Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 20.02.1951 – 3 StR 64/50
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Für das Nachschlagewerk | __ .__.__.. . Gesetz: StGB:§§ 218 Abs 3,73,74 he A we nn Inmnin in nenn Kechtssatz: Kehrere gewerbsmässig begangene Abtreibungen sind. u oe selbständige Handlungen, Sie bilden keine einheitliche Sammelstraftst. rot R j J kktenzeichens 3:5tR 64/50 Urt. v. .20. Februar 1951 I. Schwurgericht Duisburg 3.StE 64/50
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2291 058
Amtliche Sammlung ! u Für das Nachschlagewerk | __ .__.__.. .
Gesetz: StGB:§§ 218 Abs 3,73,74
he A we nn Inmnin in nenn
Kechtssatz: Kehrere gewerbsmässig begangene Abtreibungen sind. u oe selbständige Handlungen, Sie bilden keine einheitliche Sammelstraftst.
rot R j
J kktenzeichens 3:5tR 64/50 Urt. v. .20. Februar 1951
I. Schwurgericht Duisburg
3.StE 64/50
Im Namen des Volkes! Ir der Strafsacae gegen
SD |
1907 in
1} die Ehefrau Maria (gb zer.
PBstr. O0. geboren an
/ in Untersuchüngshaft,
2) die Hausangestellte Irma 8 geb. R aus DD WE. «WB: © 0. zevoren an 1919 in
wegen Totschlags, Kindestötung und Abtreibung
hat der . Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 20. Februar 1951, an der teilgenommen haben: -
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Nantei Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. > als Beamter der Bundesanwaltschaft, Justizassistent > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
' Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Weissmann unä Janz gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 6. Juni 1950 werden verworfen.
;- 2.2. in der Haftanstalt in DEEEEED
Den Angeklagten VB una ID virä die seit dem
6. Juni 195% .erlittene weitere Untersuchungshafi auf die : Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer von 5 üonaten Über- WE
steigt, Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft hat die Staaiskasse, die Kosten der Revisionen der Angeklagten
VO ni SD haben’ jeweils die Beschwerdeführerinnen su tragen.
Von Rechts wegen.
gründe§
I. Zur nevisicn der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoveit an, als ie ängeklagie vu» wegen Totschlags des | ı der Hitangeklagten I ausserehelich geborenen Kindes ver-:
urtei 1t ist, und macht geltend, Frau W habe das Kinä geiötet, um den vorangegangenen Versuch der Abtreibung zu verdecken; sie hätte also wegen Kordes verurteilt werden | müssen. Die kevision ist jedoch nicht degründet.
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Was den Beweggrund zur Tötung des Kindes und den mit ihr von der Angeklagten Tg verfolgten Zweck anbelangt,. folgt das Schwurgericht der Einlassung der Angeklagten, sie habe .das Kind getötet, "weil es auf keinen Fall auffallen durfte", Allerdings wird auf 3 13 der Urteilsausfertigung, nechden zunächst diese Fesistiellung getroffen wird, diese Ausserung kurz darauf scheinbar als ven der Witangeklagten
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IB staumend behandelt. Es handelt sich dabei aber ersichtlich um einen biossen Schreibfehler sder um ein Fehlgreifen im Ausdruck, indem die iiamen der beiden Angeklag-- ten verwechselt wurden. Das lässt der Zusammenhang deuilich erkeanen. Gemeirt ist immer, dass die Angeklagte VO sic: ir dem erwähnten Sinne geäussert habe,
