Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 29.07.1954 – 3 StR 148/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Nanen des Volkes

2

In der Strafsache gegen

den Studenten Günter M ED zus DB. dort geboren an. iD

. wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 2. PFerien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Roeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof:Dr. Büsch : Bundesrichter Dr. Dotterweich 1 Bundesrichter Martin ' Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: 1‘

mu. a.

ee Ans

.n® ‘

& Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil n x des Tandgerichis in Düsseldorf vom 13. Oktober 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verur- . teilung wegen Verkehrsübertretung (§§ 1, 9 Abs 2,

ar S\ ELLE

7 49 StVO): ‚entfällt. ; Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, . g wird aufgehoben.

FR 150 . wi &

EG ee Pure Et Kader rt AO TEE un ia

% Die weitergehende Revision wird verworfen.

B ‚Im Umfange der Aufhebung sowie zur Verhandlung und

"Entschei ung über eine etwaige Strafaussetzung zur ‘Bewährung wird die Sache an das Landgericht zurück- . verwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

FE S2X RS See

BR es >; u

Der Angeklagte steuerte am Sonntag, den 7. Dezember 1952, gegen 18 Uhr einen Personenkraftwagen durch die Arnheimer Strasse in Düsseldorf in Richtung Duisburg. Das Wetter war diesig, das Kopfsteinpflaster der Strasse feucht und schlüpfrig. Der Angeklagte hatte eine Geschwindigkeit von etwas über 40 km/st. Bei der Fahrt über den von Fussgängern erfahrungsgemäss sehr belebten Clemensplatz erfasste sein Wagen den 76-jährigen Pastor Wilhelm KB der in langsamen Schritt die „rnheimer, Strasse von links nach rechts (in der Fahrtrichtung des angeklagten gesehen) überguerte und sich schon bis auf etwa 1 - 1 1/2 m der rechten Bordschwelle genähert hatte. Pastor K@Rwurde zu Boden geschleudert und erlitt so schwere Verletzungen, dass er 10 Tage später starb.

Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung nach §§ 1, 9 Abs 2 (a.F.), 49 StVO zu fünf Wonatten Gefängnis verurteilt. ©s hat ihm ausserdem die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von 3 Jahren nach Rechtskraft des Urteils eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte unter den gegebenen Umständen -— starker Fussgängerverkehr, diesiges Wetter, schlüpfrige Fahrbahn - zu schnell gefahren ist. Darauf - so hat es weiter ausgeführt -, dass er durch einen entgegenkommenden Personenkraftwagen (Mercedes) geblendet worden sei, könne sich der Angeklagte nicht berufen; denn er habe mit Gegenverkehr und mit einer Blendung rechnen müssen. Er habe

Hmn und ann nn a nn nn

. B we

RS SS RE Sn

”, ART U Are meh

en

“on

an der lebhaften Verkehrsstelle des Clemensplatzes auch mit alten Leuten als Fussgängern rechnen und sich auf unzweckmässiges Verhalten solcher Fussgänger einstellen

y müssen.

Gegen diese rechtliche Würdigung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschweräe. Sie hat nur teilweise ürfolg.

1.) Die Urteilsgründe geben keine völlige Klarheit darüber, ob der Angeklagte, iwie er in der Hauptverhandlung behauptet hat, den die Arnheimer Strasse überquerenden Pastor KB tatsächlich erst auf eine Entfernung von 15 m erblickt hat und ob diese Versäumnis auf mangelnde Sicht wegen. des diesigen Wetters oder wegen Blendung durch den entgegenkommenden Kercedes-Wagen oder auf eine Unaufmerksamkeit des Angeklagten zurückzuführen war. Trotzdem ist der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Ergebnis nicht zu beanstanüen.

