Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 07.01.1954 – 3 StR 91/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5. 2531 041
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Tiefbauingenieur Wilhelm Heinrich B EB aus DEW-GER, geboren am BD. GEEEEEED GEB ir Tu
wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauß Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch .
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Kichter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt: h
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts in Darnustadt vom 24. September 1952
wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen. Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten in einem nach rechtskräftigem Abschluss wiederaufgenommenen Verfahren wegen Anstiftung zum einfachen Landfriedensbruch zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe für durch die erlittene Polizei- und Internierungshaft verbüsst erklärt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I, Verfahrensrüge:
Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts und nach einem Hinweis des Vorsitzenden, dass der Ange-
" klagte anstatt wegen des ihm zur Last gelegten Landfrie-
densbruchs auch wegen Anstiftung der Zeugen KB und Schwinn zum Iandfriedensbruch verurteilt werden könne, beantragt, die bereits vernommenen Zeugen KW und Sche nochmals zu vernehmen, und zwar zu der Frage, ob in dem Zugenblick, in dem sie bei der Synagoge in Lep waren, noch Ausschreitungen der dort versammelten Nenschenmenge stattfanden. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Zeugen seien zu dem Beweisthema bereits vernommen worden. Darin sieht die Revision eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten
und einen Revisionsgrund nach § 338 Nr 8 StPO.
Die Rüge ist unbegründet. Ein Beweisamtrag darf abge- ,
lehnt werden, wenn er ausschliesslich auf Wiederholung einer Beweiserhebung gerichtet ist, wenn 2.B. ein Zeuge nochmals zu einer Beweisfrage gehört werden soll, zu der er schon vernommen worden ist (BGH 3 StR 333/51 vom 5. Juli 1951). Dies war hier der Fall. Die Begründung des
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Gerichtsbeschlusses lässt erkennen, dass die Zeugen zu jener Beweisfrage schon gehört worden waren, Dies ergibt sich auch aus den Urteilsgründen, Dort ist ausgeführt, dass sich Jugendliche mit Kultgegenständen aus der brennenden Synagoge belustigten, als K@P dort eintraf. Diese Feststellung kann nur auf der Aussage des Zeugen KB peruhen. Die Darstellung des Sachverhalts im Urteil und die Begründung des Gerichtsbeschlusses ergeben daher, dass die Zeugen zu den genannten Vorgängen vernommen worden sind. Der Beweisamtrag zielte also nur auf die Wiederholung einer Beweiserhebung ab.
Überdies war es für die Entscheidung unerheblich, ob noch zur Zeit der Anwesenheit K@B von der Menschennenge Gewaltakte verübt wurden. Aus den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Angriffsbereitschaft der Henge bis zum Eintreffen der Feuerwehr, also noch zur Zeit der Anwesenheit KB, fortäauerte. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs nach § 125 Abs 1 StGB ist aber auch dann gegeben, wenn aus der Venschernenge beraus, der sich der Täter - hier also K@B - arzeschlossen hat, vor dem Anschluss gewalttätige Einzelhandlungen verübt worden sind, wenn nur ihre Bereitschaft zur Gewalt und damit ihre Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zur Zeit des Anschlusses noch fortdauert, so dass die Gefahr durch den Anschluss des Täters verstärkt wird. Dies war aber nach den Teststellungen hier der Fall, wie bei den Ausführungen zur Sachrüge noch näher darzulegen sein wird. Demnach ist der Angeklagte durch die Ablehnung des Beweisamtrages nicht in seiner Verteidigung beschränkt worden.
