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BGH Entscheidung vom 12.03.1953 – 3 StR 819/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Vorschrift verpflichtet den Verkehrsteilnehmer;, die Feststellungen am Unfallort abzuwarten; er macht sich also durch sofortige Weiterfahrt der vollendeten Unfallflucht schuldig, Dies gilt auch, wenn am Unfallort zunächst keine Personen anwesend sind, die zu den Feststellungen bereit und fähig sind, und wenn mit dem alsbaldigen Erscheinen solcher Personen auch nicht zu rechnen ist, (Die Frage, wie lange der Verkehrsteilnehmer im Einzelfall am Unfallort warten muß, bleibt offen),

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Für das Nachschlagewerk! 2288 058

Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 139 a

Rechtssatz; Die Vorschrift verpflichtet den Verkehrsteilnehmer;, die Feststellungen am Unfallort abzuwarten; er macht sich also durch sofortige Weiterfahrt der vollendeten Unfallflucht schuldig, Dies gilt auch, wenn am Unfallort zunächst keine Personen anwesend sind, die zu den Feststellungen bereit und fähig sind, und wenn mit dem alsbaldigen Erscheinen solcher Personen auch nicht zu rechnen ist, (Die Frage, wie lange der Verkehrsteilnehmer im Einzelfall am Unfallort warten muß, bleibt offen),

Aktenzeichen: 3 StR 819/52 Urteil des BGH vom 12. März 1953 IG Kleve

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ImnmnNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Rohproduktengroßhändler Richard de WB aus OWB-GEB, zehoren an @. ES ED ir OCEEEEEEEES- 0: GERD.

2.2t. in dieser Sache in Strafhaft,

wegen Unfallflucht

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12, März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krause als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt i u der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 8. August 1952 aufgehoben

a) soweit er wegen Unfallflucht (§ 139 a StGB) verurteilt ist, im Strafausspruch und

b) im Gesamtstrafausspruch, Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wirä die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über de Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Nach den Feststellungen nat der Angeklagte am 23. Dezember 1951 gegen 20 Uhr in Moers mit seinem Lastkraftwagen Opel-Blitz einen Verkehrsunfall verursacht. bei dem zwei Fußgänger getötet warden, und ist nach dem Unfall ohne anzuhalten weitergefahren, Er konnte erst nach einigen Tazen als Täter ermittelt werden,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zweier Menschen in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung sowie wegen "Fahrerflucht" zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefangnis verurteilt,

Die Revision des Angeklagten ist beschränkt auf die Verurteilung nach § 139 a StGB und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1) Das Landgericht stützt die Verurteilung auf folgende Feststellungen: Der Angeklagte habe nach dem Unfall erkannt, daß er einen Zusammenstoß mit Verkehrsteilnehmern gehabt habe, Dies sei daraus zu schließen; daß er ohne anzuhalten weitergefahren sei, obwohl das Fahrzeug durch das Anstreifen an einen Alleebaum gleichzeitig wit oder unmittelbar nach dem Anfahren der beiden Getöteten nicht unerheblich beschädigt worden sei. Der Angeklagte sei trotz dieser Schäden scfort mit erhöhter Geschwindigkeit weitergefahren, um sich, wie sein Verhalten zeige, durch die Flucht der Feststellung seiner Person zu entzishen,

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten Vergehens nach § 139 a StGB.

1.) Was die Revision als Verletzung der Denkgesetze rügt, ist ein Angriff gegen die Beweiswürdigung. Der Schluß, den das

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Landgericht aus dem Verhalten des Angeklagten nach dem Unfaıı " S zezozen hat, daß er nämlich die Verursachung des Unfalls er" ni kannt habe, ist denkgesetzlich möglich, Die Revision will die Verhalten auf seine Trunkenheit zurückführen, Sie ersetzt dami die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene; das igt unzulässig, .:

