Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.01.1951 – 4 StR 149/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Keufmann Dorislav G CME zu: Tim, seboren er EEE 1914 in Sum
wegen Gewaltunzucht u.a.
hat der 4, Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. #pril 1952. an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr, Engels Buncesrichter Dr. Iülle
Sundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvelt als Vertreter der Dundesanwaltschaft,
Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für echt eriannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 15. Dezember 19:0 wird verworfen,
Der Anreklagte hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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gründe§
Der Angeklagte ist wegen Gewaltunzucht (§ 174 ziff 1 StG5) in zwei Fällen (Lrika TB) una wegen tätlicher Beleidigung in einen Fsll (Erika SW) zu einer Gesamtstrafe von neun lLionaten Gefängnis unter Anrechnung der erlittenen Unversuchungsheft verurteilt worden, Er hat diese Entscheidung in vollem Umfange angefochten und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts,
Der Revision ist der Erfolg zu versagen,
1.) Zu den Züllen Tg:
Zrika FB var als !lausangestellte bei dem Angeklagten tätig, An einem Horgen etwa im Juni 1949 drückte sie der nur mit einem Schlafanzug bekleidete Angeklagte unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit auf ein Liegesofa nieder und hob ihr trotz ihrer heftigen Abwehr die Xleider etwa bis zu den Knieen hoch, Er liess dann von iur ab, weil es an der Tür schellte, Einige Tage darauf umfasste sie der Angeklagte morgens, als er beim Ankleiden ver, und drückte sie gewaltsam auf das Bett, Er hob ihr
wieder trotz ihrer Abwehr die Röcke bis zur Höhe der Kniee °
und sagte zu ihr, sie solle ihn ihre Beine etwas höher sehen lassen, Der TeiiB gelang es jedoch, sich aufzurichten und zuf den flur zu gelangen, obwohl der Angeklagte sie festhielt. Sie kündigte darauf ihre Stellung bei ihm,
Das Landgericht hat in diesem Sachverhalt ohne Rechtsirrtum zwei vollendete Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Ziff 1 »teB gefunden,
Es begegnet keinem rechtlichen Bedenken, wenn die Strafkanaer Handlungen angenommen hat, je gegen das Schanmund rittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Jinsicht ver-
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stiessn, within unzüchtig im Sinne des § 176 StGB waren, : Der gesenteilizen Ansicht der Revision, dass schon nach Ä der iusseren Tatseite nur handgreifliche' Zudringlichkei-
einer unzüchtigen Tiandlung setzt keineswegs eine Berüh- “ rung der Geschlechtsteile (RGSt 67, 110, 112 f) oder auch nur deren Entblössung (R6St 33, 429 ff, BGH 2 StR 83/50 vom 5.1.1951) voreus. Schon in dem Hochheben der Röcke
(RG und BGH aaO) sowie in dem Greifen unter die Röcke kann nach der herrschenden Rechtsprechung, an der der Senat festhält, eine unzüchtige Nendlung gefunden werden, sumal in Fällen, die sich unter derartigen Begleitumständen ereignet haben, wie hier, Bei der rechtlichen Beurteilung der Trage. ob unzüchtige Handlungen oder lediglich „andgreifliche Zudringlichkeiten im Sinne des § 1§ 5 StGB vorliegen. ist zu prüfen, wiedie festgestellten Vorgänse von der Al’gemeinheit. d.h. von eineu unbefangenen Beurteiler mit durchschnittlichen Haßstäben bewertet wür- ‘en, wenn ihm sowohl das äussere Geschehen als auch die Gesinnung und Willensrichtung des Täters bekannt wären (ReSt 67, 110, 112 #5; BGiSt 1, 168, 174 sowie 4 StR 13/51. vom 9.3.1951 und 2 StR 625/51 vom 14.3.1952). Der Angeklagte war Arbeitgeber des iädchens, Bei beiden Vorfällen war er nur mang-Ihaft bekleidet und warf die Fl % % auf eine Liegestatt, bevor er die Röcke hochhob,- Im zweiten Fall forderte er sie überdies auf, ihn die Beine etwas höher sehen zu lassen, Alle diese Umstände lassen, im Zusammennalt betrachtet, die Vorgänge zweifelsfrei als uu-
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siichtige Nandlungen erscheinen,
