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BGH Entscheidung vom 15.01.1951 – 1 StR 83/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namendäss Volkes

In der Strafsache geg en

den Architekten Josef Hl ‚ geboren arı EEE 1921 in RE wohnhaft in Cu up Tr. EB,

wegen fahrlässiger Körperverletzung u.8.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Kai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter jiantel

Bundesrichter Dr. Geier

Bundesrichter Glanzmann

als beisitzende Kichter, Bundesanwelt m

ais Vertreter der Sundesanwaltschaft, Justizassistent un

als Urkuräsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Das gegen den Angeklagten | ergangene Urteil des Landgerichts in Hechingen vom 1f'. November 1957 wird samt den Feststellungen auf die Revision des Angeklagten FO in vollem Umfang und auf die Revision des Neben-. klägers insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten ‚fahrläs-. sige Körperverletzung in Tateinheit mit Verkehrsübertretungen zur last gelegt ist. u

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und intscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, en das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Fe

gründes

Zur, Revision des. Angeklagten.

i, Zur Verurteilung wegen Verkehrsübertretung,

Soweit der Angeklagte wegen Übertretung der §§ 8 Abs 2, 49 StVO verurteilt ist, lässt sich das Urteil nicht aufrecht erhalten, Denn die Strafverfolgung ist in der zeit zwischen dem Urteil der ersten Instan:' und dem Bingang der Akten bei dem Hevisionsgericht verjährt. Die Verjährung ist in der ersten Instanz zuletzt durch die Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 23. Dezember 195:; (Bl 101) nach § 68 StGB unterbrochen werden, durch die er die 4ustellung der eingegangenen Revisionsschriften en die Staatsanwaltschaft anordnete (vgl § 347 StPO)» Die nächste gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung war erst die beim Eingang der Sache getroffene Verfügung des Vorsitzenien des erkennenden Senats vom 12, April 1951, durch Cie er Termin zur Tauptverhandlung vor dem Revisionsgericht bestimmte. In diesem Zeitpunkt war die Übertretung nach § 67 Abs 3 StGB verjährt. Aller-

dings hat die Strafkammer noch am 15. Januar 1951 einen Beschluss erlassen. nämlich die Kevision des Angeklagten

Kurt Kb als unzulässig verworfen (BI 107). Diese richterliche Handlung richtete sich aber nicht gegen den Angeklagten Ei und hatte auch nicht den Zweck, dem gegen ihn gerichteten Verfahren seinen Fortgang zu gebe" Sie konnte dcshalb die zu Gunsten Hills laufende Ver-Jährung nicht unterbrechen, Dasselbe gilt auch von der Begleitverfügung des Vorsitzenden vom 15. Januar 1951, die die zustellung des Strafkammerbeschlusses an den Ver-

teidiger des Ip sowie die Vorlage an die Staatsanwalt" schaft zum Zwecke der Zustellung anorädnete.

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Das Verfahren kann jedoch nicht nach § 260 ps 3 StPO eingestellt werden, weil die als Verkehrsübertre-- tung gewürdigte \landlung möglicherweise den !atbertand einer fehrläscigen Körperverletzung erfüllt (dszu unten IT).

2. Zur Verurteilung wegen Verkehrsflucht,

Die Anklage hatte dem Angeklagten zur “est gelegt, ır habe ' sich durch eine und dieselbe lNandlung der Verkehrsflucht (§ 139 a StGB), der Aussetzung (§ 221. StGB) und der unterlassenen ililfeleistung (§ 330 c StGB) schuldig gemacht. Die Strofkammer hat nur das Vergehen der Verkehrsflucht für erwiesen gehelten, Der Angeklagte hatte sich dehin eingcelessen, er habe nach dem unfall angehalten, sei ausgestiegen, habe aber auf der Ötrasse nichts Verdächtiges wahrgenomnen und dechalb die .Jahrt fortgesetzt. Lieces Schutzvorbringen het die »trefkemner, soweit es sich um die „rage der Verkehrsflucht handelte, offen gelassen; soweit der Anscklegteder “+uscetzuns und der unterlasscnen Hilfeleistung beschuldigt war, hat sie den Angeklagten "an seinem Vorbringen nicht festgehalten", Dabei war sie erkennbar der „einung, der Angeklagte hätte, wenn sein Vorbringen richtig wäre, den schwerverletzten Kup aufgefunden, seine Hilflosigkeit erkannt und eine Bestrafung auch wegen iussetzung und unteriassener lilfeloistung verwirkt. Die “usführungen der Strafkammer sind dahin zu verstehen, dess sie des Schutzvorbringen des Angeklagten weder für bewiesen noch für widerlest hielt, und das sie es, soweit eine Verkehrsflucht in Betracht kam, für unerkeblich ansah. In der zuletzt genannten

