Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 17.08.1951 – 4 StR 343/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 343/51 2289 066
Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den ‘och Kurt EEE zus X, zevoren an ED
1917 in BED z.2t. in anderer Sache in Ilaft, wegen Beihilfe zum Diebstahl im Rückfall
hat der l. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1951, an der teilgenommen haben: \
Bundesrichter Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Glanzmann Bundezrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt >
als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,
Justizobersekretär 0)
als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, Tür kecht erkannt: "Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Lanögerichts in Dortmund vom 5. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des lechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Während dem Angeklagten in der Anklageschrift von 6. Februar 1950 ein Verbrechen des in littäterschaft begangeren Diebstahls im Rückfall nach §§ 242, 244,47 StGB zur Last gelegt war, hat ihn das Landgericht wegen eines Verbrechens der 3eihilfe zum Diebstahl im ülickfall nach §§ 242, 244, 49 StGB verurteilt. Es eracktet als nachgewiesen, dass der Angeklagte, während sein — in der Zwischenzeit rechtskräftig abgeurteilter - Schwager Erich DD aus einer Wohnung ein Radiogerät entwendete, auf der Strasse mit Gehilfenvorsatz Aufpasserdienst leistete.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte in der Iiauptverhandlung zwar darauf hingewiesen, dass er unter Umständen auch wegen ilehlerei nach § 259 StGB oder wegen Begünstigung nech § 257 StGB verurteilt werden könne, und ihn Gelegenheit gegeben, sich auch ir dieser Beziehung zu verteidigen. Lin Hinweis darauf, dass er gegebenenfalls auch der Beihilfe zum Diebstakl im wückfall schuldig erkaınt werden könne, ist jedoch nicht erfolgt:
In der Unterlassung des Ijinweises erblickt die auf diesen Purkt beschränkte Revision des Angeklagten mit Recht einen Verstoss gegen die Bestimmung des § 265 Abs 1 StPO, von deren Beachtung das Gericht nicht etwa dadurch entbunden war, dass die Beihilfe gegenüber der \ittäterschaft die mildere Teilnahneform ist. Trotzdem muss dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben.
wie sich aus dem Urteil ergibt, hat der Angeklagte jede Beteiligung an dem Dicbstahl bestritten und vorgebracht: er habe das in Frage stehende Rundfunkgerät einige Tage nach dem 1. Januar 1949 (Tag des Diebstahls) in der Wohnung seines Vaters gesehen; dieser habe ihm dabei gesagst, dass er das Cerät gekauft habe. Der zunächst erfolgte Winweis, dass er unter Umständen auch unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei verurteilt werden könne, hat ihn hiernach nicht zu einer Änderung seiner Verteidigung veran- ‚lasst, ebensowenig der erst nach dem Schlussvortrage des Staatsanwalts erfolgte weitere liinveis, dass das Gericht möglicherweise Begünstigung annehne. Unter diesen Umständen muss es als ausgeschlossen gelten, dass der Angeklagte, wenn er auf die liöglichkeit der Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl hingeviesen worden wäre, von seiner Verteidigung”&bgegengen wäre. Die Revision hat sich auch selbst jeder Ausführung darüber enthalten, welcher anderen Verteidisungsmittel sich der Angeklagte bedient haben würde. Das Urteil kann daher nicht au? dem Verfahrensverstoss beruhen (vgl 265t 28, 150, 152 und RG in DR 1943, 1184).
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Kt 2 RW Die Revision war sonach als unbegründet mit
der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu ververfen.
Krumme Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Hörchner ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Krumne
Glanzmann Dr. Augustin
. A Eur Zr 7 SC 2.0227
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