Lacı der inneren Tatseite ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dasse der Beschwerdeführer bereits mit den TWütlichkeiten, zu denen es gekommen ist, seine geschlechtliche Erregung erstrebte, Des Landgericht stellt fest, es habe sich nicht nur um einen "Spass aus blouser $ Rohheit", sondern um einen "Spass aus erregter Geschlechts- | lust" gehandelt, Anschliessend bebt die Strafkamner aus- ' arücklich die "geschlechtliche Absicht" des Angeklagten , hervor, Diese tatrickterliche Würdigung entspricht auch N Curchaeus der Lebenserfahrung, Es ist kaum vorstellbar, \ dass tei einem derartigen Vorgang, der als eine Einheit zu würdigen ist, der Beginn der intblössung noch nicht
vom geschlechtlichen Beweggrund des Täters getragen gewesen sei (RGSt 69, 140, 143). Das Vorbringen der kevision, der ungeirlagte habe der Trike TB nur im Syass beibringen wollen, dass sie nicht immer vor ihm zittere, geht Argesichts der bindenden gegenteiligen Feststellunsen der Strafkamier offensichtlich fehl.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Frage of-Zen gelassen, ob der Deschnerdeführer bei seinen beiden uberfüllen vorhatte, weiter zu gehen - wofür im zweiten Tall seine Aufforderung spricht, das Mädchen möge ihn die Brine etwas höher sehen lassen, -— oder ob ihm das Geschehene bereits genügte, Der gesetzliche Tatbestand des § 176 Ziff 1 StGB war nach der zutreffenden Annakme des Landgerichts in beiden Fällen rechtlich vollendet; mag auch das Vorhaben des Angeklagten noch nicht tatsächlich beendet gewesen sein (RGSt 53, 188; 58. 277 £; 69, 140. 143; RG D StrafrzZ 1920 Sp 313; RG JEW 1923, 376, 6; OCISt 35 96 f).
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Soweit sich die Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wendet, ist sie unbeachtlich, Verstösse gegen Tenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor,
Auch die Annahme von zwei selbständigen Taten (§ 74 StG3) ist rechtlich einwandfrei begründet,
Auch Erika SB war als Hausangestellte bei
dem Argelilagten beschäftigt, An einem l[orgen im Juli 1950 rief sie der Angeklagte zu sich ans Bett, liess sich ein Glas 5ier bringen und verlangte, dass sie ihm den Rücken massiere,. Sie lehnte das ab, Darauf griff der Angeklagte nach ihren Hrndgelenken und versuchte, sie festzuhalten, Sie riss sich los. lief in das Kinderzimmer und stemmte sich gegen die Tür, Der Angeklagte folgte ihr. drückte die Tür auf und zog die SEM in das Schlafzimmer zurück. Dort warf er sie auf das Bett und zog ihr die bluse eus, Sie wehrte sich, boxte und kratzte ihn an Gesicht und Händen, Als sie wegen seiner körperlichen Überlegenheit nickt mehr im Stande war, sich zu wehren, vollzog er mit ihr gegen. ihren Yillen den Beischlaf, Die Sb 3 verliess die Wohnung und entschloss sich in ihrer verzweifelten Stimmung, sich vom Zuge überfahren zu lassen. wurde : aber von einem Behnbeamten weggeholt,
Das Landgericht hat keine Verurteilung wegen Notzucht eintreten lassen, weil der Angeklagte möglicherweise infolge der aufhörenden Gegenwehr des Mädchens zu der irri-. gen Zuffassung gelengt sei, der Widerstand sei "nicht ehrlich, sondern ein blosses Zieren", Die Strafkamuer hat jedoch den Angeklagten auf Grund des am 2, August 1950
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von der Verletzten und des tags darauf von ihrem Vater zessellten Strafantrags wegen tätlicher Beleidigung verurteilt, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Angeklaste habe durch sein Verhalten der SCHIED seine Missachtung kundgegeben; es sei ihm bekennt gewesen, dass er ihre sittliche Ehre herabsetze; sie habe nicht eingewilligt gehabt, und er habe auch nicht en eine Linwilligung geglaubt; er sei planmässig und überreschend vorgegangen und habe sich das jugendliche ‘\lter des 18-jährigen Mädchens sowie dessen ungea; sende Urteilskraft zunutze gemacht,
Diese Begründung trägt die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung. Sie entspricht den Grundsätzen, die in der herrschenden Rechtsprechung zu tätlichen Angriffen auf die weibliche Geschlechtsehre entwickelt worden sind. und an denen der Senat festhält.
