Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 31.08.1951 – 4 StR 1/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

2290: 017

Br Ia SJaren des Volxes

In Ger Strafsache gegen Gen kaufmännischen Lehrling Gerhark 1 aus ' SD: geboren en ED 1924 in ,

wegen versuchter Notzucht u.a.

“ hat der 1. Ferienstrafsenat Ges Bincesgerichtshofs in äer Sitzung vom 31. August 1951, cı Ter teilgenonuen haben:

.:

Bundesrichter Dr. Hörchns? als Vorsitzender, Buniesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch "Bundesrichter Dr. Indwig als beisitzende itlichter, . B in der Verhanölung bei der Verkündung esanwaltschaft,

Obersteastsanwalt

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der

Justizobarsekretär als Urimunäsbesnter Ger Geschäftsstelle,

Zir Zecät erkanntz

Au? die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Hannover vom 25. Oktober 1950 im Strafausspruch samt den ihr insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben and die Sache in diesem Umfange -. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch. über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuräckver-

&.

ERELTEN. . ne Desert. Ka R ‚ Be

wiesen.

0 5

In äbrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

yr [9 >

RER ERIC

2

R Igh

18 PR = .

. Zur Verfahrensbeschyrerde:

— Sc a en

1. Die Aevision rügt Verletzung des § 267 Abs 2 StPO und führt hierzu aus: Der Angeklagte habe in er Verhandlung

vorgebracht, Frau ID Habe sich auch bei friiheren Ver-

kehr zum Schein gewehrt, er habe deshalb ihren \iderstand an Tage der Tat ebenfalls nicht für ernstlich gehalten.

Diese Behauptung hätte, so meint die Revision, "als unwiders„rochen und glaubhaft in\die Sachdarstellüng aufgenommen werden nissen". Des. ‚Lands gericht hat dieses Vorbrinzen

" . ausdrücklich erörtert ‚und für widerlegt gehalten. Damit

hat es gem Gesetz entsprochen.

ö. Das Landgericht hat: in der Hauptverhandluns beschlossen, einige der vernonnehen Zeugen "gemäss § 61 Ir 3 StPO" unvereidigt zu lassen. Die Revision hält die blosse An?

rung dieser Vorschrift für keine ausreichende Begrindung.

Dem ist nicht beizutreten. Die nach § 64 StPO erforderliche Begründung muss zwar zum Ausdruck bringen, dess die beiden in § 61 Nr 3 ;zenannten Voraussetzungen gegeben sind (BGHSEI, 8). Den geschieht aber Genüge durch Anflihrung der GOS otzlichen Vorschri?t% (BGH von 6. März 1951 - 2 StR 20/51 -).

3. Zu den Zeugen, äie das Landgericht unter Berufung auf “ § 61 Sr 3 StPO nicht vereidigt hat, gehört Frau On.

Eine der. Voraussetzungen des § 61 Nr 3 StPO ist es, dass das Gericht der Aussage des Zeugen keine wesentliche Be-

deutung beimisst. Hach den Urteilsgründen ist es nicht aus-

. geschlossen, dass die Aussage der Zeugin CB für die ‚Entscheidung doch wesentlich war. Die Revision rügt das

- 3.

EEE

Welureuun -..-

mn 2

nit echt. Denn das Urteil sagst ausdrücklich, dass der Zestgestellte Sachverhalt - unter anderem -— au? der Aussa-

. ge der Zeugin CD dberuhe. ienn es sich bei dieser Stelle des Urteils nur un die vielfach übliche formelhafte Aufzählung aller in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel handeln irde, so könnte die Frage, ob die Aussage der Zeugin OB -esentlich war, unter Unständen verneint werden (vgl BGH von 9. Februar 1951 - 2 StR 5/51 -); das Gericht hat aber zur einen Teil der von ihm vernommenen Zeugen erwähnt.

