachten von Gegenteil der äurch den Obergutackhter zu beweisenden Tetsachen berzeugt sei. \iit dieser Begründung äurfte
-A-
es den Antrag ablehnen (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO).
3. In seinem oben erwähnten Schriftsatz von 9. April 1951 führt der Verteidiger darüber Beschwerde, dass das Schwurgericht den Beweisamtrag, der als ‚lauptantrag gestellt worden sei, nicht beschieden habe. Damit ist wohl gemeint, dass das Gerickt über den Antrag nicht erst in den Urteilsgründen, sondern schon vor Schluss der Verhandlung durch Beschluss hätte entscheiden sollen (§ 244 Abs 6 StPO). Zine solche Füge ist in der Revicionsbegründunssschrift nicht, auch nicht sinngemäss,enthalten. Jie im Schriftsatz vom 9. April 1951 enthaltene \üge ist vercepätet und daher unzuläcsig (8 344 Abs 2 Satz 2, § 345 ütPO). Aber selbst werr man ihr nachgehen dürfte, würde sie nicht durchgreifen. Aus den Ausführungen der Urteilsgründe ergiht sich, wie der Gerichtsbeschlus: gelautet hätte, wenn er ergangen wäre: Das Gericht hätte den Antrag auf Yernehmung eines Obergutachiers - zulüstigerweise - abgelekat, weil Gurch die früheren Gutachten das Yegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei. Au? dem Ürterbleiben eines soichen Beschlusses kann das Urteil nicht beruhen, weil ihm gegenüber der Angeklagte und sein Verteidiger nickts Zeach:tliches mehr hätten vorbringen können. Derr. Beweismittel anderer Art als ein Obergutachten kamen zun Beweise der Zurechnungssunfähigkeit oder erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit an sich schon nicht in Betracht (vgl Alsberg, Der Beweisamtrag im Strafprozess, S 341). ier muss das überdies daraus gesciilossen werden, dass, nachiäen das Schrurgericht zu dem erst im Schlussamtrag vorgebrachten Beveisamtrag den sachverständigen Professor Dr. SEE zochmals gehört naite, der Terteidiger sich‘darau” vescı-änkt ‘at, auıı sche‘, gestellten „ntra,
zu wiederholen. Scnliessiich macht auch die Zevision nicht geltend, Gass ein anderes Bewsismittei zur Verfüsunrs gestanden hätte,
4. Zu dem schreiben vom 27. suli 1951, ‘as DER an den Bundesgericktshof ‚;crichi>TS hat, ist zu bemerken, dass das Gesetz die Aufgabe des Revisionsgerichts darau? beschränkt hat, die in der Revisionsbegründung rechtzeitig vorgebrachten Rechtsriügen zu prüfen (§§ 337, 345, 352 StPO). Das Hevisionsgericht ist auch nicht dazu berufen, die Beweiswürdisung des Schwurgerichts nachzuprüfen, und dar? auch nicht neue Tetsachern, Gie sich nach der Verhandlung ergeben haben, berückeicktigen. Dieses Schreiben karı also auf die .intzcheidung des Senats !-einen Lin?luss aaben.
II. Die 2evision des Angeklagten Te rö:.t äie Verletzung des sachlichen Rechts. Sie will die tatsächlichen Zeststellungen des Seiwurgerichts nickt ge.ten Lassen, weil sie der irfakrung unrä den Jeuk-
gesetzen widersprächen.
seıL
zin Terstoss gegen anerkannıe Rechtssrundsätze der Beweiswürdigung ist jedoch in den Urteil des Schiwurgerichts nicht zu finden. Es ist richtig, dass die gezer TC zeiroffenen Feststellungen im wesentlichen auf den Angaben des Kitangeklagten > beruhen. Dem Schwurgericht kann aber richt vorzeworfen werden, dass es richt alle Bedenken, die sich gegen die Glaubwürdigkeit dieser Angaben erheben. „assen, aufs sorgf£ltigste erwogen hat. \enn es dann,
unterstützt durck weitere Bewzeisanzeichen, zu dem ürgebnis gekomaen ist, dass den Angaben TWEs Clauben zu schenken sei, so ist dies rechtlich einwandfrei. Die Feetstellungen sind nirgendwo unmöglich oder in sich widersprücklich. Sie binden deshalb das Revisionsgericht, das zu einer eigenen Beweiswürdigung nicht berufen ist. Das Revisionsgericht ist auch nicht .berechtigt, Tatsachen zu berlicksichtigen, die erst nach der Verkandlung zutage getreie:ı. sind.