Die Zusführungen zum Beleidigungstatbestand stehen auch nicäit, wie die Revision meint, in unlösbarem Widerspruch mit den Feststellungen, die das Landgericht bei cer Verneinung des inneren Tatbestenäs der Kotzucht getroffen hat. Diese bezichen sich auf den späteren Zeitreum, in dem es dem Beschwerdeführer gelang, das Hädchen infolge des erlahmenden Widerstands zum Beischlaf zu missbrauchen, während die tätliche Beleidigung bei zutreffender rechtlicher Würdigung in seinem früheren Verhalten bis zum fachlassen des Widerstands des Jädclhens lag. In diesem ersten Alschnitt des Gesamtgeschehers hette die Sl dem Angeklagten ersichtlich keinerlei Veranlassung zu der Annahme gegeben, dass sie in einre geschlechtliche Annäherung einwillige, Die etvaise Ervartung des Deschwerdeführers, das Kädchen wer-
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de sich schliesslich doch hierauf einlassen,vürde, wie die Trteilssrünce eindeutig ergeben, jeder Grundlage ent- ' bekrt haben und könnte an dem verwirklichten Tatbestand der Seleidizung nichts ändern (BGH 4 StR 496/51 vom 18, 10.1951, 3 £tR 873/51 vom 29.11.1951, 1 StR 415/51 vom 5.2.1952). Dass die Strafkammer an einer Stelle der Urteilssriinde den "Geschlechtsverkehr", also offenbar auch di> Deischlafsvollziehung, in den zum Gegenstend der Verf urt ‘ilung gemechten Beleidigungstatbestend einbezogen hat, kenn auf sich beruhen, da dies auf die nach Lage des Fells geringe Linzelstrafe von 2 wochen Gefängnis ersichtlich \ olne Sinfluss geblieben ist.
Zu Unrecht vermisst die Revision die Teststellung | einer 3eleidigungsabsicht. Erforderlich ist nur der Vor- { satz. Dieser ist den Urteilsgründen zweifelsfrei zu enth ne!men, ’
Im übrigen wendet sich die Revision auch in diesem , Falle gegen die für das kevisionsgericht bindenden tat- .; sächlichen Feststellungen des Landgerichte, Die Beweisvürdigung ist hier ebenfalls frei von Verstössen gegen Den!igesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
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.) Zur Frege der Straffreiheit:
Bedingte Straffreiheit gemäss § 2 Abs 2 Strfr&G scheidet in den Fällen Tu; die sich vor dem 15. September 1949 ereignet haben, schon deshalb aus, weil sich der Anzeklerte im Juli 1950 eines weiteren vorsätzlichen Vergebens, und zwar im Felle Si. schuldig gemacht hat (364 3 StR 65/51 vom 5.4.1951).
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„ach alledem war die Revision in vollem Umfange mit der eus 5 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbe-
J gründet zu verwerfen,
üroßB Hörchner Engels Dr, Hülle Dr. Augustin
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