Von dieser Annahme geht das Schwurgericht ersichtlich bei der tatsächlichen wie bei der rechtlichen Würdigung steis aus. Die von der Staatsanwaltschaft bemängelte Unstimmigkeit liegt elso in Wahrheit nicht vor. Damit entfellen auch alle Folgerungen, die die Revisicn glaubt aus ihr herleiten zu können. Weder besteht ein den Bestand des Urteils gefährdender Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen, noch ist ersichtlich, dass das _ Schwurgericht unter Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (§ 245 Ats 1 in der für das erkennende Gericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gelienden Fassung der StPO) 'es unterlassen habe, diese Einlassung der Angeklagten VD in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überhaupt zu würdigen, 'Es legt vieimebr n£her : dar, die Äusserung der Angeklagten Tg stehe nicht ' in innerer Beziehung zu dem vorangegangenen Abtreibungsversuch, sondern habe nach ihrem Willen nur ausdrücken sollen, dass die Schwangerschaft und ihre Folgen var den ° Angehörigen der ilitangeklagten I wie auch vor den ängehörigen der Angeklagten selbst habe verborgen werden sollen, Diese auf tatsächlichen Gebiet liegende Würdigung ist aus Rechisgründen nicht zu beanstanden, Entgegen der
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Ansicht der kevisicn liegt auch keine Verletzung der Aufkl&örungspflicht darin, dass das Schwurgericht zu der im Laufe LT. des Ermiitlusgsverfahrens von der Angeklagten vg gemach- S ' ten Äusserung nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, sie "habe des kind in den Kimer gesteckt, "um auf alle Fälle Ruhe
ı haben", Auch diese Äusserung verträgt sich noch mit der Überzeugung des Schwurgerichts vom Beweggrund und Zweck des Hendelus der Angeklagten und nötigte das Gericht deshalb nicht, zu ihr ausdrücklich Stellung zu nehmen.
Das angefochtene Urteil erörtert zwar im Hinblick auf
§ 21i StGB zur die Frage, ob die Angeklagte Vi zu den
Zwecke gehandelt hate, durch die Tötung des Kindes den von ihr vorher begangenen Abtreibungsversuch zu verdecken, und verneint sie in rechilich nicht anfechttarer Weise, Es nimmt jedoch nicht Steilung dazu, nb eines der anderen üerkmale des § 211 StGB vor- :: gelegen habe. Zu solchen »rörterungen boten die Feststellungen des Schwurgerichts jedoch keinen hinreichenden Aulass, Die u x Verneinung der Versussetzungen des § 211 StGB ist deshaih recht- pi lich nicht zu beanstanden, die Aevision der Staatsanwaltscthaft $-
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daner unbegründet,
II. Zur Revisicn der Angeklagten VE. Die Angeklagte Weissmann ist wegen Totschlags;, vollendeter . Abtreibung in zwei Fällen unä versuchter Abtreibung in fünf 751. verurteilt worden, Sie. greift zit der 2evision das Urteil in volle Umfange an unü erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das xechtsmittel ist nicht begründet.
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1.) Zur Begründung der Verfahrsasrüge nscht die Hevision geitend. in der Hauptverhandlung habe der Verteidiger der Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, zu der Frage der Tötung des von der Mitangeklagten I .seborenen Kindes einen zweiten Sachverständigen zu Rate zu ziehen, Diesen Antrag habe das Gericht zit der Begründung abgeleari, dass es die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht für erforderlich halte, Durch die Ablehnung dieses Anirags sei die Verteiäigung der Angeklagten
in unzulässiger Weise beschränkt worden. Denn der vom Gericht vernommene Sachverständige Medizinaldirektor
Dr. küller- Voigt hahe wegen Schwerhörigkeit der Verhandlung nicht vollständig folgen können. Er habe seinem Gutachten daher mehr den Inhalt der Akten zugrunde gelegt, die er zur Erstattung des schriftlichen Gutachtens eingesehen habe, als das Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweissufnanme, Seine Ausführungen zu der Frage, ob und wie lange das Kind gelent habe und cb die Handlungsweise der Beschwerdeführerin für den Tcd des Kindes ursächlich gewesen sei, wärandeshalb nicht überzeügerä gevesen und näsien keine ausreichende Grundlage‘ für die richierliche Überzeugungsbiläung abgeben können.:
