Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 21.06.1951 – 4 StR 428/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 428/51 ..
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Jn der Strafssche
gegen den Lcndvirt Tilheln DD u vn
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wegen Vergehens gegen das Wcoilengesetz
hct der 4.Strefsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Sentemter 1951, an der teilgenommen
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heben: & | Senctsprüäsident Dr.Groß 3 sls Vorsitzender, 2
Bundesrichter Krumne a Bundesrichter Dr.Engels „ x DBundesrichter Dr.Hülle RR Rundesrichter Dr.Augurtin R els beisitzende Richter “ Oberstantscnvolt Dr. iD 3 als Vertreter der Buudesznualtschaft, ” Justizengestellter «> ‘x als Urkurdebernter der Geschäftsstelle, R
2ür Recht erkannt: ä Auf die Revision der Staotsonvaltschctt wird das Bi
Urteil der Strafksmer des Lenägcrichts Lüneturg
bei dem Imtegcricht in Celle von 28.Novenber 'I950
mit den ihm zugrunde liegenden Peetctelluhgen aui- . ES
gehoben und die Szche zu neucr Verhandlung und Ent- '-;
scheidung, cuch über die liogten dieses Rech“smittels, “
on üns Lendzericht zurückvcerwiesen. “
Die Revision des Ingeklrsten wird verworfen. Der An- ',
geklagte hat die Kosten scines Rechtemivtels zu
tregen. A von Rechts wegen Br
Durch das engefiochtene Urteil ist der Angeklagte
unter Frceisprechung von Vorwurf einer Übertretung des .
§ 367 Ur 8 StEB wegen Vergehens geren § 26 !bs 1 Ir 2 in Verbindung mit § 14 des Wellengesetzes zu einer Geldstrefe verurteilt und die Einzichung der Waffe nebst Kunition angeoränct worden. Die Revision der Stasternvoltecheft rügt die Verletzung ZTormellen und neteriellen, die Revision des !ngeklasten nur cine Verletzung matcriellen Rechtes.
Die Verfchrensrüge der Steateanwaltsche?t, mit der geltendgenzcht wird, dsss das erkennende Gericht nicht ordnungem:seig besetzt gewesen sei, iet begründet. Wach dem Frotokoll hat ein beauftragter Richter den Vorsitz in der Hauptverhardlung vor der Strefkenmer geführt. Dos wer unzulässig. Nech der Rechteprechung des Senates (vgl Urteil vom 21.6.1951 —-— 4 StR 72/51-) konn der Vorsitz in einer cuswärtigen Strafkemner 'gen!ss § 78 GV nur einen Tcost engestellten Richter im Sinne des § 6 GVG übertragen werden.- ww na. L
Die Sechprüäfung hat keinen den Angelillagten 'beschwerenden oder den staatlichen Strafansrtruch beeintrichsigernden Rech teirrtum ergeben. Von einen übergeesctzlichen Jotetond des Angeklosgten kann schon deshzlb keine Rede sein, weil er nach den getroffenen Feststellungen die behauptete Jnteressengefährdung nicht als wirklich ensenommen, Tondern mur als
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mözlich vermutet hat; Überdies war nech den einwardfreien Festzstellungen der Strofksrmer der Schutz des verfolgten Interesses zuch ohne Gesetzesübervretung
@urchführber. Die Einziehung der Waffe lässt einen
rechtsfehlerhaften Gebrauch des tatrichterlichen Ernessens nicht erkennen. j
Die Sechbecchwerden konnten daher keinen Erfolg haben. Deogegen wer euf die Verfchrensrüge der Stestsenweltschoftt hin das Urteil aufzuheten und die Sache on das Landgcricht zurickzuverweisen. -
Die Entecheldung entspricht dem Intrage des Oberbundesanwaltes.
Dr.Groß “ Krumme Engels Dr.Hülle Dr.Lugustin