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BGH Entscheidung vom 02.08.1951 – 1 StR 688/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 str 688/51 2325 036 „7 7)

In anen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Kaurer a’ u aus VE». dort. geboren an. ;

2.) den ietzgerzehilfen Lichael_ 2 iD cu: Vin dort geboren am MB. En ED,

vezgen Volltrunkenheit

hat der 1. Stra?senat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Y:iai 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann 3undesrichter Dr. Jaguscen

lc beisitzenade Ricuter, Oberstaatsanvalt Dr. ED els Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeaanter der Ceschäftsstelle,

für echt erkannt:

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mürnberg-Fürth vom 2. August

1951 werden verworfen.

Jeder Aneklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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I. nevision des Arscklagten CB:

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1.) Ver£chrensrügen,

&) Die Revision sieht unter 2erufung auf RGSt 68, 310 eine Verletzung der #3 59, 61 ir 2, 261 StTO derin, dnes das Landgericht einerseits die Vereidigung der "einzigen Belastungszeugin" I@@P als der Verletzten abgelehnt, sndererscits ausschliesslich auf deren für glaubwürdig erachtete Aussage die Verurteilung gestützt habe. Die Tüge ist unbegründet. Ob der als Zeuge vernorriene Verletzte der gesetzlichen Pegel entsprechend zu vereidigen oder ob von der Vereidiguns euf Grund der in § 61 Ir 2 St!O zugelassenen Ausnehne abzusehen sei, hat der Tatrichter nach scinen pflichtgenässen Lrmessen zu entscheiden, Die Rechtsprechung des Keichsgerichts hatte zwar zuletzt (u.a. TCSt 68, 310) das richterliche Lrmessen in dem von der Nevision geltend gelachten Sinne einzuschränken versucit; doch hat der Senat in dem euch von der Revision angeführten Urteil 3clst 1, 175 (= idT 1951, 671) dargelegt, dass

er an dieser Rechtsprechung nicat festhält. Tiach den Urteilszründen hat hier das Landgericht von der Vereidigung der Verletzten I@B als Zeugin abgesehen, weil es Bedenken hatte, ob die Zeusin insoweit der Tahrheit die Ehre zab, als sie einen früheren Ceschlechtsverkehr mit den An;eklagten CP und einen solchen mit zwei anderen Burschen bestritt. Davon, dass das Landgericht sich hierbei von rechtlich unzulüssigen Erwäsungen hätte leiten lassen oder sonstwie die seinem Lrnessen gezogenen rechtlichen Schranken nicht beachtet hätte, kann keine Xede sein. Zbensowenig

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lässt es sich aus Rechtsgründen beanstanden, dass das Landgericht die Aussage der LED über den von iaär sesen CD geleisteten ernstlichen Widerstand trotz der Nichtvereidigung der Aussage und trotz

der gegen die Glaubwürdigkeit der LED vezüriich anderer Vorgünge bestehenden Bedenken für glaubnaft "angesehen hat.

b) Die Revision berängelt ferner, dass Gas Landgericht die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten c@&- EB angenormen habe, ohne die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen, insbesondere den in der Hauatverhandlung anwesenden psychiatrischen Sachver-

ständigen ;ehört zu haben. Sie. betrachtet das als einen

Verstoss gegen die Aufklärungspflicht, § 244 Abs 2 St20. Auch diese Rüge ;reift nicht durch. Das Landgericht hat festgestellt, dass G@WWEB in Knapp zwei Stunden 3 1/2 bis 4 Liter Starkbier getrunken hatte und "sich infoi,c diescs rsicilichen Alxoholgenmunsos zur Zeit der Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustand der Voiltrunkenheit befand. Dass es für die Deurteilung des Grades der Trunkenteit und des “lasses ihrer Einwirkung auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten keinen Sachverständigen zugezogen, sondern sich selbst die erforderliche Sachkunde zugetraut hat, begegnet unter den gegebenen Unstiünden keinen Bedenken. Dinen allgemein gültigen Erfahrungssatz über die „rosse Alkoholverträglichkeit "junger starker Burschen in Bayern, die allsonntäglich derartige Biermengen zu sich nehmen," wie ihn die Revision behauptet, gibt es nicht. Im übrigen hatte weder der Verteidiger noch der Angeklagte selbst

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die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Für den Vorwurf der Revision, das Lendgericht habe ohne erschönfende Zeweiswürdigung "leichtfertig" einen gewöhnlichen Alkoholrausch zum strafbaren Vollrausch erklärt, und in dem } 350 a StGB einen "il kormenen Umveg" scefunden, eine Bestrafung des Angeklagten zu erreichen, bietet der Urteilsinhalt keinen Anlass.

c) Die verfehrensrechtliche Rüge wegen der Nichtanrechnung; der von GB erlittenen Untersuchun_ shaft wird im Zusammenhonge mit der Sachbeschwerde behandelt.

