Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 24.04.1968 – 2 StR 263/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

2075 057 N BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_263/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanvalt Erich PD BD zus x, geboren om END :902 in zug,

wegen Betruges.

-2-. sb

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1968, an der teiigenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten ‚als beisitzende Richter, Oberstaostsanwältin beim Bundesgerichtshof. EP in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestollter ED

als Urkundsheamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichtsin Köln vom 30. Dezember ?965 wird verworfen. ; Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte war im Vergleichsverfahren der Firma

Hernenn SB CmiH. in KB als Berater und Bevollmächtigter des Mitverurteilten Hermann sc ,

des Geschäftsführers und Hauptgescllschafters dieser Firma, tätig. Am 15. Mai 1955 war cin Liquidationsvergleich mit einer Mindestquote von 50 % zustande gekommen. Durch ein Rundschreiben vom 15. Mai 1954 an fast alle Vergleichsgläubiger wollte der Angeklagte, der ebenso wie Schnorrenberg mit der Möglichkeit rechnete, daß die Verwertung der Masse eine höhere Quote erbringen werde, errcichen, daß diese auf 50 % ihrer Forderungen verzichteten und der höhere Erlös dem Gemeinschuläner zugute komne. Diese Initiative hatte nur bei einen Teil der Gläubiger Erfolg. Der Angeklagte trat deshalb mit einzelnen Gläubigern, die nicht verzichtet hatten, im

Mei und Juni 1954 in Verbindung unä versuchte sic durch Täuschungen zum Verzicht zu bestimmen. So behauptete er im Fallc MB wahrheitswiärig, beim Unterbleiben von Verzichtserklärungen werde ein vorhandener Geldgeber atspringen und die Firma Mg Icer ausgehen. Gegenüber anderen Gläubigern versicherte er der Wahrheit zuwider, daß nur noch einige wenige Verzichtserklärungen ausstünden und es sich dabei um kleine und kleinste Forderungen handole, während in Wirklichkeit die Mehrzahl der Großgläubiger keinen Verzicht erklärt hatte. In diesem Vorgehen des Angeklagten im Rahmen der sog. Verzichtsaktion hat die hen, da sie, soweit überhaupt Verzichtserklärungen noch abgegeben wurden, am Eintritt eines durch die Täuschung verursachten Vermögensschadens Zweifel hatte.

Im September 1954 ging der Angeklagte dazu über, von Gläubigern, die auf die 50 % verzichtet und eine erste . Quote von 10 % erhalten hatten, die restlichen Forderungen ' von noch 40 5 um einen billigen Preis aufzukaufen, inden er sie über den Wert des Forderungsrestes täuschte und

verschwieg, daß nach seiner Vorstellung in Kürze eine Quote von etwa 71 % zu erwarten war. Bei fünf Gläubigern gelang die Täuschung; gegenüber weiteren 76 Gläukigern blieb es beim Versuch. Ter Gewinn aus der Geltendmachung der abgetretenen Forderungen im Vergleichsverfahren sollte entweder dem Angeklagten oder SCEEEED-WEB »üer schließlich dessen Freund Bree zugute konmen. Wegen dieser "Aufkaufaktion!" ist der Angeklagte des den. Eine ihm im Zusammenhang damit vorgeworfene Untreue ist nicht nachgewiesen. Unklare Betrugsfälle sind ausgeschieden worden.

Demnach hat die Strafkammer den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesetzten versuchten Betruges und wegen fortgesetzten Betruges unter Einbeziehung zweier kinzelstrafen von vier und drei Monaten Gefängnis aus dem Urteil derselben Strafkammer vom 19. Scrtember 1962 nach Auflösung unä Wegfall der damaligen Gesamtstrafe zu siner Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts auf die Dauer von drei Jahren untersagt.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verfahrensverstöße geltend und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen krfolg.

I. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die Verjährung ist u.a. am 24. Oktober 1956 durch die Eröffnung der Voruntersuchung, am 25. Januar 1958 und am 23. März 1962 durch weitere Verfügungen des Untersuchungsrichters gegen den Angeschuldigten unterbrochen worden.

II. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

nn ns nn a men mn en Sin dem mm mu mn en fürn um Dem Gmb Kun mr msn WR ARE mm tr Fern or mn ern a

rn mn. Wen Sun BEER mm An Sp mn ben mug ben GR me A vun msn rn a De Det Hu

Es kann dahinstehen, ob die allgemeine Begründung, mit der die Anträge im ganzen wegen Verschleppungsatsicht abgelehnt wurden, zutrifft oder nicht.

Der erklärte Sinn der Anträge Nr. 1 und 2 sowie Nr. 7 bis 11 ging nach der Revisionsrechtfertigung dahin, darzutun, daß nach dem Stand des Vergleichsverfahrens im Mai 1954 eine Quote nicht zu beziffern war und der Angeklagte nicht die Vorstellung hatte, die Vergleichsmasse reiche aus, um mehr als 50 % zu bezahlen. Für die Beurteilung der Verzichtsaktion auch nach ihrer subjektiven Seite kam es aber auf die Feststellbarkeit einer Quote im damaligen Zeitpunkt nicht an; die. unter Beweis gestellten Tatsachen waren deshalb für die Entscheidung bedeutungslos, womit zugleich die Möglichkeit eines Beruhens des Urteils auf einer etwa fehlerhaften Ablehnung im Einzelfall auszuschließen ist.

Der Beweisamtrag Nr. 3, der dem Antrag Nr. 9 entsprach, wurde zu Recht mit der Begründung abgelehnt, daß die Zeugen Dr. Sp und Dr. Be bereits zu dem Beweisthema gehört worden seien. In § 244 Abs. 3 StPO ist dieser Ablehnungsgrund allerdings nicht ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl steht dies nach ständiger und einheliiger Rechtsprechung einer so begründeten Ablehnung nicht entgegen. !enn die Prozeßbeteiligten haben keinen Anspruch auf Wisderholung einer Beweisaufnahme in derselben Hauptverhandlung {RGSt 47, 221; EGH Urt. von 9.Juli 1951 - 3 StR 333/51). Eine erneute Vernehmung könnte aller-Talls nötig werden, wenn eine unvollständige Beweiserhebung ergänzt werden müßte oder neue Beweisbehauptungen erhoben worden wären. Beides hat die Revision seltst

nicht behauptet. Soweit der Angeklagte bestreitet,

gaß die Zeugen über das Beweisthena vernommen worden seien, geht der Hinweis auf den Inhalt der Vernehmungsniederschriften fehl, da das Protokoll insofern nicht die Beweiskraft des § 274 StPO besitzt. Die Zeugen können zu der Frage gehört worden sein, ohne daß dies seinen Niederschlag im Protokoll gefunden haben müßte.

Die Ablehnung des Beweisamtrages Nr. 4 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Umstand, daß im Gläubigerbeirat vom 17. Mai 1954 nicht geklärt wurde, wen ein über 50 % hinausgehender Mehrerlös aus der Liquidation des Gesclischaftsvermögens zustche, und diese Frage damals zurückgestollt wurde, ist unerheblich. Denn der Angeklagte war bereits durch die Schreiben vom 11. und 12. Mai 1954 seitens des Vergleichsverwalters und des Vergleichsrichters über die rechtliche Natur eines Liquidationsvergleichs bolchrt worden; er war deshalb in diescr Frage nicht mehr gutgläubig.

Der Beweisamtrag Nr. 5, der dem Antrag Nr. 11 entsprach. und zugleich die Aufkaufaktion betrifft, ist zu Recht abgelehnt worden. Der Angeklagte kannte nach den Urteilsfeststollungen genau die Höhe des Erlöses aus den Aufbauten in der Eupener Straße und war im wesentlichen über den Stand der vergleichsbeteiligten Forderungen seit dem 12. September 1954, der sich nicht mehr mit dem Stand . zur Zeit des Vergloichsamtrages und der Eröffnung des Vergleichsverfahrens deckte, unterrichtet.

un au mu au on un sun Dh un am dem dam Sn zu m are

vou_20._ Dezember 1954.