Dieses Vororingen ist jedoch, nicht in allen Punkten
zutreffend. Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ist
es zwar richtig, dass ein Antrag der Verteidigung auf Zuziehung eines zweiten Sachverständigen mit der von der Aevisicon angegehenen Begründung vom Schwurgericht abgelshnt wırde. Nach den dienstlichen Äusserungen der richteriichen äitglieder des Schwurgerichies ist es auch zu-
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. kemen, mit dem Sachverständigen eingehend erörtert wor-
. die Kindesleiche von der Angeklagten verbrannt worden
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sreffend, dass der Sachverständige Dr. Müller-Viigt wegen Schwerhörigkeit teilweise Mühe hatte, den Vorgängen in der Hauptverhandlung vollständig zu f-lgen. Aug . Ri den lusserungen und den Urteilsgründen geht jedoc! her . vor, dass das Gutachten des Sachverständigen dadurch in seiner Überzeugungskraft nicht beeinträchtigt mare, soweit es sich auf die "Frage bezog, ch das von dern engeklagien Jg geborene Kind gele»t hat und wodurch. ee. zu Tode gekemmen ist. Den dienstlichen Ausserungen der richterlichen Hitglieäer des Schwurgerichts ist vielmehr zu eminehmen, dass alle Tatsachen, die als Grundl
ge für das Gutachten in dieser Beziehung in Betracht
den sind, und ihm von den einzelnen ürgebnissen der Haupt. verhandlung nichis entgangen ist, was für die Beurteilung i der Todesursache von Bedeutung sein kcnnte. Das Schwurge- Er. richt hat darum schen auf Ürund seines Gutachtens in Verbindung mit dem sonstigen Beweisergebnis eine bestimte zweifelsfreie Überzeugung über die Todesursache erlangi. Wenn, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, das Gutachten auch Heinigs Fragen offen lassen musste", so haite des weder in margelnder Sachiiunde des Gutachters j. noch darin seinen Grund, dass er der Verhandlung nicht a allständig gefolgt wäre, scadern beruhte, wie sich bi ; aus dem Urteil ergibt, ausschliesslich darauf, dass
wer vrd nicht mehr untersucht werden kcunie. Als Unter- - lager für das Gutachten standen deshalh nur die Aussagen.
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der Beteiligten zur Verfügung. Vor den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten stand also nicht mur der vernommene Sachverständige Dr. Müller-Voigt, sondern hätte auch jeder endere Gutachter gestanden.
Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass des Schwurgericht den Antrag auf Vernehmung eines
zweiten Sachverständigen als richt erforderlich abgelehnt hats . «
Das Taigericht hatte nach der zur Zeit der Entscheidung be- - stehenden Rechtslage nach rflichtgemässem Ermessen darüber zu
befinden, ob ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden
sollte. Die Grenzen dieses srmessens wurden, wie der Senat schen in Urteil vom 21. November 1955 - 5 StR 16/50 - ent- .
schieden hat, durch die richterliche Pflicht zur vollständigen '
und wahrteiisgemässen Aufklärung des Sachverhalts gezogen, wie sie für das in der britischen Zcne gelegene erkennende Gericht in § 245 Abs 1 StPO in der Fassung der Allgemeinen inweisung für Richter Nr 2 enthalten war. Dass das Schwurgericht diese seinem pflichtgemässen Ermessen gezogenen Grenzer nie!t eingehalten hätte, ist nicht ersichtlich. Denn -e8 Wer scuon auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sach-Terstündigen in jerkinäung mit dem sonstigen Beweisergebnis zu einer bestimmten zweifelsfreien Sberzeugung über diejenigen Punkte des Sachverhalts gelangt, zu denen die ievision einen weiteren Sachverständigen zu hören wünschte. Das würde zwar allein nicht genügen, wenn ersichtlich wäre, dass der vernom-
mene Sachverständige bei krstattung seines Gutachtens von unzu- !
