Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 21.06.1951 – 4 StR 456/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Mamen des Volkes
In der Strafscche gegen den Reit- und Fahrlehrer Friedrich
CB, scvoren om «ED 1903 in
wezen Untrcue
har der 4. Strefsenat des Bundesgerichtchofs in der Sitzung von 27. Sentenber 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter KXrumie Zundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Fülle ‘ Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzceade Lichter,
Oberstaatsennslt Dr. (ED
als Vertreter der Bundesarr.altschaft,
Jusiizangestellter I)
els Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Pa
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kaf die Revision des Angeklagten wird das! “x § 3 .
Urteil der Strafkamner des Londgerichts Lüneburg bei dem Amtegcericht in Gelle vom...) 12. körz 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den zugrundeliczenden u Feststellungen aufgehoben unä die Sache "“-" in diesen Unfang zu neuer Verhandlung und. -*® Entecheiäung, zuch über die Kosten des Rechtenittels, an des Landgericht zurückverwiesen. ron
Von Recht“ v>sen
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Gründe§
Der Anzeklegte ist unter freisprechung im übrigen wegen Untrcue verurteilt worden. Seine Zevision rügt die Verletzung Sornellen und materiellen Kechtes.
Die Verlskrensbeschwerde, mit der die nicht ordnungsmässige Besetzung des erkennenden Gerichtes gel-
tend gemacht wird, ist begründet. Denn nach den Sitzungs-
protokoll hat ein beauftraster Richter der Yorcitz in der Hauptverhandlung vor der Strafkamner geführt. Das aber wer unzulässig. Nach der lechteprschung des Senates (vgl Urteil vom 21. Juni 1951 - 4 StR 72/51 -) darf der Vorsitz in einer suswärtisen Strafkemmer gemäss $' 78 GVC nur einem fest angestellten Fichter im Sinne des § 6 GVG übertragen werden. Zwar ist der
_ Vorsitzende durch Erlass des bendesjustizministers vom 8. “Erz 1951 nit virkung vom 1. !lürz 1951 in eine, Amtsgerichtsratestelle bei den Amtsgericht in Celle
eingewiesen worden. Die Dienstbezeichrung im Sitzungs-
protokoll ergibt indessen, dass die [rnnenun;:surkunde
dem Vorsitzenden zur Zeit der Verhandlung noch nicht: “Ye ELLE
ausgehändigt und die Ernenzung daher noch nicht wirk” san geworden wer. Die dengemäss zur Zeit der Hauptver- n
handlung noch unberufene /mtsausübung kenn nicht durch :
eine erst später wirksen gevordene Verfügung der Justizbehörde mit rückwirkender Kraft zu einer ver-Tassun;cnäs sig en gemacht werden; elle gesetzlichen Voraussetzungen müssen vielmehr von vornherein vorliegen (iCSt 55, 225). Auf die Verfehrensrüge ist
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das verurteilende Erkenntnis daher aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurüchzuverveisen. nd
Tagegen kann die Sachbeschwerde ‚keinen ärTolg Be haben. \
Nach den Feststellungen der £traikarmncr, in denen die kevision vergebens eine das Urteil berührende Widersprüchlichkeit aufzuweisen suckt, hat der Tatiersealbesiizer v. cos. der dem Angeklagten nehr als 16C0.- IE schuldete, ohne Beziehung zu dieser Schuld am 5. Mai 1950 einen vom Zrgeklugten auf ihn gezogenen Wechsel über 1500.- Di, fällig am 15. Juli‘,.
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1950, angenommen. Dieses Akzept erhiclt der Angeklagte lediglich, un durch Diskontierung dag für einen 'Bferde-. kauf crforderliche Geld zu beschaffen, und es ver ausdrücklich vercinbert, dass der Wechsel nur zur Finanzierung des geplanten Geschäfts dienen, und der Angeklagte den geserten, aus der TLickortierung erlösten Betrag an v. OB abliefern sollte. Eachäen die Unterbringung des Akzeptes mieslang, hiclt der Angcklegte, der sich inzrischen mit v. cu verunciniyt hatte, den TVechsel nicht nur zurück, sondern gab ihn am 20. Juni 1950 zur Begleichung einer eigenen Kaufschuld weiter. In der vreitergabe des Akzentes zur Tilgung einer eigenen Schuld erblickt die Straikammer mit Recht den liissbrauchstatbestard. des 3 266 StCB.
Die getroffenen Feststellungen geben keinen An- R halt für den Verdackt, dass der Vertrag zwischen . ci unddem Angeklagten über Xreditbe: ‚chaffung 8
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durch Diskortierung des Finarzierunssvechsels wegen Verstosses gegen ein Strafgesetz oder die zuban Sitten nichtig gewesen wäre. Kraft dieses Vertrages durfte der Angeklagte von der ihm als legitiinierten Vechselinkaber vermöge Viechselrcechts zustehcr.den Befugnis, über den soechsel zu verfügen, ir Inncerverhüöltnis nur zum Zwecke der Kreäitbecchellung Gebrauch zu mrecken. Der iechsel wer daher für ihn ein Trendes Verzögensstück, zu dessen Rückgabe er nach er£ichtlicher Unmöglickkeit der Diskortierung zuch ohne zusdrückliche £brede verpflichtet var. Dass er ihn trotzden begeben hat, stellt cich gegenüber v. CB a!s \üi2sbrauch der Verfügungebefugnis dar (vgl RG HAR 1959
Nr 202). Den Feststellungen der Strafkamer ist cinwendfrei zu entncknen, dass v. CB Jicser Begebung nicht zugestimmt kat. Ihm wurde durch die Veitergebe des Vechscls schon insoweit ein Nachteil zugezigt, als ihm gemäss Art 17 1G die Löglicukeit genomwen wer, dem redlichen Inhaber den auf seinen unmittelbzren Beziehungen zum Angeklagten berukenden Einwand entgegenzusctzen, dass dieser den Wechsel unter Yertrevensnissbrauch in den Terickhr gebracht hzbe. .
Hicht wesentlich anders wäre dic Rechtslage im” übrigen zu beurteilen, wenn die Finenziorunssvereinbarung zwischen v. co» und den Angeklagten zi-, vilrcchtlich richtig sein sollte; denn dann würde, z, ein gleickzelagertes Treuverhältnris tatezäcl ‚licher KR. bestehen. " " Ber
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Auch der subjektive Tatbestend ist bedenzenfrei festgestellt. Der Angeklagte hat, vie das angelochtene Urteil ergibt, gewusst, dass er durch äie Vleitergabe des Akzepts gegen die susdrückliche Vereinbarung mit ‘V co» verstiess, und dass such dessen Schreiben vom 2. Juni 1950 nicht als eine Ermächtigung zur Begebung des Wechsels aufgefasst werden konnte. Er wusste ferner, dass er v. con durch die Yeitergabe des Akzepts schädigte.
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