Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.03.1957 – 1 StR 529/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
© Für das Nachscniagewerk ı
Für die Amtliche Sammlung ! 0 h B: ll. _ nu 25 “ “<3g 6 Gesetz: StGB § 180 Abs 3 j 67
Rechtssatzs Wird einer (über 18 Jahre alten) Dirne zu überhöhten ilietpreis Wohnung gewährt, so ist damit ein Ausbeuten der Dirne auch dann verbunden,. wenn ihr Liebhaber den Hietzias. entrichtöt. | 2
Aktenzeichen: 1.SiR 59/56 4 _ Urteil des BGH vom 22. März 957° 16 Mainz
Im Namen des Yv olkes In der Strafsache gegen
die Hausfrau Bernhardire DEENB :::: EEE zus Cu <ehoren zu ME 1505 :
© 71 H tue »
wegen Kuppelei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel |
Bundesrichter ‚Werner .
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
:Bundesanwalt Dr EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, _ Justizangestellter ws als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: | “Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. Sep- 'tember 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
VG
Das Landgericht hat die Angeklagte von der Anschuldigung wegen ausbeuterischer Kuppeiei (§ 180 Abs 3 StGB) allein aus dem Grunde freigesprochen, weil nicht frau FEB: eine Lohndirne, die (möglicherweise) überhöhte Miete für das von ihr bei der Angeklagten bewohnte Zimmer entrichtete, sondern ihr Liebhaber, sin Besatzungssoldat, dem man jedoch das Mitwohnen in dem Raum bis zum Nachweis der angeblich unmittelbar bevorstehenden Eheschließung nicht. gestattetes Daher, so meint das Lanägericht, fehle ‘es für die Straf fbarkeit der Angeklagten nach § 180 Abs 3 StGB an der Toraussetäung, daß gerade die Person ausgebeutet wurde, "der die Wohnung gewährt" war; denn Unterkunft habe die Angeklagte allein der Birne gewährt; ausgebeutet worden sei jedoch allenfalls: der Liebhaber:
Diese Rechtsauffassung greift die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, mit Recht an. Wer (aus Rigennutz) der Unzucht dadurch Vorschub leistet; daß er einer über 18 Jahre alten Person sur Ausübung der Unzucht Wohnung gewährt, wird wegen Kuppelei allerdings nur dann bestraft, ‚wenn damit - von hier nicht in Betracht kommenden anderen Begehungsformen ‚ abgesehen - ein Ausbeuten der Person verbunden ist, der die Wohnung gewährt ist. Entgegen der Meinung des’ Landgerichts trifft diese Voraussetzung aber auf: Frau Fam» zu, wenigstens wenn der Mietzins von monatlich 130 DM tatsächlich bei weitem überhöht war, wie die Strafkammer . anzunehmen geneigt ist. Dabei ist unerheblich, mit wem als Vertragsgegner die Angeklagte den Hietvertrag geschlossen hatte, Maßgebenä ist vielmehr entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift, wem "die Wohnung gewähr ist",
- 3 _
wer sie also mit Zustimmung dessen, der über sie verfügt, zum Gebrauch tatsächlich innehat (vgl BGH 4 StR 816/51
vom 28. Februar 1952 bei Dallinger MDR 1952, 272 £ zu,
§§ 421 £ BGB und § 528 BGB)’ oder erst von ihrem Liebhaber . zum Wohnen überiassen worden war (vgl. 5 549 BGB). Demnach braucht auf die Frage, ob aus dem"Mietvertrag" überhaupt eine rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung & es Mietzinses für die Dirne entstehen kann, worauf das Bayeri sche Oberste Landesgericht seine im Ergebnis übereinstimmende Entschei-
. dung vom 5. Dezember 1951 (BayObLeSt NF 1, S 616, Nr 2i6) auch gestützt hat, nicht eingegangen ZU werden (§ 138
Abs 1 BGB; RGZ 38, 199; RG Recht 1911 Nr 720; RG IW 1926,
2169 Nr 1):
Die. Strafkanmer irrt jedoch in der Ansicht, die Angekl agte habe sich nur gegenüber dem Besatzungssoldaten und nicht gegenüber seiner Geliebten ausbeuterisch ver-
halten.: Wer von den beiden das Entgelt für das Zimmer
entrichtete, ist dabei ohne Belang. Anders als bei der Zuhälterei (§ 181 a StGB) ist Gegenstand der Ausbeutung. bei.der Kuppelei (§ 180 Abs 3 StGB) nicht bloß der unittliche Erwerb der Dirne, sondern die "Person, der die | Wohnung. gewährt ist". Daher richtet sich die ausbeuierische Kuppelei nicht "zwangsläufig gegen das Vermögen der Dirne", wie das Landgericht meint. Wird:dies auch für die Regel zutreffen - sofern die Wohnungsinhaberin im Einzelfall der Unzucht nachgeht ‘(RGSt 71, 293 f; BGH NDR 1952, 272 £) so greift doch der Sinn des Gesetzes (§ 180 Abs 3 StGB) . ‚weiter. Er betrifft die verkuppelte Person in ihrer gesamten Lebensbetätigung; er umfaßt deshalb ohne weiteres
das. eigensüchtige Ausnutzen ihrer persönlichen Beziehungen zu anderen wie auch etwa ihren geschlechtlichen Mißbrauch durch den Wohnunggeber selbst —- durchweg nicht minder strafwürdige Fälle ausbeutsrischer Kuppelei. Hat sich also die Angeklagte die Geschlechtsbeziehungen der Dirne zu deren Liebhaber zunutze' gemacht, um einen minderwertigen Wohnraum zu weit überhöhten Mietpreis loszuschlagen, so hat sie dieses persönliche Verhältnis der Dirne ausgebeutet, mag sie auch das Wohnungsentgelt von dem Liebhaber empfangen haben; denn sie erhielt es.
nur als ein Erträgnis jenes unztichtigen Verhältnisses
der Dirne. Diese Verknüpfung reehtfertigt die Annahme eines Ausbeutens. Ob sich die Dirne mit Rücksicht auf
den hohen Zimmerpreis in ihrer sonstigen Lebenshaltung hat einschränken müssen, ist rechtlich unerheblich. Das Ausbeuten braucht nicht zur Foige zu haben, daß der Ausgebeutete in eine bedrängte lage gerät. Bine reiche Quelle läßt sich desto ergiebiger ausbeuten (R6GSt 63, 166 £; RG JW 1929, 5009 Nr 5; RG DStR 1937; 203, 205).
"Die Strafkammer wird hiernach die von ihr bisher offen gelassene Frage "entscheiden müssen, ob der von der Angeklagten geforderte Zimmerpreis derart überhöht
.war,, daß er zugleich die Erlaubnis der Angeklagten an
die Di: ne mitabgalt, in dem Zimmer der Unzucht nachzu-
gehen BR 62, 341, 345; TL, 293, 294 2)»
Cu 2.
pen ” rar I
Der Senet vermag der gegenteiligen Ans ‚ e Cheriandeszericht Koblenz in der Entscheidung Ss 473/58 vom 10. März 1955 °
det hat, nicht beizutreten.
ausgesprochen, aber nicht näher &
Dr. Hörchner Mantel Werner
Scharpenseel Dr. Hengsberzge