2.) Auch im übrigen 1ä8ßt der Schuldspruch im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen, Insbesondere ist das Merkmal der Flucht #. zur äußeren und inneren Tatseite ausreichend dargetan. Die $t kammer hat zwar die Prüfung unterlassen, ob der Angeklagte gewußt oder damit gerechnet hat, daß Personen an der Unfallstdlemnwesend waren oderalsbald erscheinen würden, die zu einer Feststel®; lung über die Person, das Fahrzeug oder die Art der Beteiligu des Anzeklagten willens. und fähig waren. Es kommt indessen hie : auf nicht an, so daß die erwähnte Unterlassung den Bestand des Schuldspruchs nicht gefährden kann. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bisher keine einheitliche Auslegung des Me mals der Flucht erzielt worden, Das Reichszericht hat überwie die Ansicht vertreten, dieses Merkmal setze voraus, daß jemand am Unfallort anwesend sei, der Feststellungen im Sinne des $ ; 139 a StGB treffen könne und wolle. Andernfalls, so wenn der Verletzte tot oder bewußtlos sei und sich sonst niemand in de Nähe aufhalte, sei die Weiterfahrt keine Unfallflucht (vgl 2.B RG DR 1942, 1140; JW 1932, 2037). Diese Ansicht hat zur Folge: daß eineV rschulden des Täters im Sinne des § 139 a StGB nur’ angenommen werden kann, wenn er die Anwesenheit feststellung® bereiter Personen gekannt oder damit gerechnet hat und trotzd weitergefahren ist (so ausdrücklich RG VAE 1943, 38). Auch it Schrifttum wird die Meinung vertreten, daß die irrige Annahme: es sei niemand zur Stelle, um die Feststellungen zu treffen; Täter entschuldige. Umgekehrt liegt nach dieser Auffassung ® Versuch vor, wenn der Täter die Unfallstelle ohne anzuhalten < läßt und dabei irrigerweise annimmt, es seien feststellungebe te Personen anwesend, Die abweichende Entscheidung des RG in

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/3-str-819-52#rd_10

1942, 160, die den Täter grundsätzlich für verpflichtet hält, Feststellungen durch die Polizeibehörde abzuwarten, ist vereinzelt geblieben. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zeigt sich gekgentlich eine weniger enge Auslegung; danach soll es genügen, wenn nach den örtlichen und zeitlichen Umständen

das alsbaldige Erscheinen dritter feststellungsbereiter Personen zu erwarten und der Täter sich dessen bewußt war (vgl z.B. OIG Hamburg in JW 1937, 3095), Dies ist heute auch die überwiegende Meinung im Schrifttum. Eine grundsätzlich andere Auffassung vertritt die Entscheidung des OLG Düsseldorf in NIJW 1948, 348, die im Ergebnis dem- bereits erwähnten Urteil des Reichsgerichts in VAE 1942, 160 entspricht: Flucht heiße der innere Vorgang, der den Täter bestimme, von dem Ort, an dem er zunächst bleiben müsse, wegzugehen, um einem Übel, ds er befürchte, auszuweichen. & Es sei die Pflicht des beteiligten Verkehrsteilnehmers, um Unfall ni ort zu bleiben, bis die Feststellungen getroffen seien, sn daß ee bereits das Entfernen vor solcher Klärung den Tatbestand des § 139 a StsB erfülle,

Gezen die Auslegung des Reichsgerichts bestehen durchgreifende Bedenken. Durch den Wortlaut der Vorschrift ist sie nicht geboten; sie verfehlt auch den gesetzgeberischen Zweck der

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Strafdrohung

Mit der Einführung des § 139 a StGB durch die Verordnung vom 2.4.1940 wurde der bisherige Rechtszustand nach zwei wesentlichen Richtungen geändert: Während § 22 KrfzG nur den Kraftfahrer mit Strafe bedrohte, der es unternahme, sich der Feststellung des Fahrzeugs der seiner Person durch die Flucht zu entziehen, will § 139 a StGB auch die Feststellung der Art der Beteiligung sicherstellen. Die amtliche Begründung (DJ 1940, 50871 E- weist darauf hin, daß die bisherige Vorschrift den Bedürfnissen f R des Straßenverkehrs nicht mehr genügt habe, daß z.B. ein wesentliches Interesse daran bestehe, Feststellungen über den Gmd ' | der Trunkenheit oder den Zustand des Wagens zu treffen. § 22

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‘probe kann nicht jede am Unfallort anwesende Person entnehnd

Abs 1 Satz 2 KrfzG, der den Kraftfahrer für straffrei erklan wenn er spätestens am nächstfolgenden Tage nach dem Unfall . zeige bei einer inländischen Polizeibehörde erstattete und Ft, Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person bewirkte, wurde? gestrichen. Die alte Vorschrift hatte nach der amtlichen pe il gründung zu Mißbräuchen geführt; so konnte ein betrunkener # Kraftfahrer durch die Flucht und die Meldung am nächsten Tag straffrei erreichen, daß das Maß seines Verschuldens nicht It

zu klären war. fi:

Das Ziel des neuen Gesetzes, auch die Feststellung über % Art der Beteiligung zu sichern, kann nur erreicht werden, wen man davon ausgeht, daß der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, diese Feststellung durch Verbleiben am Unfel F ort zu ermöglichen, d.h. abzuwarten, bis Personen erscheinen, R. die zur Feststellung bereit und imstande sind. Er mıß je nach Lage des Einzelfalls sogar das Eintref?’en der Polizei oder 4 Arztes abwarten, vor allem, wenn es ein anderer Beteiligter ! langt. Denn gewisse Feststellungen über die Art der Beteiligt

kann nur die sachverständige Verkehrspolizei treffen; die Bi

Ohne Anerkennung der Wartepflicht wäre mit der Erweiterung W Tatbestandes nichts erreicht.