Die mit den fünf Beweisenträgen unter Beweis gestellten Tatsachen waren für die Beurteilung der Verzichtsaktion vom Mai 1954 und der Aufkaufaktion vom Septenber 1954

6

unerheblich. Denn sie betrafen die Höhe der umlaufen-

ann run Ann Sms me Dre Sr man vu Diem Ban GES Gem ann An Fun nn Butt mn m mn mn

mr ann mn On ame mus EEE Gun Syn arm aan an an Din

Eingang der vollen "Wechselsumme" in den Jahren 1953

und ?954 nicht gerechnet werden konnte, war ohne Bedeutung. Solche Eingänge hätten die Vergleichsmasse und damit dic zu erzielende Quote nur vermehren können. In übrigen waren bei der Quotenberechnung nach dem 11. September 1954 in die Bankenforderungen die Ausfälle aus

den diskontierten Wechseln aufgenommen worden iS. 154 UA).

3.) Zur Rüge der Zulassung_von Fragen an die Zeugen

Dr. GrD, rw. SW un: PD.

Dicse Fragen über den ursächlichen Zusammenhang waren überflüssig und daher unschääiich, wie bei der Behandlung der Sachrüge unter III 2 zu erörtern sein wird. Darauf wird verwiesen.

sichtlich unbegründet, teils unzulässig. Der Erörterung bedürfen nur noch die folgenden: j

In Falle der Firma MB ürängte sich der Strafkamnmer dic Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. Hoi als Zeugen nicht auf, da der Bürovorsteher dieses Anwalts, no. der in dessen Vertretung die Verhandlungen mit dem Angeklagten geführt hatte, als Zeuge vernommen wurde.

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO. Tie Revision erblickt einen solchen Verstoß darin, daß das Protokoll über die Sitzung des Gläubigerbeirats vom 17. Mai 1954 (Bd. II Bl. 3” der Vergleichsakten 79 VN 4/53) im Urteil nicht verwertet worden sei. Ab-

gesehen davon, daß in der Revision nicht angegeben ist, daß das Protokoll Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, besagt das Schweigen des Urteils nicht, daß die Strafkamner die Niederschrift bei ihrer Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt habe. Sie braucht im Urteil nicht alles zu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war. Im übrigen kam es auf die Vorgänge in dieser Sitzung nicht an, wie bereits oben dargelegt wurde.

Der Sachverständige Blumacher war nach mehr jähriger Tätigkeit in der Hauptverhandlung endgültig ausgefallen. Trotzdem war die Strafkammer nicht verpflichtet, von Amts wegen einen neuen Sachverständigen zuzuziehen. Bisherige Ergebnisse der Tätigkeit des Sachverständigen konnte sie verwerten. Für die Beurteilung der Frage, wel- ‚che Kenntnis der Angeklagte im Jahre 1954 bezüglich der Höhe einer Quote hatte, war die Hilfe eines Sachverständigen unnötig. Daß seine Vernehmung zu anderen Punkten erforderlich geworden wäre, behauptet die Revision seltst nicht,

Die verspätete Absetzung des schriftlichen Urteils begründet für sich allein nicht die Rovision {BGHSt 21, 4). Anhaltspunkte dafür, daß die Gründe das Beratungs-

ergebnis nicht zuverlässig wiedergeben, sind nicht erkenn-

ber, von der Revision auch nicht behauptet.

III. Die Sachrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Der Angeklagte greift in seiner eigenen Revision im wesentlichen die - fehlerfreie - Beweiswürdigung an. Dies ist unzulässig. Der Senat braucht sich auch nicht

Jb

mit den Teilen der Revisionsrechtfertigung zu belassen, in denen die Darlegungen des Urteils zum Vorwurf des Betruges im Hinblick auf das Rundschreiben des Angeklagten vom 15. Mai 1954 und zum Vorwurf der Untreue im Zusammenhang mit der Aufkaufaktion beanstandet weräen;-denn insoweit ist der Angeklagte nicht verurteilt worden.

Dice Feststollungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten Betruges und wegen fortgesetzten vollendeten Betruges.