Frau ca» wer zwar, ie das Urteil ergibt, bei der Tat nicht zugegen; der Angeklagte hat aber kurz zuvor in % ihrer Y Wirtschaft gezecht, und es ist nach :der:Sachlage;; änzunehne über 3 Grad der Trun'enheit des Angeklagten aus; gesagt. hat. Dies lassen auch ihre Aussagen im Vorverfahren (Bl:12: de A.)erkennen, die das Revisivnsgericht, da es sich um die Prüfung einer Verführensrüge handelt, berücksichtigen darf. Das Landgericht hat im Urteil festgestellt, dass der Angeklegte in seiner Zurechnangsfänigkeit trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses nicht erheblich beeinträchtigt war. Es Tiese nahe, dus dic.;z Feststellu; zumindest auch auf dor Anconse der Zeugin CD >eruat; dass die Aussage usschlaz.:chend war, ist nich; erforderlich (BEISt 1,4, il). Sonach ist eine Verletzung des § 61 Wr 3 StPO nicht suszuschlisssch. Blese stelit zwar den Schuläspruch .iicut in Frage; denn Anhaltspunkte dafir, dass die Zurechnungs- ' fähigkeit des- ‚Angeklagten: in Sinne des § 51 Abs 1 StGB gänzlich aufgehoben war, bestehen aicht, zumal da der Angeklagte im Vorverfähren selbst nur geltend gemacht hatte, - er sei stark angeheitert gewesen, jedoch nicht in dem Maße, dass er nicht gewusst habe, was er tat. Dagegen kann die möglicherweise auf die Aussage der Zeugin Ob zurückgehende Verneinung der erheblich verminderten Zurechnungs-

..

-4-

Mn; F Er

me

5

ERTSEEEETRE N

ee

2 ziee FRE AS Regen .. .

u EEE

fähigkeit den Strafausspruch beeinflusst haben (vgl RGSt 69, 110, 112; 72, 259). Denn im Falle erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit kann der. Richter die Strafe nach §§ 51 Abs 2, 44 StGB mildern. Der Verfuhrensverstoss muss daher zur Aufhebung des Strafausspruches führen.

4. Gegen den Strafausspruch richtet sich eine weitere Rüge der Revision. Auch sie ist begründet. Die Stra?zumessungsgründe genügen nicht der Vorschrift in § 267 Abs 5

StPO, wonach die Umstände angeführt werden müssen, die für .

die Zumessung der. Strafe bestimmend gewesen sind.

Das Urteil führt aus, dem Angeklagten seien, weil er jung und unbestra?t sei, auch wenigstens den äusseren Ablauf der Straftaten im wesentlichen zugegeben habe, mildernde Umstände zugebilligt worden. Dieser Ausspruch kann

sich nur auf. das Verbrechen der versuchten iHlotzucht bezie--

hen, weil § 240 StGB, dem das Landgericht die Strafe für

| :das weiter begangene Vergehen der Nötigung in Tateinheit

mit Beleidigung entnommen hat, mildernde Umstände nicht vorsieht.

Über die weiteren: "Gründe, aus denen das Landgericht

innerhalb der gesetzlichen. Strafrahnen - fiir den Notzucht-

versuch ergab er sich nach Zubilligung mildernder Umstände aus 88 177 Abs 2, 44 StGB - die Strafen für die beiden Taven sefunden hat, sagt das Urieil nichts. Es erklärt nur, die Strafkanmer sei zu den Zestgesetzten, Strafen "unter . Abwägung‘; ‚aller für und wider den Angeklagten sprechenden

Umstände" gelangt. § 267 Abs 3 StPO verlangt aber, dass der

Tatrichter im einzelnen darlegt, aus welchen Erwägungen

-5-

.er innerhalb des sesetzlichen Strafrahmens die Strafe ze-

wählt hat.

Da sich die Strafzumessungsgründe aus den Ausführungen Bi des Urteils nicht erkennen lassen, muss „ıit der Möglichkeit N gerechnet werden, dass sie rechtsirrig sind. Es lässt sich daher nicht ausschliessen, dass das Urteil im Strafdäusspruch auf der Verletzung des § 267 Abs 3 StPO beruht.