a) Das Landgericht scheint angenommen Zu haben, dass der Angeklagte in seiner Sicht auf die Fahrbahn behindert war; denn nur unter dieser Voraussetzung konnte es diesen zur Last legen, dass er zu schnell an die Unfallstelle herangefahren ist. Geht man mit dem Tatrichter davon aus, dass der Beschwerdeführer so wenig Übersicht über die ‚Fahrbahn hatte, dass er den Pastor Kb erst auf 15 m erblicken konnte, so war seine Fahrgeschwindigkeit in der Tat zu hoch (§§ 9 Abs 2 StVO a.F., 9 Abs 1 StVO.n.F.). Der reine Bremsweg betrug nämlich - bei Zugrundelegung der vom landgericht festgestellten Geschwindigkeit von tetwas Über 40 km/st" - bei einer mittleren Brensverzögerung von 4 n/sec® mehr als 15,42 m und bei einer sehr guten Bremeverzögerung von 6 m/sec® mehr als 10,30 m. Hierzu kam noch die Strecke, die der Kraftwagen vor dem

on Techiumt,,,

Beginn der 3remswirkung innerhalb der vom Angeklagten benötigten Reaktions- und Bremsansprechzeit noch mit unverminderter Geschwindigkeit zurücklegte; sie betrug bei einer üblichen Resktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 bis 1 Sekunde mindestens etwa 9 bis 11m. Der Anhalte-

weg des Angeklagten überschritt somit auf jeden Fall die Sichtweite. Infolge der Schlüpfrigkeit der Fahrbahn

durfte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, dass

er den wagen durch eine Kotbremsung auf kürzere Entfernung werde anhalten können, da er damit rechnen musste, dass sein Viagen, wie es dann auch tatsächlich geschehen ist, ins Schleudern kommen werde. ;

Nach den zutreffenden Darlegungen des Lendgerichte kann der Angeklagte seine Überhöhte Geschwindigkeit weder mit dem Einweis darauf, dass er nach dem sog. Vertrauens- u grundsatz mit dem Auftauchen eines Fussgängers in seiner Fahrbahn nicht habe zu rechnen brauchen, noch mit dem Einwand der Blendung durch den entgegenkommenden Nercedeswagen entschuldigen.

aa) Der Beschwerdeführer hatte nach seiner vom Tatrichter als glaubwürdig angesehenen Einlassung den Clemensplatz schon häufig befahren und wusste, dass dort ein reger, Fussgängervorkehr herrschte.. Mit diesem Fussgängerverkehr rechnete er nach der unangreifbaren Feststellung des landgerichts auch zur Unfallzeit. Das verpflichtete ihn in besonderem Masse, nicht mit höherer Geschwindigkeit zu fahren, als ihm die geringe Sichtweite gestattete. Er durfte unter den gegebenen Umständen nicht schlechthin darauf vertrauen, dass Fussgänger, die den Clemensplatz überquerten, sich in jeder Beziehung verkehragemäss verhalten, also den Fahrdamm beim Herannahen eines Pahrzeugs nicht betreten, oder sich, falls sie beim Jberqueren des Fahrdamns von einen

ur

x.

v , . en en Kae

v ’ ze . u.

„iu!

r

N BI Dh vr

-5_

Fahrzeug überrascht würden, nur besonnen und zweckmässig verhalten würden. Der Kraftfahrer braucht zwar, worauf

die Revision zutreffend hinweist, nicht jede nur denkbare Unvorsichtigkeit anderer Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Er muss sich jedoch auf ein solches Verhalten anderer Strassenbenutzer einstellen, mit dem zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände trifftige Veranlassung hat (RGSt 70, 71 und die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 8. Mai 1951 -

1 StR 111/51 -). Das Verhalten des tödlich verunglückten Pastors’ Koch lag nicht ausserhalb dieses Rahmens.

Darauf, dass Fussgänger den Fahrdamm nur dann betreten würden, wenn sie sicher waren, ihn bis zum Herannahen eines Kraftfahrzeugs wieder verlassen zu haben, konnte sich der Angeklagte schon wegen des diesigen Wetters nicht ver- ‚ lassen; denn wenn auch die Lichter seines Kraftwagens auf eine ausreichende Entfernung erkennbar sein mochten, bestand doch die Gefahr, dass Fussgänger die Entfernung zu dem herannahenden Kraftwagen sowie dessen Geschwindigkeit unterschätzten und glaubten, die Strasse noch ungefährdet überqueren zu können. Der Angeklagte musste deshalb damit rechnen, auf der Fahrbahn sogar Pussgänger anzutreffen, die vor dem Betreten des Fahrdamms die Möglichkeit des Überquerens des Olemensplatzes gewissenhaft geprüft hatten. Es lag ferner nicht ausserhalb der gewöhnlichen Lebenserfahrung und war deshalb für den Angeklagten voraussehbar, dass auf der Fahrbahn befindliche Fussgänger, sobald sie die wirkliche Nähe und Geschwindigkeit des herannahenden Kraftwagens erkannt hatten, unsicher wurden und in der Verwirrung nicht so handelten, wie es von einem besonnenen Verkehrsteilnehmer erwartet werden konnte.