2.) Sachbeschwerde.

a) Soweit das Landgcricht in der ITiandlungsweise des Angeklagten CD den äusseren Tatbestand der Notzucht nach 5 177 StG3 sieht, lüsst das Urteil keinen Techtsirrtun erkennen. Die Sachbeschwerde enthält insoweit auch keine Ausführungen. Die Revision wendet sich vielner dugesceh, duss dan Londgericut die übrigen Voraussetzungen der Volltrunkenheit nach § 330 a StGB bejaht hat. Sie karn nit ihren Ssinwenäungen jedoch keinen Erfolg haben. Nach den verfeuarensrechtlich be-Genkenfrei getroffenen Urteilsfeststellungen befand sich der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses in einem Zustand, der 'sein Unterscheidungs- und vor allem sein Hernungsvermögen aufhob. Dass sich der Angeklagte fahrlässig in diesen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit i.S. des § 51 Abs 1 StGB versetzt hat, hat das Landgericht ohne Nechtsirrtum damit begründet, dass er als erwachsener und im Leben genügenä erfahrener “ann die Folgen des reichlichen Genusses alkoholischer Getränke auf sein Tinsichts- und "illensvermögen hätte erkennen

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müssen und erkennen können. Entgegen den "Iaudtangril7 der Revision bestehen „auch keine Bedenlien gegen die Annanne des TLendgerichts, der Angeklagte habe infolge des durch den Rausch gesteigerten Unternehmungsgeistes und seiner diımit verbundenen !lemnmungslosiskeit

die Ernstlichkeit des ihm von der IB nach ihren Kräften entgegengesetzten "iderstands Nicht erkannt. Das Landgericht hat dabei keineswegs, wie die Revision meint, die "Verflochtenheit von % 330 a mit 7 177 StGB" ver’xannt. Es hat im Gegenteil ausdrücklich und, ohne das ‘jesen des rauschbedingten Irrtuns (vgl RGSt 73, 11) misszuverstehen, festgestellt, der Widerstand der TED möge zwar auf Grund ihrer besonderen Persönlichkeitsartung nicht in demselben Grade wie bei einer geistig gesunden Trau deutlich geworden sein, sei aber dennoch derartig gewesen, dass jeder normal und vernünftig betrachtende iiensch ihn erkennen musste, und dass euch dur Augcklugte in nüchternen Zustaud dic Zru stlienkeit des \liderstandes erkannt haben würde und nur infolge seines trunkenen Zustandes den Widerstand nicht beachtet hat. Nach alledem hat das Landgericht einwandfrei begründet, dass der Angeklagte sich fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfäniztieit nach § 51 Abs 1 StG3 ausschliessenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine als Notzucht nach % 177 StGB mit Strafe bedrohte !Isndlung be-

ganzen nat. b) Auch der Strafausspruch erweckt keine Bedenken. Insbesondere ist nack Lage der Sache auszuschliessen,

dass das Landgericht übersehen hat, dass sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befunden hatte, und sie

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nur infolge eines soichen Irrtums nicht auf die Strafe angerechnet hat.

II. Revision des Angeklagten RB. 1.) Verfuürensrügen.

a) Nach der Sitzunssniederschrift stellte der Vertei-Giger des Angeklagten TB vorsorglich den Antrag, den Bruder des Angeklagten darüber zu vernehmen, dass ilm die SB erklärt habe, der Angeklagte habe nichts mit ihr gemacht. Das Landgericht hat dem Antrag nicht stattgegeben, sondern im Urteil (s.5 14 UA) els wahr unterstellt, dass die ID den Bruder des Angeklagten gegenüber die behauptete Äusserung gemacht habe. Zu Unrecht sieht die Tevision in dieser Behandlung; des Bevieisamtrags eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr 8 StPO. Die Voraussetzungen dieses unbedingten Rovisionsgrundes sind schon deshalb nicht gegeben, weil das

Landgsriclht den Aulbrag Licht Aurch zinen Brzenluss uvbSC- lennt, sondern über ihn in zulässiger Weise in den Urteilsgründen entschieden hat. Im übrigen war die Wanrunterstellung nach § 244 Abs 3 Satz 2 St?O zulüssig.

Das Landgericht vraucate aber aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht die Schlussfolgerungen zu ziehen, wie sie die Revision gezogen haben will. Die Ervägungen, mit denen das Landgericht der Äusserung der LIED eine Bedeutung für die Schuldfrage abspricht, steren mit der Yahrunterstellung nicht in Widerspruch.

b) Dafür, dass das Landgericht in der TIauptverhandlung keine reststellungen über äie Vorstrafen des Angeklagten getroffen habe, besteht kein Anhalt.

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c) Unrbegründet ist auck die Züge der Verletzung des 3 233 Abs 2 StPO. In der Sitzungsniederschrift ist

nicht veruerkt, dass der Verteidiger den Artrag gestellt habe, die Vernehmungs des Vaters der IB erzulehnen. 3ei der Zeweiskraft des Frotokolls (§§ 273, 274 StPO) entbehrt die Rügs daher schon der tatsächlichen Grundlage.

2.) Suchbeschwerde.

a) Soweit die Revision Verstösse gegen die "allgemeinen Erfahrungssätze des täglichen Lebens" (Ziff 4 der Begründungsschri?t) und gegen § 59 StGB (Ziff

und 6 der Begründungsschrift) geltend macht, greift sie in wesentlichen in unzulässiser Teise die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdisung zn. Der rechtlichen Yürdizung selbst ist kein Nechtsfehler zu entnelmen. Das gilt vor allem auch aus den schon oben (I 2a) ärrgelegten Gründen für die Annahme, der Angeklagte habe infoige rauscubedingten Irrtuas den Wiüerstand der ICP und dessen Ernstlichkeit nicht erkannt.

b) Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. tesen der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft gilt dasselbe, wie bei dem Angeklagten GB.

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Iil. Die Tevisionen der beiden Angeklagten waren hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 475 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

Richter Dr. Peetz Dr. Geier

Glanzmann Jagusch