Diese Erwägungen führen notwendig zu einer anderen Ausiei des Tatbestandes, als sie in der Rechtsprechung des Reichsgd vertreten wurde: Es handelt sich, wie das Oberlandesgericht | seldorf in der erwähnten Entscheidung NJW 1948, 348 mit Re“ hervorgehoben hat, bei den Bezriffen des Sichentziehens und: Flucht - von dem äußeren Vorgang des Sichentfernens vom unf& ort abgesehen - um Merkmale der inneren Tatseite. Das Reich? richt war offenbar von der Erwägung ausgegangen, daß der Tat sich nur dann der Feststellung durch die Flucht entziehen © wenn die Voraussetzungen für eine Feststellung durch Anwes@ hierzu gewillter und fähiger Personen vorlägen, weil ngich®

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ziehen" begrifflich ein Handeln gegenüber einem Dritten sei. Diese durch vorwiegend äußere Merkmale bestimmte Auslegung ist durch den Worilaut des § 139 a StGB nicht geboten. Auch von dem, der einem nur erwarteten oder befürchteten Übel ausweicht, heißt es im allgemeinen Sprachsebrauch, daß er sich dem Übel entziehe oder vor ihm fliehe, In den Grenzen des sprachlich Möglichen ist DE. aber jeder Begriff nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auszu- | \ legen, zu deren Aufbau er verwendet ist, Die einschränkende Aus- Bi. lezung des Reichsgerichts wird diesem Zweck nicht gerecht. Be:

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Das bedeutet nicht, daß der Verkehrsteilnehmer verpflichtet ir: wäre. die Ermittlungen durch eigene Mitwirkung zu erleichtern, Ä Es wird von ihm nur verlanzt, daß er diejenigen Feststellungen, . © die möglich sind, wenn er am Tatort bleibt, nicht durch die Fluch vereitelt. Die Ansicht des Senats widerspricht auch nicht dem ' allgemein anerkannten Grundsatz, daß nur die Flucht als Mittel x. zur Vereitelung oder Erschwerung der Feststellungen dem Tatbe- E stand entspricht und daß die Anwendung anderer Mittel, die den Zweck der Verdunkelung des Sachverhalts verfolgen, nicht nach “ih

§ 139 a StGB strafbar ist.

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Das Ergebnis ist gerecht. Der davonfahrende Kraftfahrer darf ww. sich nicht damit entschuldigen können, er habe den Verletzten für bewußtlos gehalten, und andere Personen seien nicht am Un- Me, fallort gewesen, Ebensowenig darf straffrei bleihen, wer nachts u: auf verkehrsarmer Straße einen Unfall verursacht und sofort weiterfährt aus der an sich zutreffenden Erwägung, es werde . angesichts des Ortes und der Zeit niemand erscheinen, der Feststellungen treffen wolle, obwohl sich alsbald herausstellt, daß ein Dritter zufällig den Unfall aus einiger Entfernung beobachtet hat. Wer fliehen will, mecht seinen Entschluß nicht davon abhängig, ob tatsächlich feststellungshereite Personen anwesend r ind oder wann mıt ıhrem Erscheinen am Tatort zu rechnen ist. 4 Hierauf kommt es also nicht an. Ist aber der beteiligte Verkehrs- ie.

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‚zu entziehen", Danach besteht der Schuldspruch zu Recht, ohne

warten, dann erfüllt das Sichentfernen vor solcher Klärung in dem Bewußtsein, daß dadurch die Feststellungen verhindert oder! \ erschwert werden, bereits den Tatbestand. Demgemäß ist der | Irrtum des Täters, es seim keine u Feststellungen bereite und fähige Personen anwesend oder alsbald zu erwarten, rechtlich unerheblich Auch liegt nicht Versuch sändern Vollendung vor, wenn der Täter die Unfallstelle ohne anzuhalten verläßt und dabei irrigerweise annimmt, es seien solche Personen anwesend.