treffenden oder unzulänglichen tatsächlichen Voraussetzungen
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. Handiungsweise der ängeklagten jedenfalls eher gestorben ist, . als es sonst möglicherweise gestorben wäre, und das reicht
' Kindes versucht hai. Scweit die Kevisicn vorträgt, aus dem
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eusgegangen wäre, und wenn anzunetmen wäre, dass einem E: anderen Sachverständigen vollständigere Unterlagen zur Verfü- B gung gestanden hätten. Diesen Fall schliessen jed:ch die u: dienstlichen Erklärungen der richterlichen kitglieder des Schwurgerichts und die Urteilsgründe aus. Unter diesen Umständen
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ist eine misshräuchliche Ausübung des richterlichen jalenenn, 3 soweit es sich auf die Frage der Zuziehung eines weiteren #3 Sachverständigen bezog, zu vernsinen, Die Verfahrensrüge : kann. le der !.evision dsher nicht zum ürfolg verhelfen. u: A: ;E 3 ii.
2.) Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Totschlags nach § 212 StGB wird durch die Feststeliung gesragen, dass die Beschwerdeführerin das vcn der uitengeklagten TB Iebend geborene und noch lebende Kind durch BEinwickeln H in ein Tuch und Legen in einen Eimer mit Wasser vorsätzlich E tötete. Zwar liess sich nicht mit völliger Sicherheit erittelni]) or schon das Zinwickein des Kindes in das Tuch oder erst das 2 Hineinlegen in den Eimer mit Wasser den T:d herbeiführte., Bi Des Schwargerichi hält jedcch für erwiesen, dass nur eins » vo;n beiden als Todesursache in Beiracht kommt und dass sich dl. die Angeklagte bei beidem vom Willen leiten liess, das Kind ; zu töten. Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, dass das Kind möglicherweise nicht lebensfähig gewesen sei und vielleicht: | auch ohne das Vorgehen der Angeklagten einige Zeit später ge- ad sterben wäre, Es hat aber festgestellt, dass es infolge der ' ”.
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für die Feststellung aus, dass die Angeklagte den Tod des
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Urteil gere nur hervor, dass das "ind beim »inwickeln, nicht aber, dass es durch das Zinwickeln gestorben sei, steht ihr Vorbringen in Widerspruch zu den klaren Urteilsfeststellungen und ist darum unvdeachtlich.
3.) Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen vollendeter “btreibung ( § 218 Abs 3 StGB ) in zwei Fällen (DD ana se ni wegen versuchter !btreibung in fünf
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Fällen ("IB", rI@P, IB, IB una IE) Lässt ebenfalls
keinen “echtsfenler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Die vollständige oder teilweise Verwirklichung der Tatbestands- j
merkmale ergibt sich ohne weiteres aus dem festgestellten Sachverhsli. Nähere „usführungen dazu sind entbehrlich, de auch die wevision in äjeser Beziehung keine Angriffe gegen das Urteil richtet. Dass § 218 StGB in der Fassung der VO vom 9. (18) März1943 geltendes Recht ist und gegen die .nwendung dieser Vorschrift daher keine Bedenken vdestehen ist mit dem Schrifttum wid: der allgemeinen dechtsprechung zu bejahen, Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist vom Schwurgericht mit der zutreffenden Begründung abgelehnt worden, dass bei angriffen gegen vırschiedene höchstpersönliche !.echtsgüter äiese Setrachtungsweise unzulässig ist.
