Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 08.05.1951 – 1 StR 111/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

.3°4 044

1_StR 111/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 4

den Bauern und Bürgermeister Xaver H EB in Nemim, Landkreis TC, dort geboren ar EEE 1594,

wegen fohrlässiger Tötung uU.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1951, an der teilgenomuen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, " Bundesrichter Dr, Peetz Eundesrichter Lantel. Bundesrichter Dr. Geier Dundesrichter Glanzmann als beisitzende ıichter, Erster Staatsanwalt EB ci der Verhandlung, Bundesanwalt WM bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär

als Urkunösbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in kemmingen vom 21. Dezember 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheldung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

rd

Die Revision der Staatsanwaltscheft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, Sie ist begründet.

Das Landgericht "hat engenomuen, dass der Angeklagte sich zum Rechtsüberholen der einen Hendwagen ziehenden lIiheleutc VB habe für befugt erachten dürfen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Durch ihr Verhalten (Einhalten der linken Strassen. hälfte, Umsehen des Ehemannes und gemeinsames weiteres Auswei.- chen nach links) hätten die Eheleute VE genügend klar zum Ausdruck gebracht, dass sie das nachkommende Kraftrad des Angeklagten wahrgenommen hätien und sich rechts überholen las- . N sen wollten, Dies gelte auch für die Ehefreu TV, da sie, mit ihrem ıihemann den Handkarren gemeinsam ziehend, weiter nach links ausgewichen sei; dabei sei zu Gunsten des Angeklagten noch zu berücksichtigen, dass die Iheleute \@ infolce des | gemeinsamen Ziehens des Hendkarrens verkehrsmässig als Linheit anzusehen seien.

Diese Erwägungen des Lendgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Nach den Urteilsfeststellungen ist die sogenannte Dickenreiserallee eine für den allgemeinen Kraftfehrzeugverkehr gesperrte, stille und verkehrsarme Strasse. Die Breite der Fehrbehn beträgt nur 3 Y2 bis 4 m. Dabei ist der Zustanä der Strasse, namentlich auf der westlichen, in der Bewregungsrichtung der Gaualigen Verkehrsbeteiligten rechten Hälfte, sehr schlecht; auf dieser Seite befand sich wenige lieter vor der Unfallstelle eine vom Regen eusgespülte 7 m lange Rinne, Rechnet man, dass die Eheleute TB mit ihren Handwagen eine Breite von mindestens

.3_

1.20 m einnahmen und die Lenkstange des Kraftrads des Ange: klagten etwa 1 m breit war, so verblieb dem Angeklagten selbst dann, wenn die cheleute vB seit der Abgabe des Hupenzeichens

auf die Äussergte linke Seite der Fuhrbahn ausgebogen gewesen sein sollten, zum Rechtsüberholen auf der linken Fahrbahnhälfte überhaupt kein kaum und zum überholen auf der Fuhrbahnmitte

auch nur ein solcher von höchstens ,30 m, ein Abstand also,

der für das Überholen zu knapp war. Suchte er die üheleute auf der rechten Fahrbahnhälfte zu überholen, so brachte er bei dem gerade hier besonders schlechten Strassenzustand möglicherweise seine auf Gem Soziussitz mitfahrendc Begleiterin -- und sich selbst .. in Gefahr; dies vor allem dann, wenn die Begleiterin als Soziusfahrerin unerfahren und unbeholfen gewesen sein sollte. Unter solchen Umständen üurfte der Angeklagte die iheleute EB nicht auf der rechten, also nach § 10 Abs 1 Satz 1 StVO: yerbote- "'

nen Strassenseite überholen, um so weniger, als die iheleute,,

wie er sich sagen musste, schwerlich damit rechneten, daus ein

Krafsfahrer cie Tür den allgemeinen Kraftfahrzeugrerkehr gesperrte, nur wenig breite unü in schlechtem zustand befinäliche btrasse be--

nützen und sie -- noch dazu auf der falschen Stressenseite --. über.- holen würde. Hiervon abgesehen kann aber auch der Anschauung

des Lendgerichts nicht beigepflichtet werden, der Angeklagte habe sich auf Grund des Verhaltens der ihceleute V -- also

auch der Ehefrau :- für berechtigt halten dürfen, sie rechts

zu überholen. Frau VB hatte nach den Urteilsfeststellungen

im Gegensatz zu ihrem kunn auf das HKupensignal des Angeklagten

nicht umgeschaut. Da die Räder des Handwagens auf der schlechten Strasse sicher einen nicht unbeträchtlichen Lärn verursachten. ist es sehr leichs möglich, dass sie das schon auf eine Entfernung

Ah.

ut - .