Auf die Sachrüge hatte der Senat zu prüfen, ob das Schrurgericht auf den von ihm für erwiesen erachteten Sachverhalt das Strafgesetz richtig argewendet hat. Bei dieser Prüfung kat sich kein Rechtsfeäler feststellen lassen. Auch die Revision het ir dieser richvung nichts vorbringen körrnen.
Das Zechssmittel des Argelilagten CB kenr.
_
daher keinen Zrfolg haben.
i. soweit die Kevision bestreitet, dass Sn in den drei Tällen, an denen er beieili,,;t war, Gen Yorsatz der Tötung gehabt hat, setst sie sich in „iderspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts. Dieses ist nach sorgfültiger Prüfung des Yerteidigungsvorbringens des Angeklagten in rechtlich richt angreifbarer Weise zu der gegenteiligen
Sperzeucorg gelangt. Seinen ötungsvorsatz hat Ve auch in die Tat umgesetzt. Im Felle Schi) nat er mit einen .nüppel auf das Opfer eingeschlagen, vm es vollienäs zu töten; dass das nicht gelang und die ‘at deshalb beir Yersuch blieb, erkannten weder er noch >: In dern ?ällen IB und CE net SEE ni::ewirkt, die Trauen in das Bahnwärterhaus zu locken, wo sie denn, wie er im voraus wusste und wollte, von EB nit einer Zisenstarge totgeschlagen wurden. Damit bet CB in den Fällen TE uni CB vorsätzlich einen Tetbeitrag geleistet, der für den Tod der beiden rauen mitursächlich war. Unerhebist, ob auch der Schlag, den SED im Bahnvirterhsus auf die vor TWEB schon niedergeschlagene Fraev IB Zihrte, zu deren Tod noch beigetragen hat. In raile Sch sollte das !landeln des Angeklagten necıı seirer „iller und seiner Torsteilung der Tod der | Frau mit herbeiführen. Den Tatbeitrag des Angeklagten kon:.ve Gas Scmwurgsrieat nack den von im seiroffenen Fest hilfe würdigen, und zwar in keinen der rälle; es musste vielmehr Yittätersckaft annenmen. Denn SB hatte sick mit > von vornherein verabredet, Grenzgärger gerteinschetltlich zu töten, um sie ihrer :ı“be zu bersuden und diese zu teiler. Demgemäss napen die beiuen auch gehandelt. Wenn das Schwurgericht hieraus schliesst, dess CE richt nur Taten Ws unterstützen, sordern Cie ?TörTung der Treuen als eigene
stellurgen nickt, wie die kevision meint, als Dei- [=
_
Nuten wollie, so ist darin kein Kechtsirvtun zu finden. Der Annahne der Littäterschaft stent auch nicht ertgegen, Gass SEE von EB ver:ünr: una
der geistig überlegene war.
£. „it Pechü kat das Schwurgericnt auch nicht Totschiag, sondern orä& - in Falle Schi -iordversuch - angenommen. "ach der geltenden Tassung des § 211 SteB kommt es richt darauf an, ob der Argeklagte mit Überlegung getötet hat. Tas Schwurgerickt nat mit zuirefiender Begründung festgestellt, dess der Angeklagte aus !absier und keimtückisch gehand«li rat. Danit ist der Tathestanda des \ordes gegeben.
Auch scrst ist der Schuläsrruüch frei von .echis-
s 207 irvtan.
3. Der Stratevusspruch ist gleichfalls nicır z enstarder. Jie Zeyrision vertritt die änsicc*, Si sei so jung und so Leicht beeint_üsrnar, dass i
tirafmilderunzszrund des § 51 Abs 2 St63 hätte zuge-L u
billigt werder müssen. Sie kann aber selbst nicht benenrson, Gass dar Angeklagte, “ie es diese Torsckri?t
+ voraussesst, an einer Bewusstseinsstörung, einer rankharter ssörung der Seistestäti;eilt oder einer Geistesscwäche gelitten nftie. Das Schwurgericht hat die Yoreussetzungen des § 51 Abs 2 nit eimwandfreier Besrürdung verreint. Seine Feststellung stützt sich insoweit ausser sul die eigenen Wahrnehmungen auf die utechsen zweier Sacıverständiger, üle den Angeklagten während der 9-tägigen Jauptvernardlung beobachtet haben.
“= rg
Tr
m... rn
le
a Ft de een
FETT
PR
pe EB
„ine weitere AulilErung in dieser Tinsickt war darach nichy mehr geboten.
i. Dass das „chwnurgericht die Grenzen der freien Beweiswürsigung überschritten und dadurch den § 261 StPO verletzt hätte, ist nirgends ersichtiich.
Diernach nuss auch die Revision des Angeklagten
SC veriorfen werden. Richter Dr. Peetz Mantel Ir. Geier Slanzmana