> ) Die vedenkenfrei getroffene Feststellung, dass die “Beschwerdeführerin: bei ailen abtreibungshandlungen gewerbsmässig gehandeli hat, gibt nur ncch zu der wrörterung Anlass, cb etwa Gadurch die sieben festgestellten Fälle zur rechtlichen sinheit einer sogenannten Sammelstraftat verbunden wurden. Denn bis zur knischeidung des keichsgerichts, Grosser Senat, vom 21. April 1938 (RGSt Bd 72 S 164) wurde in der Kechtsprechung allgemein die änsicht vertreten, dass mehrere ge-
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werbsmässig begangene strafbare Handlungen, also ;nIche,.die mit dem Willen begangen sind, sich einen fortgesetzten ärwern durch wiederkolte Begehung zu verschaffen, rechtlich eine „inheit, und zwar eine sogen. Sammelstraftat, bilden, bei der - die Strafe nur einmel verwirkt ist und dje Aburteilung alle . bis zum Tag des +tatrichterlichen Urteils geschehenen »inzel- E fäile deckt. diese Auffassung griff aber nur in den Fällen »jlatz, in denen die Gewerbsnässigkeit der Segehung -traf- j begründendes zder straferhöhendes Tatbestandsmerkmal war 4 RGSt BA 47 8 309; BA 50 3 244; Bü 53 3 60; Bü 54 8 184; Bd 55 3 21; Bd 56 5 55; Bd 58 S 2755 Bd 61 S 149; Bd 68 S 298). § 1 Schon von Boden dieser echtsprechung wäre die Zusammenfassung der sieben Fälle der versuchten und vollendeten £btreibung zur E: rechtlichen sinheit einer sogen. Sammelstraftat nicht zu | rechtfertigen. Donn die Gewerbsmässigkeit der Begehung ist in dem vom Landgericht nit Recht angewandten § 218 Abs 3
StGB in der Fassung der VO vom 9. (18.) März 1943 weder
strafbegründendes noch straferhöhendes “erkmal. ::.. Jäu
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Die Änna'me einer Semmelstraftat lässt sich auch nicht B: durch die rwägung rechtfertigen, dass zwar § 218 ibs 3 5 StGB nF angewendet worden sei, dass aber das Schwurgericht auf die von ihm verhängte Zuchthausstrafe wegen des Eingrei- # fens der FAR Wr Il mur habe erkennen dürfen, weil es die Ge- ’ je werbsmässigkeit der Begehung festgestellt und § 218 Abs 4 StGB ar bei gewerbsmässiger- Handlungsweise die Zuchthaus- = ‚strafe ıngedroht habe. Lenn § 218 Abs 4 StGB af, der die Ge- , E:" verbsmäs"igkeiv der Gegehung als straferhöhenden Umstand .
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verwendete, wir selbst Zür die Ermittlung des Strafrahnens nicht zu berücksichtigen. Der 2. Strafsenat hat im Urteil von 16. Februar 1951 - 2 StR 109/57 -, das zur Veröffentlichung bestimmt ist, schen dahin entschieden, dass die AAR Nr 1
mit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts gegenstandslcs gewcrden und nicht mehr anzuwenden sei und dass Zür
die Frage ihrer inwendung ausschliesslich der Zeitpunkt des Richterspruches, nicht aber derjenige der Tatausführung massgebend sei. Der erkesnende Senat schliesst sich dieser Rechtsauffassung an. Da des angefochtene Urteil am 6. Juni
1950 ergangen ist, war die Zrühere Fassung des § 218 StGB’ selbst für die srmitilung des Strafrahmens onne Bedeutung. Es '#; “war vielmehr ausschliesslich § 218 StGB in der Fassung
der VO vem 9. {18.) März 1943 anzuwenden, die die Gewerbsmässigkeit der Begehung weder als strafbegründenden noch ‚als straferhöhenden Umstand kennt. Daraus ergibt sich, dass eine die einzelnen Fälle der .bireibung zusammenfassende Sammelstrafiat im vorliegenden Fall selbst dann abzulehnen ist, wenn man der früheren kechtsprechung: zu diesem Begrit! Lolgen wollte,
