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BGH Entscheidung vom 20.06.1951 – 4 StR 816/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 816/51 2272 057
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Anneliese zZ ED ::v. ve. geboren om ED 1925 :: Pe, 21 etzt ın DE, te trasse wohnhaft,
wegen Xuppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Tebruar 1952, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Bunäesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED
als Urkunäsbeemter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Bielefelä vom 20. Juni 1951, soweit die Angeklagte wegen Kuppelei verurteilt ist, aufgehoben und die Angeklagte auch insoweit auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
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Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ging in Dielefeld der Unzucht nach. Sie bewohnte ein Zimner, das sie durch eine Leichtwand - an anderer Stelle des Urteils heisst es Vorhang - in Schlafzimmer und, Wohnküche geteilt hatte. Im August 1950 nahm sie unentgeltlich die damals 20-jährige Hilfsarbeiterin Yarianne Tg die bis dahin bei ihren Lltern gelebt hatte, zu sich in ihr Zimmer auf. Beide Frauen haben ' mit stets wechselnden liännern Unzucht getrieben.
Es hat sich nicht feststellen lassen, dass dies An- . geklagte mit der Cewährung der Wohnung ein Ausbeuten oder ein Anwerben oder Anhalten der TB zur Unzucht verbunden hat. °
Das Lanägericht hat die Angeklagte unter Freisprechung von einem Rückfelldiebstahl wegen Kuppelei nach § 180 St zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung und rügt Verletzung sachlichen „echtes.
Die tatsächiichen Feststellungen des Urteils erfüllen entgegen der keinung der Verteidigung die Yoraussetzungen des § 180 Abs 1 StCB. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass. die IWwim Zimmer der Angeklagten fortgesetzt Unzucht mit liännern getrieben, dass diese das Treiben ihrer Freundin in vollem Umfang gekannt, gebilligt und ihm durch Gewährung von Wohnung auch Vorschub geleistet hat; das Urteil sagt wörtlichs "Dabei hat .sich erkennbar bei ihr ein Hang entwickelt, dieses Treiben der „vert zu fördern". Der Tatrichter hat also nicht nur einen Hang zur Begehung unzüchtiger Handlungen, sondern zur Kupyelei für erwiesen erachtet.
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Bedenklich sind jedoch die rechtlichen ürwägungen, nit denen die Strafkammer die Anwendung des $ i80 Abs 3 StGB ausgeschlossen hat; sie führt dazu aus: "Die Zvert hatte bei der Angeklagten keine Wohnung gemietet. Sie war vielmehr von dieser in ihre Hausgemeinschaft aufgenommen worden, wie sich eindeutig daraus ergibt, dass ihr kein bestimnter Raum überlassen war, dass sie keine Miete zahlte, sondern zur \iitbenutzung der gesamten Wohnung in die Hausgemeinschaft der Angeklagten aufgenommen war".
Das Gewähren der Wohnung setzt nicht voraus, dass die Frau, die in dem Raum der Unzucht nachgeht - eine Dirne braucht sie nicht zu sein RGSt 71, 293 - einen Mietvertrag mit dem Inhaber abschliesst. Is genügt vielmehr, dass ihr die Räumlichkeit tatsächlich, d.h. mit oder ohne iiietzins, als dauernder Aufenthalt dient; sie darf ihr nicht bloss zu einer vorübergehenden Ausübung du Guwiiatutuiovulkiire Use Us ÄAustuiguylurbiui duos lassen werden (RGSt 62, 221), wie sich aus der Geschichie äieser Vorschrift ergibt (vgl RGSt 64, 341). Einer ständigen lederlassung, die nach § 7 BGB den Wohnsitz zu be-
gründen vermöchte, bedarf es nicht, so dass es ohne .3edeutung ist, dass die ED 3 11 ihren !ltern polizeilicn gemeldet blieb. Die Aufnahne in die Hausgemeinschaft, ine sie vorliegend die Angeklagte ihrer Trevnlin „ergönus he%, schiiesst also an sich nicht dis Amnelme avn, dass 8.0
iar Wohnung im Sınne von § 1R0 Ahe 3 STD gevönet aune Ta Gare Ävzell.aßte Überheupt mur "ein Zimmer" keavte, das Surch Lcio!twand bzvu. Vornang irgendvilu uns-rililv Ver, Konnte sie ihrer Preundin offenbar auch zeinen b.stinnt‘n Reum überlassen, dlese musste vieimekr die "scesan.ie “ah ang" michevstzen Die Imvägungen dem Tatrichters sine nucin-
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des RG in DR 1943 5 43853; dort hal das IG entschieden, dass die Aufnahme der Unzucht treibenden Person in die Feritie über ein bLosses \iohnungsgewähren hinausgehe. Ausserden war in jenem Falle ein Weniger an Reumgev:ährung und eine Betätigung des unzlichtigen Gewerbes ausserhalb der. Yani- „.iengemeinschaft möglich. Diese tetsächlichen Vorraussetzungen sind hier nicht gegeben, insbesonders ist nicht ersichtlich, wie bei der Enge dieser Wohngemeinschaft
eine getrennte Lebensform hätte gefunden werden können, Die Rechtswohltat des § 180 Abs 5 StGB kann der Angellagten daher bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht ver- (
sagt werden.
Da weitere Feststellungen nicht möglich sind, war die Angeklagte von der Anklage der Kuppelei freizusprechen (§ 354 Abs 1 StPO).
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. , roß Krunmne Engels Dr. Hülle . Dr. Augustin ot
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