tz Tr

vn 80 m gegebene Signal überhört hat. Selbst wenn der Angeklacıte damit hättc rechnen dürfen, dass sie von ihrem Mann auf das nach. kommende Kreftrad aufmerksam gemacht worden sei, fehlen doch ausreichende Feststellungen defür, dass er auch annehmen durfte, Freu PER Hätte sich ebenso wie ihr Mann auf das Rechtsüberholen eingestellt, Sie war eine ältere Frau, die möglicherweise durch gen plötzlichen Hinweis ihres Mannes erschreckt worde:rwäryund: vo nicht ohne weiteres vorsusgesctzt weräen konnte, dass sie in wenigen Sekunden zu dem nach der Sachlage richtigen Entschluss kommen und bei ihm beharren würde. Dies gilt um eo mehr, als gerade sie als rechtsgehende Strassenbenützerin sich in erster Linie durch das Kraftrad des zur Rechtsüberholung ansetzenden Angeklagten gefährdet fühlen musste. Das Lendgericht vertritt zwa die Anschauung, dass der Angeklagte die iheleute WEM verkehrs-- mässig als zinheit ansehen durfte. Eine solche il.einung entbehrt jedoch der hinreichenden Grundlage. Nach der Lebenserfahrung

reagieren hnebeneinandergehende Fussgänger, wenn ein Kraftfahr..

zeug plötzlich hinter ihnen auftaucht, häufig so, dass üer eine

‘nach rechts, der andere nach links wegspringt. Dass hier die ıhel Sn gemeinsem einen Fandwagen zogen und daher verkehrsmässig nicht

als Fussgänger, sondern als Fuhrwerksführer galten (vgl süller Strassenverkehrsrecht 16. Aufl Seite 694),ändert nichts daran, dass sie auf das Hupenzeichen des Angeklagten in verschiedener Weise reagieren konnten und dass diese Nöglichkeit sogar nahe-- lage

Der Angeklagte ist ein langjähriger, geübter xraftfahrer, der an dem Unfalltag nicht übermüdet war, nicht unter Alkohol stand und auf das Gericht den Eindruck eines körperlich und geistig gesunden Menschen gemacht hat. ür war hiernach im-

vo .

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-08/1-str-111-51#rd_12

stande, die Umstände zu erkennen, die das Rechtsüberholen der Ineleute VB ceführlich machten. Verkannte er die lage, so verletzte er dauit die gebotene unä ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzvmutende Sorgfalvspflicht. Er hat denn fahrlässig gegen § 1 kbs 1 Satz 1. StVO verstossen.

Durch sein verkehrswiäriges Verhalten hat er auch den

n- tödlichen Unfall verursacht; hätte er die ıheleute IB

nicht rechts überholt, wäre dic ühefrau nicht nach rechts

in seine Fahrbahn gesprungen und von ihm angefahren viorden.

Für die frage seines Verschuldens ist ohne wesentliche Bedeutung, dass die Eheleute \@R ebenfalls verlichrswidrig gehandelt haben, indem sie die linke Strassenseite einhiel.-

ten; denn insoweit würde die Schuld des Angeklagten durch

die Nitschuld der Lhefrau VB nicht beseitigt. intscheidenä ist vielmehr, ob der Angeklagte mit dem von der !rau I

gezeigten Verhalten rechnen konnte und musste. Dass das Verhalten der Frau unbedacht war, bedarf keiner weiteren Ausführung. kin unvorsichtiges, unbesonnenes Verhalten der Fussgänger muss aber ein Kraftfahrer in Rechnung ziehen,

wenn er hierzu bei verständiger Überlegung der gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat (vgl-u.a. RGSt 70, 71

und 72, 55). Hier war die Verunglückte eine ältere Frau

ven 62 Jahren. $ie zog den Handvragen rechts, also auf

der Seite, auf der der Angeklagte entgegen der Übung

überholen wollte. Die Strasse, die er und die Lheleute

TB venützten, war für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr ge: sperrt, still und verkchrsarm. Dass ein Kraftfahrer ausnahusweise die Strasse benützen und hierbei auf üer rechten Strasuven.- seite überholen würde, brauchte die Frau nicht zu erwarten, Es

eu

“a6.

entspricht der Verkehrserfahrung, dass unter solchen Umständen eine Fussgängerin durch des plötzlich hörbare und lauter werden.: de Geräusch eines von hinten kommenden Kraftrads erschreckt und in die Angst versetzt werden kann, angefahren zu werden und sich in dieser Angst, ohne vorher vmzublicken, im letzten Zugenplick nach der für sie freien, hier also rechten Strassenseite zu retten sucht. Als langjähriger Kraftfahrer musste der Angeklagte bei seiner Annäherung an die iheleute \@@B derartige Überlegungen anstellen, ganz besonders dann, wenn er, worüber im Urteil

eine Feststellung fehlt, bei der Annäherung erkannte oder wenigstens erkennen musste, dass es wich bei der zu überholenden Person um eine ältere Frau handelte, Unterliess er die Überlegungen, go hat er die. Sorgfalt, zu der er verpflichtet und imstande wer, ausser acht gelassen und dadurch den Unfall verschuldet. D.ı.ss ein solcher Unfall den Tod der sngefahrenen rerson herbeiführen kann, entspricht der Lebenserfahrung und war daher auch für den Angeklagten voraussehbar. kr hat dann Gurch Fihrlässigkeit den od der Frau verursacht ( § 222 StGB).