sn

REN

ns,

nt iu x ER LEN

wenn das Landgericht in diesen Zusammenhang die Erwägung anstellt, der Angeklagte habe an dem lebhaften Fussgängerübergang auch mit alten Leuten rechnen und so fahren müssen, dass er sich einem unsachgemässen Verhal-' ten solcher Fussgänger gewachsen zeigte, so ist das nicht zu beanstanden. Die Ausführungen, mit denen die Revision darzutun versucht, dass der „ngeklagte das hohe ;lter des Pastors KB nicht habe erkennen können, liegen neben der Sache. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, dass er das Alter des später verunglückten Pussgängers nicht oder nicht rechtzeitig erkannt und es deshalb unterlassen hat, auf dessen Ungeschicklichkeit im Verkehr besondere Rücksicht zu nehmen. Es hat ihm vielmehr zur Last gelegt, dass er sich nicht schon bei der Annäherung an den Clemensplatz allgemein auf das Vorhandensein auch von alten Leuten auf der Fahrbahn einge-

stellt und seine Geschwindigkeit vorsorglich den schwieri-

gen Sicht- und Bremsverhältnissen angepasst hat. Dadurch hat sich der angeklagte von vorneherein der Köglichkeit begeben, beim Auftauchen eines älteren, verkehrsungewandten Fussgängers noch wirksame Massnahmen zur Verhinderung eines Unfalls zu treffen. Dieses Verhalten ist von der Strafkammer ohne Rechteirrtum als pflichtwidrig schuldhaft angesehen worden, '

bb) Der Tatrichter hat dem Angeklagten auch mit Recht die Berufung auf die angebliche Blendung durch den ent-

gegenkommenden Kercedes-Wagens versagt. Es ist feststehende,

durch ständige krfahrung bestätigte Rechtsprechung, dass sich der Kraftfahrer bei der Begegnung mit anderen Kraftfahrzeigen auch bei abgeblendeten Scheinwerfern auf eine gewisse Blendwirkung einstellen und der dadurch bedingten Sichtbehinderung durch Herabsetzung seiner Geschwindigkeit Rechnung tragen muss (BGHSt 1, 309 ‚3127, BGH VRS 4. 134).

Son

N Ye IUOFGERRN

% % . Dear ur N WETTER

R-.

-

In übrigen bestehen in tatsächlicher Hinsicht begründete Zweifel gegen die Richtigkeit der Darstellung des | Angeklagten, er habe den Fussgänger deshalb erst auf eine Entfernung von 15 m erkannt, weil er von dem entgegenkommenden Mercedes-Wagen geblendet worden sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Pastor noch auf der Verkehrsinsel des COlemensplatzes, als der Kercedes-Wagen dort vorbeifuhr. Er begab sich dann auf die Fahrbahn, überquerte diese in langsamem Gang bis zur Kitte der Arnheimer Strasse, hielt dort etwas an, um nach rechts zu blicken, und ging anschliessend langsam weiter zur gegenüber liegenden Boräschwelle, vor der er von dem Wagen des ingeklagten erfasst wurde. Da die Breite der Arnheimer Strasse im Urteil nicht angegeben ist, kann zwar nicht zuverlässig berechnet werden, welche Zeitspanne der geschilderte Vorgang in Anspruch nahm. Er hat sich jedoch zweifellos nicht in wenigen Augenblicken abgespielt. Das bedeutet, dass die Begegnung des Angeklagten mit dem Mercedes-Wagen nicht so dicht vor der Unfallstelle stattgefunden haben kann, dass der Angeklagte infolge der Blendung den Pastor nicht früher erblicken konnte, j

db) Nach den Urteilsfeststellungen ist es auch denkbar, dass der Angeklagte den Pastor nicht, wie vorstehend erörtert, wegen mangelnder Sicht, sondern aus blosser Unaufmerksamkeit erst auf eine Entfernung von 15 m und damit zu spät bemerkt hat, um noch rechtzeitig anzuhalten oder mit Erfolg auszuweichen. Für diese Möglichkeit spricht die Einlessung des Angeklagten, er habe an“ Sich eine Sicht von 50 m gehabt, in Verbindung mit der dargelegten inneren Unwahrscheinlichkeit der Blendung des Beschwerdeführers unmittelbar vor dem Auftauchen des Fuss-