Hinzu kommi, dass diese nit itecht aufgegeben worden ist. Der Begriff der Sammelstraftat kann nicht urmittelbar dem Gesetz entnommen werden; er ist vielmehr in der Rechtsprechung und im Schrifttum in der Annahme entwickelt worden, damit den. Bedürfnissen des Lebens entgegenzuk-mmen, Diese Annahme hat sich als irrig erwiesen. Das hat die Entscheidung RGSt Bd 72 S 164 überzeugend begründet. Die darin dargelegte Auffassung ist zur hefrscherden Rechtsprechung gewcrden. Ihr ist auch heute noch zu folgen (OLG Kiel NIW 1947/48 3 195; aA mur
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LG üssen NDR 1949 S 635). Sie allein entspricht der Gerechtigkeit. Die Annahme der Sammelstraftat führte zu der ungerechten Folge, dass der besonders gefährliche Eu Täter,deräs. deräbsicht handelte, solche Taten zu wiederholen ®. " und zur ürwerbsquelle zu machen, unter Umständen günstiger 5 E, gestellt wurde als jener, der nicht in dieser Absicht handel. RB te, Denn sie stand oft der nwendung des § 20a StGB ohne 19 inneren Grund im ilege (RGSt Bd 68 S 287) und führte wegen . u der weiten ARechtskraftwirkung zu dem Ergebnis, dass (die erst‘ a nach dem tatrichterlichen Urteil bekannt gewordenen Fälle % strafrechtlich nicht mehr verfolgt und abgeurteilt 2 x werden kennten, weil auch sie schon als unselbständige E % veilstücke des Sammelverbrechens als rechtskräftig er- = ledigi galten. Entscheidend kcemmt hinzu, dass es an
jedem inneren kechtfertigungsgrund für die Zusammenfassung der mehrfachen Willensbetätigungen zu einer rechtlichen Einheit fehlt. Der gewerbsmässig und der nicht gewerbsmäscig handelnde Täter unterscheiden sich nur dadurch, dass k % jezer in der Absicht handelt, die straftaren Handlungen zu wiedcsrholen und zur srwerosqueile zu machen. Dieses dem inneren fatbestande zuzurechnende kiehr belastet den Täter und lässt ihn bescnders verwerflich erscheinen, verändert aber nicht die Tat und nimmt ihr weder in »sychologischer $ pe noch in rechts- und sozialethischer Beziehung die sigenständigkeit. Nicht ein aus unselbständigen Teilhandlungen bestehender Betrieb wird bestraft, auch beim gewerbsmässigen ' Verbrechen stehen vielmehr die vinzelfälle im Vordergrund,
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zumal wenn es sich wie bei Verletzungen des § 218 StGB
um ıngriffe gegen höchstpersönliche Rechtsgüter handelt.
Es kcmmt deshalb auch nicht in Betracht, über die frühere Bechitsprechung hinausgehenä, den Bereich der Sammelstrafiat euf diejenigen Fälle zu erweitern, in denen die Gewerbsmässigksiv der Begehung weder strafbsgründendes noch swraferhöhendes herkmal ist, Der durch innere Gründe gewiesene Weg kann vielmehr nur dahin gehen, die Sammelstrafiati, wie sie in der frühe-
ren kechisprechung veratanden worden war,wieder in ihre kinzel-:
handlungen aufzulösen /Xchlrausch-Lange 39./40. Aufl Vorbem zu § 73 örl II 35 Schönke 4. Aufl Vorbem zu § 75 ärl V2). Das Schwurgericht hat darum mit echt abgelehnt, die sieben Fälle der versuchten und vollendeten Abtreibung zu einer Samnelstraftot zusammenzufassen.
