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BGH Entscheidung vom 05.02.1952 – 1 StR 415/51

1. Strafsenat

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Gesetzs SteB 88 172, 185.

Rechtssatzs * Ist bei einem Ehebruch der § 172 unanwend-

bar, weil die Ehe mangels eherechtlicher Schulä des beteiligten Gatten nicht geschieden werden kann, so kann das. Verhal-

ten des Ehestörers als Beleidigung straf- “ var ‚sein. Meuya NZ FG . ”, R on .n .. Sue. , > 7 Ve

Akterzeichens 1 StR 415/51. Irteil von 5.Pebruar 1952.

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1318 415/51.

Im Namen des Vrlkes

N In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Martin RD zus THE an ne, gebrren am &@- ED EB in TeEEEEED SEHHEENND

wegen tätlicher Beleidigung

hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtspofs in der Sitzung vom 5.Februar 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspr’isident Richter . als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mosbach vom 8.Februar 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Der Angeklagte hat der Ehefrau W. in ihrer Wohnung in Abwesenheit des. Ehemannes unter den Rock gegriffen und vergeblich versucht, mit ilir geschlechtlich zu verkehren. Ein anderes Mai hat er sie auf einen Autositz gedrückt, ihr den Schlühfer hefabgezogen' und seinen Geschlechtsteil kurze Zeit in ihre‘ Scheide gebracht.

Frau W: hat ihm zu seinem Verhalten keinen Grund gegeben. "Beide Male hat’ sie sich gewehrt. An dem Ehebruch trägt sie nach der Überzeugüng des Landgerichts keine Schuld. Auf den Strafantrag des Ehemannes ist der An-- "geklagte wegen ‚tortgesetzter tateinheitlicher Beleiäigung beider Ehegatten zu Gefängnis verurteilt.. Seine Revision ist unbegründet.

Le Beleidigung des Ehemanns_W.

. Die geschlechtlichen Fnnäherungen gegenüber der Frau vw. sind, da dem Angeklagten das Eheverhältnis bekannt war, zugleich eine Beleidigung des Ehemannes {RGSt 70, 94, 173). Das gilt von beiden Vorfällen und selbst dann, wenn Frau 9. den Vertraulichkeiten zugestimmt hätte. Dass das Vorgehen des Angeklagten im übrigen unbemerkt blieb, ist belanglos. Eine Kundgetung der Mißachtung des Ehemannes liegt schen in dem festgestellten Verhalten gegenüber der Ehefrau. Sch 'n dieser erste Tatteil der fortgesetzten Beleidigung des Fhemannes W. erfüllt den Tatbestand des '§ 1§ 5 StGB.

Dasselbe gilt trotz des § 172 StGB von dem zweiten Teil der fortgesetzten Beleidigung, dem Ehebruch.

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- 3.

An sich ist der Straftatbestand des Ehebruchs (§ 172 StGB) gegenüber der Beleidigung die engere Vorschrift und schliesst, soweit er anwendbar ist, den § 185 aus. Wegen Ehebruchs kann der Angeklagte aber nich“ ver-

urteilt werden; mangels Verschuldens der Frau W.

fehlt es bei ihr eherechtlich an einem Ehebruch

(§ 42 EheG). Der Ehemann W. hat auf Grunä dieses Vnrgangs alsı kein Scheidungsrecht. Die Verfahrensvrraussetzung der Ehescheidung nach § 42 EheG fehlt. Der

8 172 StGP ist deshalb unanwendbar und hindert die Be-

strafung des Angeklagten wegen Beleidigung des Ehe-

. manns W. nicht. ‚Nach ständiger, Rechtsprechung des

Reichsgerichts wäre sie mur dann ausgeschlossen, wenn

„aie Ehe wegen dieses Ehebruchs geschieden wäre, oder

wenn der Ehemann W. zwar ein Scheidungsrecht hätte, es aber nicht ausübt (RGSt 65, 15 74, 38°3 75, 1505 75, 2595 76, 3815 77, 181). In diesem Falle. will das Gesetz allerdings durch die Sonderregelung des § 172° die gerichtliche Erörterung des Ehebruchs in jeder rechtlichen Beziehung, also auch unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung, im Eheinteresse unterbinden, Nie gegenteilige Meinung würde dazu führen, dass jeder Ehebruch grundsätzlich zunächst nach dem strengeren § 1855 zu verfolgen wäre, selbst in den meist milderen Fällen, in ‚denen es zur Ehescheidung nicht kommt; nur bei Scheidung’ wegen des Ehebrüchs, alsı

in den meist schwerwiegenderen Fällen, bliebe der

§ 172 anwendbar. Das ist nicht der Wille des Gesetza8, .