Bj

gängers Dass die mangelhafte Beobachtung der Fahrbahn infolge Unaufmerksamkeit pflichtwidrig und schuldhaft gewesen wäre, bedarf keiner näheren Erörterung.

c) Die Sachverhaltsschilderung des Urteils schliesst es aber auch nicht aus, dass der Angeklagte den die \rnheimer Strasse überquerenden Pastor rechtzeitig, d.h. auf eine Entfernung erblickt hat, die ihm die erforderlichen bassnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstosses ermöglichte, dass er diese Massnahmen aber schuldhaft unterlassen hat. Für diese köglichkeit gibt ebenfalls die eigene Einlassung des Angeklagten einen gewissen ınhaltspunkt. Danach ist Pastor KB so langsam gegangen. dess der Beschwerdeführer den Eindruck hatte, er bleibe stehen. Der Angeklagte will sich deshalb leicht rechts gekalten haben, um vor dem Fussgänger vorbeizukommen.

Als er dann aber festgestellt habe, dass dieser sich fortbewege, habe er scharf gebremst und das Lenkrad nach links gerissen; der #agen habe indes nicht gehorcht und sei nach rechts gerutscht. Als er - der Beschwerdeführer - mit dem Kühler unmittelbar vor dem Fussgänger gewesen

sei, habe dieser gestutzt und die Hände zurückgeworfen, als wenn er zurückspringen wolle.

Wenn diese Schilderung des Angeklagten zutreffen sollte, dann müsste er den Fussgänger schon auf eine wesentlich grössere Entfernung als auf 15 m erblickt haben. Für die behaupteten Beobachtungen, die daraus gezogenen Folgerungen und daraufhin gefassten Entschlüsse, sowie die versuchten Abwehrmassnahmen brauchte er notwendig eine längere Zeitspamne als sie ihm zur Verfügung stand, wenn er den’ Fussgänger erst auf 15 m bemerkte (etwa 1,5 Sekunden). Sollte der Angeklagte aber den Pastor KB schon wesentlich früher erblickt haben, dann wäre ihm

vorzuwerfen, dass er nicht sofort Massnahmen zur Verhinderung ä

eines Unfalles getroffen hat. Pastor K@® legte bei seiner sr langsamen und zögernden Gangart in der Sekunde kaum mehr 2 als die Hälfte der Strecke eines normalen Fussgängers ”

(1,20 m), d.h. nicht mehr als 0,5 m zurück. Er befand

sich daher in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte noch etwa 32 m entfernt war - auf diese Strecke konnte der Wagen auch bei einer Geschwindigkeit von 45 km/st, einer Bremsverzögerung von nur 4 m/sec® und einer Reaktions- und fe Bremsansprechzeit von insgesamt 1 Sekunde noch rechtzeitig RE angehalten oder doch so verlangsamt werden, dass ein ge- E. fehrloses Ausweichen möglich war -, noch 3,5 - 4 m von SE der rechten Bordsteinkante entfernt. Bei dieser Verkehrslage durfte sich der Angeklagte ohne besondere Anhaltspunkte nicht darauf verlassen, dass der Fussgänger den herankommenden Kraftwagen bemerkt habe und von der weiteren Überquerung der Fahrbahn Abstand nehmen werde. Er musste vielmehr sofort mit dem Breiläen beginnen und durfte nicht mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren in der Erwartung, der Fussßänger werde noch im letzten Augenblick stehen ‚bleiben und ihm die Vorbeifahrt ermöglichen,

Bi unge. :

