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BGH Entscheidung vom 22.11.1951 – 3 StR 814/51

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

' In der Strafsache gegen

den Zimmerer-Umlerner Alfred T WB , geboren am GE 1599 ir CosmmE , wohnhaft in Dun

wegen Unzucht mit Kindern fs

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. 'Baldus Bundesrichter Sarstedt on als beisitzende Richter . 4 Oberstaatsanwalt Dr. WEM dei der Verhandlung | Oberstaatsanwalt EM bei der Verkündung” als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

"Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt: .

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Juni 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründe: .

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun bionaten Gefängnis verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet worden ist. -

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Mit ihr macht er die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen

sowie des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist begründet.

Von Erfolg ist schon die Rüge eines Verstosses gegen § 245 StPO, den die Revision darin sieht, dass das landgericht die Zeugin Frieda KW nicht vernommen habe, ohne dass ein Grund für diese Unterlassung erkennbar sei. Nach § 245 StPO ist die Beweisaufnahme auf die sämtlichen vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen zu erstrecken, es sei denn, dass die Beweiserhebung unzulässig oder zum Zwecke der Prozessverschleppung beantragt ist. Ta die Zeugin Ks zur Hauptverhandlung geladen und nach’ der Sitzungsniederschrift auch erschienen war, hätte sie in der Hauptverhandlung gehört werden müssen. Dafür, dass ihre Vernehmung etwa unzulässig gewesen wäre oder einen Missbrauch gebildet hätte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, abgesehen davon, dass es auch an einem entsprechenden Gerichtsbeschlusse fehlt, Auf diesem Niangel kann auch das angefochtene Urteil beruhen, Die Zeugin, von dem Angeklagten benannt, sollte als langjährige Bewohnerin des Hauses, in dem auch der Angeklagte seit

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Jahrzehnten wohnhaft war, über dessen Ruf und über dessen Verhalten Kindern gegenüber sowie über das Benehmen der als Belastungszeugen benannten Kinder Bekundungen machen. Da gerade diese Fragen für die Urteilsfindung von keineswegs untergeordneter Bedeutung waren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anhörung der Zeugin KB über Vorgänge, die unter Umständen ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten, vor allem auch in sittlicher Hinsicht, zu geben geeignet und in ihren Einzelheiten nicht im voraus zu übersehen waren, die Prozesslage zu Gunsten des Angeklagten verändert hätte,

Fehl geht hingegen der Vorwurf der Revision, im Urteil sei der Sachverhalt als festgestellt bezeichnet worden auf Grund der Bekundungen einer Zeugin Aw, die nach den Hauptverhandlungsprotokoll weder geladen noch erschienen sei. Hier handelt es sich um eine reine Protokollrüge, auf der das Urteil nicht beruht. Unter den Personen, die bei Aufruf der Sache erschienen waren, ist zwar die Zeugin MEiiN> in der Sitzungsniederschrift nicht aufgeführt. Sie ist aber, -

wie das Protokoll ausweist, in Gegenwart sämtlicher Prozessbeteiligter, also auch des Angeklagten und seiner Verteidigerin, | vernommen worden. Demnach war die Zeugin in der Heuptverhendlum anwesend. Darin, dass ihr Erscheinen im Eingang des Protokolls. nicht beurkundet worden ist, liegt nur eine Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift, die auf den Bestand des Urteils nicht von Kinfluss sein kann.

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Dasselbe gilt von dem weiteren vinwanäd der Revision, die Zeugin Dagner Bi sei im Protokoll über die Haupt.- verhandlung als zehn Jahre alt bezeichnet, während sie in Wahrheit erst sechs Jahre alt gewesen sei. Auch dieses Vorbringen enthält nur eine unbeachtliche Protokollrüge. Im Urteil ist das Alter der Zeugin mit sechs Jahren angegeben worden, so dass die Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift den Beweiswert der Aussage und damit das Urteil selbst nicht berührt haben kann. Abgesehen davon, könnte der Angeklagte durch diesen jangel auch gar nicht beschwert sein, weil er

wegen seines Verhaltens gegenüber der Dagmar Pi nicht verurteilt, sondern freigesprochen worden ist.