Die Schuld des Angeklagten Wäre um so grösser, wenn

er neben dem vorschriftswidrigen Rechtsüberholen auch noch gegen andere Verkehrsvorschriften verstossen haben sollte.

In dieser Beziehung kommt in Frage, ob er nicht etwa eine

den Umständen nach zu hohe Geschwindigkeit hatte. Das landgericht hat diese Frage in der Hauptsache nur unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 1 a StVO geprüft und nur festgestellt, dass er nicht mit mehr als 40 km Stundengeschwindigkeit fuhr.

üs hat ferner für ausschlaggebend erachtet, dass der Angeklagte den Unfall selbst bei ganz gering.r Geschwindigkeit ni.cht

mehr hätte durch sofortiges Bremsen verhindern können.

Es hat deswegen die Unmöglichkeit, die gensue Geschwindigkeit zu ermitteln, für bedeutungslos erklärt und hervorgehoben, dass die Aussagen des unbeteiligten

zeugen J@MER und der Beifahrerin, die geringen Verletzunsen des Angeklagten und der Beifahrerin sowie die ganz undedeutenden Beschädigungen des Kraftrads eher für eine "verhältnismössig geringe" Geschwindigkeit sprächen. Bei

der Erwägung, dass der Angeklagte ‚selbst bei einer ganz geringen Geschwindigkeit nicht mehr hätte rechtzeitig ar-- halten können, geht es mit dem Sachverständigen davon aus, dass der Angeklagte auch bei geringer Geschwindigkeit einen Bremsveg von 2 bis 3 m benötigt hätte. Bei dieser Berechnung hat es offenbar die sogenannte "Schrecksekunde" und

die sogenannte "Reaktionszeit" berücksichtigt. Eine Schrecksekunde und eine über das gewöhnliche Nass hingusgehende nesktionszceit sind aber nicht einem Kraftfahrer zuzubilliger, der nach Lage der Dinge reaktionsbereit sein musste (vgl. Küller aa0, Seite 686 und die dort angeführten Intscheidungen sowie RG in JW 1933, 951). So liegt die Sache hier, wo der Angeklagte das Ehepaar vor sich gesehen hatte, eine für Kraftfahrzeuge im allgemeinen gesperrte Strassc befuhr und rechts überholte. Er musste unter diesen besonderen Umständen nach § 1 Halbsatz 2, § 9 Abs 2 Satz 1 StVO die Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig so verlangsamen, dass er sein Kraftrad auf kürzeste Entfernung anhalten konnte, nötigenfalls auf Gehgeschwindigkeit hinabgehen.

Der Angeklagte hätte aber nicht nur seine Fahrge. schwvindigkeit rechtzeitig verlangsamen müssen; er hätte auch sein Ausbiegen auf die rechte Strassenseite, wenn er sich zu ihn entschloss, mindestens so rechtzeitig beginnen müssen, dass er mit hinreichenden Abstand die Eheleute VER überholen konnte. Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, dass das Landgericht in dieser Beziehung keine genügenden Feststellungen getroffen hat. xs führt nur aus, dass "der

Angeklagte in dem entscheidenden Augenblick wegen eines am rechten Strassenrand stehenden Baumes nicht weiter nach

rechts ausweichen konnte". Hieraus allein ist aber nicht

zu ersehen, in welchem Zeitpunkt der Angeklagte, der nach der Feststellung des Landgerichts die Eheleute VER zu: nächst links überholen wollte und zu diesem Zweck schon

etwas nach links eingebogen war, auf die rechte Strassen. seite hinübergeiwechselt ist. Hätte er hierzu zu spät angesetzt oder wäre er auf der rechten Ltrassenseite nicht rechtzeitig hinreichend weit nach rechts ausgebogen, so hätte er auch inscweit den Unfall verursacht und veruchuldet.

Schliesslich vertritt die Revision auch mit Recht die Meinung, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, vor dem Überholen nochmals Hupensignal zu geben (§ 12 Abs 1

Satz 1 StVO). Musste aber die nochmalige Abgabe eines Eupenzeichens deshalb unterbleiben, weil der Angeklagte seine Tahrgeschwindigkeit nicht in dem gebotenen jiasse herabgemindert hatte und darum - wovon das Landgericht ausgeht - die Lhefrau TEE dann erst recht erschrocken wäre, so würde diese ärschwerung der Iage auf dem schuld. haften Verhalten des Angeklagten beruhen.

Das Urteil war demgemäss samt den ihm zugrunde lie-- genden !eststellungen aufzuheben und die Sache an das Land..ericht zurückzuverweisen, damit die schuldfrage unter dem rechtlichen Gesichtspunkte des § 222 StGB und der § 10 Abs 1 Satz 1, § 1 Halbsatz 2, § 9 Abs 2 Satz 1, § 12 Ans 1 Satz 1, § 49 StVO, § 73 StGB neu geprüft wird,

Die intscheidung entspricht dem Äntrag des Oberbundesan--

waltso

Richter j Dr. Peetz Mantel

Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Richter