Wie lange der Verkehrsteilnehmer am Tatort verbleiben und abwarten muß, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der vorliegende Sachverhalt gibt zur Entscheidung dieser Fragek® keinen Anlaß. Es bleibt auch offen, unter welchen Voraussetzung. gen der Verkehrsteilnehmer den Unfallort verlassen darf, um seiner Hilfeleistungspflicht nach § 330 c StGB zu genügen. Daß er zur sofortigen Rückkehr an den Unfallort verpflichtet ist, wenn er zur Versorgung eines Verletzten zunächst weggefahren war, hat der Senat bereits entschieden (vgl VRS 1952, 49).

klagte nach dem Unfall ohne anzuhalten sofort weitergefahren ist, um "sich durch die Flucht der Feststellung seiner Person

daß es einer weiteren Prüfung zur äußeren oder inneren Tatseit®: bedurft hätte,

Der Senat hat die dargelegte Auffassung bereits in seiner We; Entscheidung vom 12. März 1951 (VRS 1951, 262) vertreten. Dort ist unter Hinweis auf die amtliche Begründung der Verordnung vom 2. April 1940 ausgeführt, die Strafdrohung wolle die Ver" kehrsteilnehmer, die als Verursacher des Unfalls in Frage KV men, an die Unfallstelle binden,um so die bestmögliche alsbal dige Aufklärung des Unfallhergangs zu sichern. Das Urteil de® Senats vom 14. Juni 1951;(VRS 1952, 54) hat daran -festge

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Der Entscheidung des 4, Strafsenats vom 7. Juni 1951 (VRS 1952, 48) dürfte dieselbe Ansicht zugrunde liegen. Soweit die Urteile des 1, Strafsenats vom 22. Mai 1951 (1 StR 83/51) und des 4. Strafsenats vom 12. Februar 1953 (4 StR 589/52) hiervon abweichen sollten, ist der Senat nicht gebunden, da es sich um spätere Entscheidungen handelt. Die Urteile 4 StR 253/51 vom 3» August 1951 (VRS 1952, 55) und 3 StR 548/51 vom 6. September 1951 (VRS 1952, 57) sind Entscheidungen des 1, und 2. Ferienstrafsenats, die den Senat ebenfalls nicht binden,

3.) Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch Bedenken. Das Urteil läßt die Prüfung vermissen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat infolge des Alkoholgenusses in erheblichem Maße vermindert zurechnungsfähig war. Er hat nach den Feststellungen in der Zeit zwischen 12 30 Uhr und 20.00 Uhr insgesamt die sehr erhebliche Menge von zwei Flaschen und 15 Glas Bier getrunken.

Mehrere Zeugen haben die Einwirkung des Alkohols bei dem Angeklag- (

ten und seine unsichere Fahrweise bemerkt. Diese Umstände hät- »- ten die Strafkammer zu einer Prüfung nach § 51 Abs 2 StGB vere.. lassen müssen, Der Sachverständige hat zwar ein Gutachten über den Blutalkoholgehalt bei Antritt der Fahrt unter Berücksichtigung des seit Mittag eingetretenen Abbaus erstattet und ist zu dem von der Strafkammer anerkannten Ergebnis zekommen, daß der Angeklaste einen Blutalkoholspiegel von mindestens 1,5 %0 gehabt habe; dabei wurde ein Abbau von 0,7 %o angenommen, Nun

wäre allerdings ein Blutalkoholgehalt von 1,5 %0, bei dem die Fahruntüchtigkeit in der Regel gerade ersterreicht ist, kein zwingender Anlaß gewesen, die Frage erheblich verminderter Zurechnunzsfähigkeit zu prüfen,Denn beginnende Fahruntüchtigkeit ist nicht mit erhbblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gleichzusetzen; diese tritt gewöhnlich erst bei höherem Blutalkoholge- |, halt ein, Offensichtlich ist aber das Gutachten nur für die Frage verwertet worden, üb eine Übertretung nach § 2 StVZO vorlag: Insoweit kam es allerdings nur auf den Mindestgehalt an Blutalkohol an. Für die Entscheidung nach § 51 Ahs 2 StGB war dagegen

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der möglicherweise höhere Blutalkoholspiegel maßgebend, Da das Urteil diese Frage offen läßt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch durch Rechtsirrtum beeinflußt;

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Es sei noch darauf hingewiesen, daß die Verurteilung en einer Einzelstrafe von 1 1/2 Jahren Gefängnis der Vorschrift‘ des § 19 Abs 2 StGB widerspricht, '

Krauss Busch Bundesrichter Scharpense: ist infolge dienstlicher Ortsabwesenheit an der | Unterzeichnung verhindert

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