5.) Auch im Strafausspruch zeigt sich kein Rechtsfehler zum Nachteil der sngeklagten,. Die Verneinung mildernder Umstände für den Totschlagsfall (§ 213 StGB) beruht auf rechtlich einwandfreien ürwägungen. is war auch rechtlich zuläseig, dase das Schwurgericht in den beider Fäilen der vyllendeten Abtreibung und im Falle sg hei der versuchten abtreibung Zuckthausatrafen als Zinzelstrafen eingesetzt
het und in der übrigen Fällen der versuchten Abtreibung davon ausgegangen ist, dass auch in diesen Fällen Zuchthausstrafen angemessen wären, wenn es zur Vollendung gekommen wäre. Das galt auch für die Zeit, in der die Aligemeine “nweisung für Richter Nr 1 zu beachten war, Denn
de. das Schwurgericht für erwiesen erachtet hat, dass die 3eschwerdeführerin gewerbsmässig handelte, wären die von ihm in den Abtreibungsfällen eingesetzten Einzelstrafen auch
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nach der vor dem 3% Januar 1933 geltenden Fassung des % 218 i its A StGB zulässig gewesen. ös hat sich mithin in dem durch &el AAR Ir 1 früher gezogenen \iırhmen gehalten. ® Die .:evision der «ngeklagten Weisemann ist nach alledem . P- unkegründei und muss verworfen werden. SE:
Die wegen | Zindstötung und Versuchter „btreibung verurteilie Angeklagte Je nat das Urteil im ganzen angefochten und die Verfahrens- und Suchbeschwerde erheben.
i.) Zur Begründung der Verfahrensrüge macht sie wie die iitangelilagie Weissmann geltend, auch sie sei in ihrer Verteidigung durch !blehnung des Intrages auf Vernebmung eines zweiten Sachverständigen in unzulässiger Woise beschränkt worden. Die xüge scheitert jedoch schon deshalb,- weil ausweislich der Siizungsniederschrifi weder die Beschwerdeführerin ncch ihr- Verteidiger einen intrag auf Vernehaung eines weiteren Sachverständigen gestellt 8 hat. Sie haben zich auch dem ven der Verteidigung der yit- : 4 angeklagten ED gestellten intrage nicht in erkennbei! % rer Weise angeschlossen. Aus der iblehnung des von der Ver-; g teidigung der iltangeklagten VB zestellten a >R kanr die Beschwerdeführerin daher keire rechte für sich ”. herleiten.
Auch wenn sich die Beschwerdeführerin dem von der Terteidigung der ältangeklagten gestellten ..ntrage ange- : schlossen hätte, könnte die Verfahrensrüge im übrigen aus E ie.
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den unter II 1 erörterten Gründen keinen Erfolg haben.
2.) . Die Verurteilung der Angeklagten Im wegen versuchter
Abtreibung nach 3§ 218 Abs 1 und 2, 43 StGB wird durch die Feststellung des Urteils getragen, dass sie etwa im siebenten Monat ihrer Schwangerschaft durch die ilitangeklagie Vin
» mit Hilfe einer Spritze in Ihre Gebärmutter Seifenlau-
ge mit dem Willen einspriizen liess, dadurch ihre Leibesfrucht zu töten, Als der erhoffte Erfolg nicht eintrat, iiers sie eine iloche später den zingriff wiederholen. Dass auch dadurch nicht der Tod der Frucht eintrat, die Beschwer_ deführerin vielmehr infolge der »btreibungshandlungen ein lebendes .’ind zur Welt brachte, steht der Verurteilung wegen vernuchter abtreibung nicht entgegen.
