Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 02.07.1968 – 2 StR 473/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 473/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Schlosser Werner z EEE zu: PAEBE- @B: zevoren an EN : 925 :: Tan (GE.
2. Frau Else 7 , zeborene VW; aus PAD, sort geboren ar > ' 934,
wegen Kuppelei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 23. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > j in der: Verhandlung,
Bundesanwalt EEE ::i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter I)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 2. Juli 1968.mit Ausnahme der zum Vorwurf der schweren: Kuppelei getroffenen u .Peststellungen aufgehoben. Von diesen Vorwurf wird der Angeklagte Werner Zn - GEB eu: Kosten der Staatskasse, die auch: die ihm insoweit erwachsenen - ausscheidbaren - notwendigen Auslagen zu: tragen hat, freigesprochen. -
Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die..Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gm
Gründe§
Die Angeklagten sind Eheleute. Sie hatten von Anfang Februar bis Anfang März 1967 einer Frau Ei und deren Freund >» einem desertierten amerikanischen Soldaten, "Wohnung gewährt". Beide nächtigten auf einer Couch in der Küche, in der auch die Angeklagten schliefen, und hatten dort, wie diese wußten, mehrmals Geschlechtsverkehr. Für die Gewährung der gemeinsamen Schlafstätte übergaben sie den Angeklagten Nahrungsmittel, Rauchwaren und Spirituosen. im Gesamtwert von mindestens 250,-- DM sowie mehrmals Geläbeträge von 3,-- bis 4,-- DM.
Das Landgericht hat die Angeklagten entsprechend der Anklage wegen einfacher Kuppelei nach § 180 Abs. 1 StGB zu Gefängnisstrafen verurteilt. Hingegen hat es den gegen den Angeklagten Werner ZB weiter erhobenen Vorwurf, sich durch die Aufforderung an den Amerikaner, mit seiner hierzu bereiten Ehefrau -in der Wohnung den Geschlechtsverkehr auszuüben, der schweren Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht zu haben, nicht für erwiesen angesehen. Von einem besonderen Freispruch hat das Landgericht insoweit jedoch abgesehen, weil die beiden dem Angeklagten vorgeworfenen Taten als in Tateinheit begangen angeklagt worden sind.
Die Revisionen, mit denen sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung wenden, haben Erfolg.
Ob die Niederschrift vom 8. Juni 1967 über die richterliche Vernehmung des Zeugen CB verlesen werden durfte und ob dessen Vereidigung nachgeholt werden mußte, kann dahinstehen. Die Verurteilung der Angeklagten beruht nicht auf dieser Aussage, sondern aus-
schließlich auf der Bekundung der Frau EWW- Die Aussage des CWBvwiräd im Urteil nur im Zusammenhang mit
dem Vorwurf der schweren Kuppelei erörtert. Das beschwert den Angeklagten EEE 3eioch nicht; denn insoweit ist er nicht verurteilt worden.
Nach den Feststellungen sind allerdings die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 StGB gegeben. Indessen hat das Landgericht, obwohl es selbst von einer "Wohnungsgewährung" spricht, nicht erörtert, ob die Angeklagten nach § 180 Abs. 3 StGB straffrei sind. Diese Vorschrift findet nicht nur bei Dirnen Anwendung, erfaßt vielmehr jede Wohnungsgewährung an Personen über 18 Jahren (vgl. RGSt 71, 293). Es braucht auch nicht ein besonderer Raum - entgeltlich oder unentgeltlich -— überlassen zu werden. Ebensowenig ist die Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 7 BGB’erforderlich. Vielmehr genügt es, daß einer oder mehreren Personen nicht nur nach Art eines sogenannten Absteigequartierg zur vorübergehenden Ausübung des Geschlechtsverkehrs, sondern allgemein für. eine längere Zeit Unterkunft gewährt wird (RGSt 62, 221; BGH Urt. vom 28: Februar 1952 - 4 StR 816/51 - mitgeteilt bei‘ Dallinger MDR 1952, 273). Daß dies hier der Fall war, liegt nach den bisherigen Feststellungen nahe und hätte daher ‚geprüft werden müssen.
Auf diese Frage käme es nur. dann nicht an, wenn eine der in § 180 Abs. 3 StGB aufgeführten Ausnahmen vorläge oder die Angeklagten die in dieser Vorschrift zugesagte Straffreiheit durch anders geartete, über die Gewährung von Wohnung hinausgehende Leistungen (vgl. hierzu BGH NJW 1964, 2023) verwirkt hätten. Das. ergibt ;sich jedoch aus dem Urteil ebenfalls nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß mit dem Unterkunftgewähren eini’ "Ausbeuten" verbunden war. Dieses Merkmal ist nur dann gegeben, wenn unter. Berücksichtigung aller Umstände
—— ‚
zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und wenn das 'hohe Entgelt gerade im Hinblick auf das Unzuchttreiben, nicht aber aus einem anderen Grunde - hier etwa deshalb, weil die Angeklagten einem desertierten amerikanischen Soldaten Unterschlupf boten - gezahlt wird (vgl. RGSt 63, 166).
Die hiernach erforderliche Aufhebung des Urteils ergreift nur die Verurteilung wegen einfacher Kuppelei mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, nicht aber auch die zum Vorwurf der schweren Kuppelei getroffenen Feststellungen. Zwar geht die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage von einem tateinheitlichen Zusammentreffen der beiden dem Angeklagten ZCEEEED vorzeworfenen Taten aus. Wäre dies’ richtig, so müßte das Urteil im ganzen aufgehoben werden, und das Landgericht hätte auch den Vorwurf der schweren Kuppelei erneut zu prüfen. In Wirklichkeit handelt es sich indessen nach dem der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt und den Urteilsfeststellungen um zwei in einen nur äußeren Zusammenhang stehende selbständige Taten, die getrennter Aburteilung zugänglich sind. Damit kommt: die Nichtverurteilung. des Angeklagten zB - Ko der als schwere Kuppelei angeklagten Tat. einen Freispruch gleich, dessen Rechtskraft einer erneuten Nachprüfung dieses Vorwurfs entgegensteht. Bei dieser Sachlage hätte "das ‚Landgericht trotz der Fassung der Anklage ausdrücklich auf Freispruch erkennen sollen
(vgl. BayObLG NJW 1960, 2014). Der Senat hat dies unter gleichzeitiger Entscheidung über die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten
(§ 467 StPO n.F.) nachgeholt.
Baldus Kirchhof Meyer
Müller Baumgarten
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