.

Diese Auslegung, entspricht den Erfordernissen der

Sachlage. Dem verletzten Ehegatten ist es nicht zuzu-

muten, die im "Ehebruch" mit dem daran schulälosen

ee

Gatten liegende schwere Ehrenkränkung deshalb ungesühnt hinzunehmen, weil der mangels eines Scheidungsrechts unanwendbare § 172 zugleich auch den Weg zum § 185 verschlösse, In einem solchen Fallekann die gerichtliche Erörterung des beleidigenden Vorgangs die Ehe auäh nicht durch Aufdeckung eines (schuldhaften) Ehebruchs dos andern Teils. gerährden.

Ein Rechtsfehler bei er Anwendung des § 1§ 5 StGB ist nicht ersichtlich. Die Ansicht der Revision, das grob sinnliche Vorgehen des Angeklagten bekunde mehr eine Wertschätzung der Ehefrau W. als eine Mißachtung, ist. in Beziehung auf die Beleidigung des 'Ehemannes #. gegenstanösl: 8, bedarf aber auch sonst keines Eingehens.

‚2. Bel 1eidigung der Fnetsan N.

"Mit Recht sieht das Landgericht in den Vorfällen am 16, und 2%. Juni auch eine fortgesetzte Beleidigung der Ehefrau F. Der äussere Tatbestand der Beleidigung bedar? insoweit keiner weiteren Begründung. Im übrigen steilt das Landgericht fest, Frau-W. sei mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einverstanden geweser. und habe dies ständig kundgegeben. Seine Verurteilung wegen Notzucht hat das Landgericht abgelehnt,

. weil. der robuste, ungehemnte Angeklagte in beiden Fällen wegen des "ungeschickten, hilflosen" Widerstands vielleicht doch geglaubt habe, er habe "äie Frau endich s.weit gebracht, den sogenannten Verführungswiderstand durch seine gewaltsame und unziemliche Verhaltensweise überwunden". Damit entfällt zwar die" innere Tatseite der Notzucht, nicht aber sein gegen die Frau W, gerichteter Beleidipungsvorsatz. Mag der

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Angeklagte, wie das Landgericht zu seinen Gunsten. annehmen zu müssen gleubt, im Laufe des 16. oder des

23, Juni während seines grobsinnlichen tätlichen Vrgehens gemeint heben, Frau W. werde sich zum Geschlechtsverkehr mit ihm jetzt bereitfinden, so geht sein Belei-

"digungsvorsatz aus den Tätlichkeiten gegen Frau W. bis

zu diesem späteren Zeitpunkt doch deutlich°hervor. Das

„Landgericht führt mit Recht aus, bei ihrer unverkenn-

baren ablehnenden Haltung sei schon das "Ansinnen"

und "Zumuten" eines Geschlechtsverkehrs eine Beleidigung. Wenn sich der Angeklagte darauf verlassen haben sollte, seine groben Tätlichkeiten würden schliesslich zum gewünschten Erfolg führen, so nimmt das seinem Vorgehen nicht den beleidigenden Charakter und entlastet ihn nicht. Auch insoweit ist kein Rechtsverstoss erkennbar. Dass das Landgericht nicht auch die beleidigenden Vorgänge vor dem 16.Juni einbezogen hat, was bei dem allgemein gehaltenen Strafantrag des Ehemannes Y. zulässig gewesen wäre, beschwert.den Angeklagten nicht, ebensowenig die Nichtanwendung des § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18.Februar 192

Richter j j Mantel - Dr. Hülle: Glanzmann Jagusch

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