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Richtung ist ein Kechtsirrtum der Strafksmmer nicht ausgeschlossen. Zum Tatbestand der Ver’ehrsflucht gehört u.a,, dass der Täter sich der “eststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch die !Iucht entzieht. Fin solches "Sichentziehen! ist nur möglich, wenn jemand anwesend ist, der die *eststel-- lung vornehmen könnte, oder wenigstens mit baldigcm !inzukommen einer solchen Percon zu rechnen ist. Zum Vorsatz des mMäters gehört die ontsprechende Vorstellung. Tas Urteil spricht eich :icht darüber aus, ob der Angeklagte diese Vor-- stellung gehabt hat. Freilich ist es, wie das Urteil feststellt unrichtig, dass der Angeklagte, wie er behauptet hatte, glaubte auf einen »tein aufgefahren zu sein; er war sich vielmehr darüb klar, dass er mit Gem ihm entgegenkommenden Kraitreädfehrer (TR) zusamuengestossen war. onn aber die »trafkamıer

die „öglichkeit offen lässt, dass der Angeklagte ausge-- stiegen ist, sich ungesehen hat und nichts Verdächtiges hat feststellen können, so musste sie dazu Stellurg nehmen, ob der Angeklagte sich die Anwesenheit des — die “irassenbö.- schung hinuntergestürzten — Verletzten am ınfZallort oder

das ilinzukomnen einer enderen Person vorgestellt hat, oder

ob er etr.a der “einung gewesen ist, der «otorradfahrer

sei weitergefahren. Tazu enthält des Urteil keine Feststellungen. Allerdings besagt es, der Ängelilagte habe unbekümmert um das, was geschehen war, den Unfellplatz verlassen, um unerkannt zu entkommen. Aber dies schliesst den — wenn auch nur bedingten -- Vorsatz des Angeklagten, sich der *oststellung zu entziehen, nicht ohne weiteres ein, und auch die an einer

II.

5.

enderen Stelle des Urteils mit den Worten des Gesetzes getroffene Feststellung reicht nicht aus, die üöglichkeit eines Rechtsirrtunms auszuschliessen, Die Verurteilung wegen Vsrkehrsflucht kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Zur “evision des “cebenllägers.

Die “evision des liebenklägers erstrebt Verurteilung Ges Angekiegten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Auch sie ist im Lrgebnis begründet.

Sach den “eststellungen ist dcr Angeklegte mit ceinem PKW vor dem Unfall -- entweder in oder nach einer Linkskurve -.- vorübcrgehend auf der linken »tresschscite gefehren. Der 17 Jahre elte Kurt Zi, Sohn des ..cbenklägers,. kam ihm auf dem Kraftrad entgegen und fuhr euf die (vom Angeklagten aus geschen) rechte vordere Seite des PKiT auf. Dadurch wurde ZW erheblich ver-- letzt. Der Unfell ereignete sich, als der FXW des angellagten wieder auf seiner rechten Ütrassenseite angelangt war. Die Strafkammer unterstellt die Löglichkeit, "allein die Unsi-

derheit Eggs" habe den “usamıenstoss herbeigeführt, und es

sei möglich (das Gegenteil elcso nicht erweislich), duss kein Fahrfehler des Anscklagten, auch nicht sein vorübergehendes Abkommen.auf die Zelsche ”tressenscite, ursächlich gevesen sei. Tiese Feststellungen sind zu unvollständig, um dem Revisions-- gericht eine Prüfung zu ermöglichen, ob sie sich mit den geltenden Zrfehrungssätzen vereinbaren lascen. Jedes der beiden aufeinander zukommenden Xraftfehrzeuge hatte eine »tundengeschwin-

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III.

digkeit von 50 km. Jedes lcgte daher in ciner Sckunde rund 14 m zurück, und infolgcdessen näherten sich dic „ahrzeuge einander mit ciner Geschwindigkeit von rund 28 m in der Sekun. de. Bei dieser Vachlage hätte es näherer Begründung bedurft, weshalb das vorübergehende Linksfahren des Angeklagten ohne ursächliche Bedeutung dafür var, dass “gg seinerscits scin | Kraftrad auf die (von ihm aus gesehen) linke Wtrassenseite len te und dort mit den PKI/ des Angeklagten zusammenstiess. Diese rare kann nur denn erschöpfend beantwortet werden, wenn feste stellt ist, auf welcher »trassenseite der Angeklaste fuhr, als er -- anscheinend beim Verlessen der Linkskurve--- von Tb erctnals erblickt wurde, wieweit die beiden Fahrzeuge in dies Zeitpunkt voneinander noch entfernt waren, wicweit ferner die Entfernung der beiden “«ehrzeuge war, als der Angeklagte die richtige »tressenscite iieder völlig erreicht hatte, und welche Strecke er vor dem -ussmmenstoss auf dieser "trassenseite noch zurücklegte.

Da das Urteil zu allen diesen Punkten nichtsfeetstellt, muss es auf die “Yachrüge des üebenklägers aufgehoben werden.

Der Anwalt des Nebenklägers hat in der \.evisionsverhand.- lung den Antrag gestellt, das Urteil auch insoweit eufzuheben, els gegen den früheren Ziitangekles;ten und Infullbeteili ten Kurt "gg cine Verwarnung ausgesprochen ist. Auf diesen Antreg konnte der venat schon deshilb nicht eingehen, weil

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die „evision des Kurt Kg von Lenädgericht rechtskräftig als unzulässig verworfen wurde.

Richter Dr. Peetz Lantel

Dr. Gcier Glenzmann

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