1.) Der Vergleich vom 15. Mai 1953 war, wie die Stralkammer irrtumsfrei annimmt, nach dem Willen aller Beteiligten ein sogenannter Liquidationsvergloich: Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens sollte allen Gläubigern zugute kommen; die Quote von 50 % war eine - garantierte - Hindestauote, die über die gesetzliche Mindestquote des § 7 Abs. 4 VerglO hinausging. Nur der durch die Verwertung der Vergleichsmasse nicht gedeckte Teil der Gläubigerforderungen sollte erlassen sein.All dies wußte der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils. Es blieb ihm freilich unbenommen, sich darum zu temühen, im Wege einer freien Vereinbarung nit den Gläubigern den Liquidationsvergleich in einen reinen Quotenvergleich umzuwandeln; er war rechtlich auch nicht gehindert, darin liegende günstige Aussichten für sich oder andere auszunutzen. Zum Vorwurf wird ihm aber gemacht, daß er dies sind die sämtlichen Betrugsmerkmale einwandfrei dargetan. Zum Vermögensschaden in der Vorstellung des Angeklagten genügt es, daß es ihm in Verein mit Schnorrenberg darum ging, einer etwaigen höheren Quote. zu gewinnen, ohne daß es darauf ankommen kann, ob in diesen Zeitpunkt schon .eine sichere Schätzung des Ergebnisses der Versilberung der Masse möglich war. Ohne die Vorstellung einer solchen Chance wäre die "Verzichtsaktion" sinnlos gewesen.

- 10 - Nn®

2.) Auch die Annahme eines vollendeten Betruges bezüglich der Aufkaufaktion ist nach der äußeren und inneren Tatseite bedenkenfrei. Dies gilt insbesondere auch in den Einzelfall zum Nachteil der Firme Step .S- 65, 164, 173 Un). Die Strafkamner geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte rechtlich verpflichtet war, die Gläubiger, an die er wegen Abtretung ihrer Restforderungen herangetreten war, darüber zu unterrichten, daß nach seinem Wissen mit der Auszahlung einer Quote von insgesamt mindestens 71 ‘5 in Kürze zu rechnen war. Diese Verpflichtung bestand für ihn, gleichviel, ob er als Bevollmächtigter von Schnorrenberg oder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung - für die Gläubiger übrigens nicht erkennbar - auftrat. Die Quote war für alle Beteiligten die entschoidende Grundlage des Vergleichs. Wie den Vergleichsschuläner so traf auch ihn eine umfassende Wahrheits- und Offenbarungspflicht.

Auch der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschung des Angeklagten gegenüber den Gläubigern über den Wert ihrer Forderungen einerseits, ihrem Irrtum und ihrer Vernögensverfügung (Forderungsabtretung) andererseits war nach den Peststellungen gegeben. Es kam insoweit allein auf den wirklichen Ablauf der Willensbildung an, also darauf, daß der Dritte durch die unwahre Erklärung des Angeklagten zu der Vermögensverfügung veranlaßt wurdc.

Die Meinung der Strafkammer und des Beschwerdeführers, es bedürfe außerdem des Nachweises, daß der Dritte die Vernögensverfügung nicht getroffen hätte, wenn ihaew/der wohrc Sachverhait bekannt gewesen wäre, ist abwegig; denn "die innere Verknüpfung zwischen dem Irrtum und der von ihn veranlaßten Vermögensverfügung wird nicht dadurch aufgcehoben, daß der Getäuschte sonst andere Erwägungen angcestellt hätte, die er in Wirklichkeit nicht angestellt hat"

(vgl. EGHSt 13, 13; EGH Urteil vom 8. Oktober 1957 - 5 StR 366/57 - kei Dallinger in MDR 1958, 139; «Urteil des erkennenden Senats vom 4. April 1959 S. 5"- 2 StR 596/58) . BE

3.} Schließlich ist auch der Strafausspruch nicht zu beanstanden. -

Die Strafkammer durfte das Berufsverbot gemäß § 42 1 Abs. 1 StGB nach § 76 StGB in Verbindung mit § 79 StCB neben der Gesamtstrofe aussprechen und dabei die Einsatzstrafe des früheren Urteils vom 19. September 1962 zusätzlich heranziehen (vgl. FGSt 73, 366). Die Anordrung der Maßrcgel läßt auch im übrigen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

Willms Kirchhof »' ‘Henning Müller Baumgarten °