II. Zur Sachbeschrrerde;:

l. #it ihren Einwänden gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Eva’ Igggpgp bevegt sich die Revision ausschliesslich auf

dem Gebiete der Bevreiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist. Dass die Urteilsgründe zu den angeblichen nemenlosen Briefen der Zeugin ID: die nach der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung erörtert wurden, nicht Stellung nähen, ist keine Gesetzesverletzung. Es besteht such keine gesetzliche’ "Vorschrift, nach Ger die Strafkanmer verpflichtet gewesen wäre, zu den für und gegen die Glaubwirdigkeit. der Zeugin sprechenden Unständen im einzelnen Stellung zu nehmen. Die Beweiswürdigung verstösst such _ nicht, wie die Revision meint, gegen Denkregeln. Davon könnte nur die Rede sein, wenn die Feststellungen der Strafkammer :: Genkgesetzlich unmöglich wären. Das sind sie aber nicht.

2. Gegenüber der Verurteilung wegen versuchter Notzucht behauptet die Revision, wie erwähnt, der Angeklagte habe auf Grund früherer Erfahrungen.nit: Prat Di ihren Widerständ - nicht für ernsthaft gehalten; die Urteilsfeststellungen liessen das unentschieden. Dies ist unrichtig. Es ist vielmehr eindeutig festgestellt, dass der Angeklagte erkannt hat,

6

A. e

ES EEE)

DI s

REES IT: ER un BESTER gung nen zone a a

Frau | wehre sich ernstlich, und Gass er entschlossen war, diesen \iiderstand Gurch kör,)erliche Kraft zu überwinden und so zum Beischlaf mit Frau I) zu gelangen. Daraus ergibt sich zweifels?rei der Vorsatz des Angeklagten, das Verbrechen der Notzucht zu verüben. Da. er damit be;onnen hat, diesen Vorsatz in die Tat umzusetzen, und ihn nur wegen des Widerstandes der Frau Ig9 nicht zu Ende führen konnte, ist er mit Recht. wegen: versuchter Notzucht verurteilt worden. st x 5. Soweit der Angeklagte wegen. eines weiteren selbständigen

gen Vergehens der Nötigung und der Beleidigung verurteilt . ist, ist das Urteil gleichfalls nicht zu beanstanden. Der

"zur Verurteilung wegen Beleidigung notwendige Strafantrag

(§ 194 StGB) ist der Strafanzeige zu entnehmen, die Frau ID su 19. Juni 1950 bei. äer Kriminalpolizei in Sprin-

ge zu Protokoll gegeben und unterschrieben hat (BI 1/2 d.A.); Ger Strafantrag ist rechtzeitig gestellt. .

Die Revision wendet sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung und Beleidigung insofern, als diese beiden Straftaten nur ‚ale Fortsetzung des Notzuchtsversuchs darstellten und von diesem aufgezehrt würden. Dieser Angriff geht fehl. Denn der Hotzuchtsversuch var. abge-

schlossen, als der Angeklagte erkannte, es gelinze ihm nicht,

Ale geplante Tat zu Einde zu Zühren, unä als er deshalb von ihr abliess. Wenn er dann seine geschlechtliche Erregung euf eine andere strafbare Weise zu befriedigen suchte, so ist dies, wie das Landgericht nit Reoht angenomuen hat, we=. der nach der äusseren noch nach der inneren Tatseite die

FE 70°C Sen > FR

Fortsetzung des Jotzuchssversuchs, sondern eine neue Stra?- tat.

4. Auch in übrigen lässt sie Nachprüfung Ges Schuldspruchs keinen Rechtsirrtum erkennen. “

Dr. Hörchner | Glanzwann Dr. Augustin

Js.gusch Bundesrichter. Dr. Iudvig ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Eörchner-

.