Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 03.09.1951 – 4 StR 907/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Sawan des Volkes
In der Strafsarhe eesen
den Autosattler Ortwin Otto F EmEmEEEEEED zus U. zenoren an EEE 1931 in
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wegen gewaitsamer Vornahme einer unzüchtigen Handlung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vcm i9 Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesriohter Ir. Hörchner Bundesrichter Dr. .ıngels Bundesrichter Tr, Augüstin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt U 1 als Veitreter der Bundesannal tschaft,
Jus tizange, stellter _ RB als Urkündsbeaniter ‚der Geschäftsstelle
für “echt erkannts . Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. September 1951 wird verworfen. Der Angeklagte, hat die Kosten des Rechts-- mittels zu tragen. ns
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Die Reyision des wegen gewaltsamer Vornahme einer unzüchtigen Handlung sowie wegen Diebstahls verurteilten Angeklegien kann keinen Erfolg haben.
Dass die Strafkamaer die hilfsweise beantragte Vernehmung eines Sachverständigen über die Wirkungen des Alkohol.genusses abgelehnt hat, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde besitze, entspricht der Vorschrift des § 244 Abs 4 Satz 1 StPO und enthält daner keinen Verfahrensverstosss. über die dem Be-- reiche tatsächlicher „eurteilung zugeordnete Frage, ob die nötige Sachkunde bei ihm vorliegt, hat der atrichter nach seinem pflichtgemässen Ermessen seldöst zu befinden, Dafür, dass die Strafkammer solche Sachkunde willkürlich für sich in Anspruch genommen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Vergeblich sind auch die Revisionsangriffe gegen die Wststellung, dass der Angeklagte trotz des erheblichen Alkoholgenusses zur. Zeit der Tat noch einiges Einsichts- und’ 'Hemmungsvermögen besass, indem er das Unrechtmänsige seines Tuns erkannte und auch entsprechend zu reagieren vernochte; denn was die tevision gegen diese tatrichterliche Überzeugung vorbringt,. läuft, auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung hinaus,. deren Überprüfung dem Revisionsgericht von Gesetzes wegen: verwehrt ist.-
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{BGH 4 StR 149/51. vom 10, April. 1952).
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Auch lässt die sacnlichrechtliche Beurteilung dor fesigesteliten Tatsachen keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler hervortreten, -
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Tn dem Griff unter den Rock der zu nächtlicher Stun. ae auf der Strasse angefallenen Frau erbiicki die Sstrafkammer ohne Rechtsirrtum eine das allgemeine Scham und Sittlichkeitsgefünl in geschlechtli.cher Hinsicht verletzende unzüchtige Handlung; dass diese in wollüstiger Absicht erfolgte, pezeichnet das Gericht als nicht zweifelhaft. Die Vollendung dıeser mittels Gewalt gegen die Person vorgenommenen Unzucht wird nicht dadurch in Frage gezogen. dass die von dem Angeklagten mit dem Griff verfolgte, aber nichi erreichte Absicnt weiter dabinging, an den Gesch.echtsteil des Opfers zu fassen; denn wenn sich der Angeklagte auch bei seinem Vorgehen ein weiteres Ziel gesteckt hatte, so ändert das nichts daran. dass der festge- Er stelltermassen aus Wellust und unter körper.icher Witbeteiligung der angegriffenen Frau vorgenommene Griff unter den Rock. auch wenn er nur einen Tei] des Vorhabens des Angeklagten bildete, für sich bereits den Tatbestand des § 176 Nr 1 StGB voilendete
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Dass das Gericht für den Diebstahl eine Geldstrafe als zur Erreichung des Strafzweckes ungeeig- . nev erachtet hat, ergibt sich aus der gleichzei- © tigen Verhängung einer höheren Gefängnisstrafe ivgl
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BGH 4 StR 491,51 vom 29. Mai. 1952), Grrß Krumıs Hörehner
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