*., war. mir PROB FARN led

A) Dass ääe verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten bei jeder: “der drei vorstehend aufgezeigten Köglichkeiten für den Unfall ursächlich war und dass der eingetretene Todeserfolg für den Beschwerdeführer voraussehbar war, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Die Meinung der Revision, der Angeklagte hätte seinen Wagen auch bei einer Geschwindigkeit von nur 20 - 25 km/st auf die Entfernung von 10 m nicht mehr zum Halten bringen können, geht von der unzutreffenden Annahme aus, der Angeklagte sei erst in diesen Augenblick zum Bremsen verpflichtet gewesen, weil er auf Grund seiner Beobachtung des Fuss-

u

- 10 -

ie - = LE

gängers bis dahin habe vertrauen können, dass er vor ihm noch ungefährdet werde vorbeifahren können. Der ıngeklagte kann auch keine sog. Schrecksekunde beanspruchen: Eine solche währe ihm nur dann zuzubilligen, wenn er von der durch den Fussgänger verursachten Verkehrsgefahr schuldlos überrascht worden wäre (vgl BGH 3 StR 183,54 vom

16. Juni 1954, zur Veröffentlichung bestimmt).

Der Schuldspruch bedarf. nur insofern der Änderung, als die Übertretungen der StVO sohon im Zeitpunkt der Hauptverhandlung verjährt waren. Das Landgericht hat auch nicht beachtet, dass § 49 StVO in der Neufassung der Verordnung vom 24. August 1953 (BGBl I, 1201) nur noch die Natur einer Hilfsvorschrift hat und deshalb Verkehrsübertretungen neben der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht mehr in den Urteilssatz aufzunehmen sind (BGH VRS 6, 203 und das für die Entscheidungssamalung des BGH bestimmte Urteil 2 StR 473/53 vom 5. März 1954).

2.) Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat zugunsten dea Angeklagten ein Mitverschulden des Getöteten angenommen und strafmildernd berücksichtigt.

3.) Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Verbot, dem Angeklagten innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat diese Massregel im Urteil damit gerechtfertigt, dass sich der Angeklagte durch die Tat zur Zeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Diese Begründung geht über eine formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlautes nicht hinaus.

- 11 -

Wie der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil BGHSt 5, 168 (174 ff) = VRS 6, 21 (28) des näheren dargelegt hat, darf die Fahrerlaubnis nur auf Grund einer sorgfältigen Prüfung der gesamten Umstände des Einzelfalles entzogen werden. Hierbei sind ausser der Art und Schwere der zur Aburteilung stehenden Tat auch die Persönlichkeit des Täters und sonstige Umstände, die einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, zu berücksichtigen. Von üleser umfassenden Gesamtwürdigung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Tat als solche ungewöhnlich schwer wiegt und unmittelbar ein besonders hohes Mass von Verantwortungslosigkeit erkennen lässt. Dass diese Voraussetzung hier zutrifft, ist trotz des gegen den Angeklagten mit Recht ausgesprochenen Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres ersichtlich. Es kann sich auch um ein einmaliges Versagen im Verkehr gehandelt haben, das für sich allein die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach nicht beweist (BGH 3 StR 224,554 vom 15. Juli 1954). Die Notwendigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung ihrer Dauer bedarf daher nochmaliger Prüfung durch den Tatrichter.

4.) Zur Frage der Aussetzung der Gefängniestrafe zur Bewährung ist im Urteil überhaupt nicht Stellung genommen. Nach Lage des Palles ist es nicht auszuschliessen, dass der Tatrichter die erst am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Urschrift des § 23 StGB übersehen oder von ihr aus rechtsirrigen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht hat»

BERN

iR e;

« no BEP ER: SEE

SEEN

RS EN

Be;

7

NEE

er

ar z

ana Ansruch

DPF RIE al ß

Ze 2x AN

DFDE ZU

IR TEE

DE u EEE TT TIERE

Ri

.

- 12 - fr

Es ist ihm daher Gelegenheit zu geben, in der neuen Hauptverhandlung die Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung gegebenenfalls nochmals zu prüfen und seine Entscheidung im Urteil zu begründen.

Koeniger Busch Dr. Dotterweich Martin Hoepner

N

PERS N er nr

aherıunmn sa

. .. rem wur!

’ ’ ‘