5.) ‚ Schliesslich weist auch die Verurteilung der Angeklagten
ID vegen Zindestötung (§ 217 StGB) keinen Rechtsfehler auf, Zwar wurde die Tötungshandlung ven der illtangeklagten von & :11ein vorgenommen. Das Schwurgericht hält jedoch für erwiesen, dass sie. dabei in bewusstem und gewolliem Einver-' netmen und Zusaımenwirken mit der ängeklagten Jg handelte. Als un„ittelbar nach der Geburt des Kindes dieses noch zwischen ihren Beinen lag, äusserte sie nach den Urteilsfeststellungen mehrmals zur Hitangeklagten:s "Weg ! Was soll ich mit dem Balg !" Sie wollte nach der Überzeugung des Schwurgerichts damit ausdrlicken, die hitangeklagte WI
solle des Kind beseitigen, d.h. töten. In diesem Sinne wurden ihre „orte auch von der „itangeklagten verstanden. ürst in folge Jiescr mehrfachen Aufforderungen entschloss sich Frau Do . ‘as kind zu töten, wickelte zu diesem Zweck den
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Kiudeskörper, auch den Kopf, in ein Tuch, legte ihn zu- #: nächst auf den Fursboden und kurz darauf in den kimer mit a. wasser. Die Beschwerdeführerin vericlgte diese Iandlungen E ven Bett aus, in dem sie noch lag, und wusrte, dass das E Rind, als es Frau | aus dem Bett nahm, noch lebte und durch die von ihr wahrgencmmenen Eandlungen getötet _ werden würde. Diese Feststellungen tragen die Annahme we des Schwurgerichts, dass beide Frauen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten, also als sittäter anzusehen sind. Den ursächlichen Yatbeitrag der Beschwer-. .”#: deführerin hat das Gericht chne Kechtsirrtum ir ihren E ? mehrfachen “ufförderungen zur Tötung des Kindes gesehen, r) je Soweit die kevision geltend macht, die Beschwerdeführerin ’ sei sich übe:haupt nicht dessen bewusst gewesen, ein lebendes Kind zur Welt gebracht zu haben, ihre Warte:
"\eg, was sell ich mit dem Balg !" hätten nach ihrem Willen und ihrer Vorstellung auch keine Auffcrderung zur LE Tötung enthalten sollen, es stehe auch nicht fest, dass ” E" das kind durch die Handlungen der ‚iteangeklagten getötet i wcrden sei, kämpft sie nur in unzulässiger Weise gegen aie Feststellungen des Schrwurgerichts an, Ihr Vorbringen ist deshalb inscweit unbeachtlich. Da die Angeklagte sg _ in dieser Weise als Hittäterin mit der ..ngeklagten Veiss- | mann ihr uneheliches Kind gleich nach der Geburt tötete, hat das Schwurgericht mit iiecht insoweit den § 217 StGB angewendet und die Beschwerdeführerin wegen kindestötung verurteilt.
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Bei der Strafzumessung erörtert das Schwurgericht ' auch die Frage, ob die Strafe auch nach § 215 StGB hätte bemessen werden können. .Ob das überhaupt rechtlich zuläsrig .
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ist, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden. lenr das Schwurgericht führt aus, dass auch dann, wenn an die Anwendung des § 213 363 für zulässig halten scllte, wegen des bescnderen Schuld- und Unrechtsgehalts der der ıngeklagten nachgewiegenen Tat eine unter der Mindcststrafe des § 217 StGB liegende Strafe nicht schuldangemessen sei. Die Frage, ob § 215 StGB angewenäet werde durfte, : ist also aus tatsächlichen Gründen auf die Strafzumessung E ohne kinfluss gewesen. Auch sonst weisen die 5Strafzumessungs- : gründe keine üechtsfehler auf, f
‘Auch die kevision der Angeklagten JB ist also unbegründet und muss verworfen werden. f
Da die ievisionen erst mebr als ein hallses Jahr nach den tatiichterlichen Urteil bein Revisionsgericht eingegangen sinä und die Beschwerdeführerinnen an dieser Ver- ; zögerung schuldlos sind, hielt es der Senat für angebracht, ihnen aus Billigkeitsgründen einen Teil der seitdem erlitter.en Untersuchungshaft gemäss § 60 StGB auf die Strafe anzurechnen. .. |
Die Entscheidung entspricht, auch 'scoweit sie die xevision der Staatsanwaltschaft betrifft, dem Antrage des Oberbundesanwalts.
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