1I. Sachrüge:
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht ergibt die, Nachprüfung keine Rechtsverstösse. ”
a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch setzt zunächst voraus, dass der Angestiftete - KB - den äusseren Tatbestand dieser Straftat verwirklicht hat, Dies ist im Urteil ausreichend und rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass sich vor der Synagöge eine Kenschenmenge zusammengerottet hatte und dass aus dieser Menge heraus mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen verübt worden waren, Der Zusammenhang lässt klar erkennen, dass sich die Menge nach der Überzeugung des Landgerichts nicht nur aus Neugierigen zusammensetzte, die dem Brand der Synagoge zuschauen wollten, sondern dass sie zusammengekommen war zu gemeinschaftlichem rechtswidrigem und bedrohlichem Handeln. Dies ergibt sich u.a. aus der Feststellung, dass sich eine schreiende Menschenmenge vor der Synagoge befand, die Anstalten machte, gegen einen Mann, den sie für einen Juden hielt, tätlich zu werden, und dass vor der Synagöge sich Jugendliche mit Talaren, Gesetzesrollen und sonstigen Kultgegenständen belustigten. Das Landgericht nimmt ersichtlich an, dass die kenge durch ihr Schreien ihr Einverständnis mit der Inbrandsetzung.der Synagoge zum Ausdruck bringen und die Jugendlichen zu weiterem Unfug anfeuern wollte. Das Uerkmal der öffentlichen Zusammenrottung einer die öffentliche Ordnung bedrohenden Menge ist also ausreichend dargetan. ‘
Die Menge hat auch mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten begangen. Der Begriff der Gewalttätigkeit gegen Sachen setzt nur voraus, dass unter Begleitumständen, die auf die Missachtung wirklicher oder zu erwartender Hindernisse hindeuten, menschliche Körperkraft in Bewegung gesetzt und damit auf eine Sache eingewirkt wird, gleichviel ob diese Einwirkung eine Veränderung in dem stefflichen Bestand der Sache bezweckt
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oder herbeiführt oder nicht (RGSt 52, 34). Indem die Jugendlichen mit Kultgsgenständen Unfug trieben, begingen sie hiernach bereits Gewalttätigkeiten. Die Menge nahn durch ihr Schreien: zustimmenden Anteil daran, Dieser Unstand rechtfertigt die Annahme, dass die Gewalttätigkeiten aus der Menge heraus mit vereinten Kräften begangen worden sind (RGSt 45, 153 [155]). Auch Gewalt gegen eine Person hat die Nenge nach den Feststellungen verübt, indem sie gegen einen vermeintlichen Juden vorging, so dass sich ein Polizeibeanter veranlasst sah, zu dessen Schutz einzugreifen. Auch zum Begriff der Gewalttätigkeit gegen eine Person gehört nicht,. dass die Person berührt oder gar verletzt wird. Auch hier genügt, dass körperliche Kräfte gegen den Angesriffenen in Bewegung gesetzt werden, die von ihm als unmittelbarer körperlicher Zwang empfunden werden und nach der Absicht der Menge empfunden werden sollen (R6St 45, 153 [156})«
Aus dem Urteil Ges Landgerichts ergibt sich ferner, dass KW an der Zusammenrottung vor der Synagoge teilgenommen hat. Hierzu genügt es, dass er sich in irgendeinem Zeitabschnitt in der Zusammenrottung befunden hat. K@B ist mit dem Fahrrad zur Synagoge gefahren, Diese brannte bereits. Im Vorhof belustigten sich Jugendliche mit Kultgegenständen. KB hielt in unmittelbarer Nähe der Synagoge mit dem Fahrrad, wobei er sich mit einem Fuss auf den Bürgersteig stützte, und sah dem Tumult zu, Daraus, dass das Landgericht bei dem 50 m von der Synagoge entfernt stehenden Schwinn eine Teilnahme im Sinne des § 125 StGB ausdrücklich abgelehnt hat, ergibt sich, dass K@B nach der Überzeugung des Landgerichts erheblich näher bei der Synagoge gestanden und sich in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der versammelten
. kenge befunden und sie somit verstärkt hat. Zu dieser
Zeit war die Uenge noch gewalttätig, mindestens waren noch weitere Gewalttaten möglich; nach den Feststellungen beruhigte sich die Menge erst, als die Feuerwehr eintraf, also zu einer Zeit, als KW sich ihr bereits angeschlossen hatte.
Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich schliesslich auch, dass K@BD sich bewusst war, dass er sich einer gewalttätigen lenschenmenge anschloss und diese dadurch
verstärkte.
Nach allem ist dargetan, dass KEEP den Tatbestand
des Landfriedensbruchs verwirklicht hat (§ 125 Abs 1 StGB). ”
b) Die Urteilsfeststellungen tragen auch die Annahme, dass der Angeklagte den KEEP vorsätzlich hierzu angestiftet habe.
Dadurch, dass der Angeklagte dem KW den Auftrag gab, die Synagoge anzuzünden, bewirkte er, dass KB sich der dort zusammengerotteten Wenschenmenge anschlcors. Auch die Ausführungen zum inneren Tatbestand lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe das Bewusstsein gehabt, sein Auftrag könne dazu führen, dass sich KM einer öffentlich zusammengerotteten gewalttätigen Kenschenmenge anschliessen werde, zumal der Angeklagte schon vorher bei einer Rundfahrt in Offenbach das Vorgehen der verhetzten Menge gegen Juden und jüdisches Eigentum gesehen habe, Dass er diese Wirkung gebilligt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er den Befehl gegeben habe, die Synagoge anzuzünden.
Was die Revision vorträgt, ist ein unzulässiger Angriff gegen diese tatsächlichen Feststellungen, Einen Verstoss gegen die Denkgesetze lassen diese nicht erkennen. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe Kolb beauftragt, vun hinten in die Synagoge hineinzugehen,
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habe also nicht mit seinem Anschluss an eine Zusammenroitung gerechnet, ist neu und kann in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden.
Der Schuldspruch wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch ist demnach von Rechtsfehlern nicht beeinflusst.
c) Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsirrtun. Die Strafe ist nicht übermässig hoch,
Die Revision war demnach als unbegründet zu ver-
werfen.
Rotberg. zugleich für die durch Urlaubsabwesenj heit am Unterschreiben verhinderten Bun
desrichter Krauß, Dr. Koeniger und Dr.Arndt Busch