Nicht gerechtfertigt ist ferner die Rüge der Revision, das Vandgericht habe gegen die Vorschrift des § 59 StPO verstossen, .indem es gemäss § 61 Ziff 3 StPO von der Beeidigung der Zeugen £rnet CE und imilie Ai absesehen und gleichwohl den Sachverkalt auf Grund der Angaben dieser Zeugen im Urteil mit festgestellt habe. Dieser Angriff könnte nur dann ırfolg haben, wenn sich aus dem Urteil ergäbe, dass das Landgericht den Bekundungen der beiden Zeugen entgegen der Begründung des ihre Nichtvereidigung anoränenden Beschlusses eine wesentliche Bedeutung beigemessen hätte. Dafür geben jedoch die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Zine derartige Annahme lässt sich insbesondere nicht allein deraus herleiten. dass das Urteil die formelhafte ifendung enthält, die gesamten \esentliches und Unwesentliches enthaltenden Feststellungen beruhten neben der Jinlassung des Angeklagten und neben dem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen auf den vekundungen zahlreicher Zeugen,

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darunter auch der Zeugen zrnst JB vna Imilie Aump. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 9. Februar. 1951 = 2 StR 5/51 - näher dargelegt hat, ist eine Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf ihre Lückenlosigkeit hin dem auf die Überprüfung der Rechtsanwendung beschränkten , Revisionsgericht kraft Gesetzes verwehrt. Die Nichtbeeidigung

anstanden.

Zu Unrecht macht die kevision schliesslich geltend, das Landgericht sei der ihm nach § 244 Abs 2 StPO ob-- liegenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, indem es äie Anhörung des Kriminalbeemten als Zeugen unterlassen

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habe, der den Angeklagten im srmittlungsverfohren am 29. “

März 1951 vernommen habe, Der Angeklagte hatte bei jener Vernehmung eingeräumt, die Zeuginnen Ella und Edda Dow U teils am bekleideten, teils am unbekleideten Geschlechtsteil berührt zu haben, während er in der hauptverhandlung erklärt hat, er sei von dem vernehmenden Beemten Zalsch verstanden worden, habe aber trotzdem das Protokoll unterschrieben, weil er es ohne Brille nicht habe lesen können, Das Landgericht hat diese vinlassung des Angeklagten als leere Ausrede gewertet und die Aussagen der Zeuginnen Ella und Edda Do, soweit es ihnen gefolgt ist, für glaubhaft gehalten, weil der Angeklagte insoweit ihre Richtigkeit vor der Polizei bestätigt habe.

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Unter diesen Umständen war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in der von der Revision gewünschten Richtung nicht geboten, TDadurch, dass das Landgericht

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der beiden Zeugen ist daher verfahrensrechtlich nicht zu be- Ä

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das Vorbringen des Angeklagten in der Heuptverhandlung

über das Zustandekommen des polizeilichen Protokolls

als leere Ausrede gewürdigt hat, hat es der Auffassung Ausdruck gegeben, dass die in diesem Protokoll enthaltenen Angaben mit den damals von dem Angeklagten abgegebenen Erklärungen übereinstimmen, dass also das Protokoll sowohl seinem Inhalt als auch seinem Sinne nach die £inlassung

des Angeklagten so wiedergibt, wie er sie bei seiner Vernehmung. durch die Polizei gemacht hat. Nachdem aber das Landgericht diese Überzeugung auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung gewonnen hatte, lag kein Anlass mehr vor, noch den Kriminalbeamten als Zeugen über den Inhalt und den Sinn

des im Ermittlungsver?ahren aufgenommenen Protokolls zu hören,

Die Meinung der Revisirn, der Inhalt des polizeilichen Protokolls hätte im Urteil überhaupt keine Verwendung finden dürfen, weil es weder in der Hauptverhandlung verlesen noch seine Verlesung nach § 254 StPO zulässig gewesen sei, ist rechtsirrig. Der Inhalt des Protokolls konnte im Wege des Vorhalts an den Angeklagten zum Gegenstand der HEauptverhand-- lung gemacht und damit auch zur Urteilsfindung herangezogen werden. Lass dies hier in anderer Weise geschehen oder dass das Protokoll etwa im Urteil verwertet wnrden sei, ohne dass es Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen,ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet,

Temnach greift von den verxahrensrechtlichen Rügen der Revision nur der Vorwurf eines Verstosses gegen § 245 StPO

durch, Allein dieser kangel muss zur Aufhebung des Urteils

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führen, soweit der Angeklagte verurteilt ist, so dass die Sachrüge der Revision keiner näheren Erörterung bedarf,

Für die neue Verhandlung, zu deren Zwecke die Sache an

die Vorinstanz zurückzuverweisen ist, sei darauf hingewiesen, dass der Angeklagte in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter am 30. kärz 1951 seine tags zuvör bei der Polizei gemachten Angaben wiederholt und zum Wegenstand seiner richterlichen Vernehmung gemacht hat. Tas Landgericht ist daher in der Lage, die im örmittlungsverfahren abgegebenen Erklärungen des Angeklagten durch Verlesen des richterlichen Protokolls im Rahmen des § 254 StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen,

Neumann Koeniger Scharpenseel

Baldus Sarstedt