Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 11.02.1958 – 1 StR 12/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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12/58 2516 032
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Filmvorführer Georg Johann 2 EEEEEREEEEERNEN aus SED, zevoren an BEER 1921 25 DM, zur 201%
in Untersuchungshaft,.
wegen fortges, gemeinschaftl. Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner -
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
„Ober taatsanwalt beim Bundesgerichtshof . in der Verhandlung,
'Buhdesanwalt; Dr. geh bei der Verkündung als ‚Vertreter. der Bun waltschaft,
Justizangesteliter' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt
Auf die Revision. des’ Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 26. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts. wegen u
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Gründe§
Der Angeklagte ist von der Strefkammer wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie erweist sich als begründet.
1. Frei von Rechtsirrtum sind allerdings die Peststellungen des Tatrichters zum äußeren Tatbestand des 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB»
Daß der Angeklagte in den Fällen I 1 und 2, in denen er der noch nicht 14jährigen Ingrid TEN an Brust und Geschlechtsteil griff, sie zum Ausziehen des Schlüpfers veranlaßte und mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen versuchte (Fall 11 ) bzw. vollzog (Fall I 2), mit einer Person unter 14 Jahren ungüchtige Handlungen vorgenommen und diese zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet hat, zweifelt auch die Revision nicht ‘ an. Anders im Falle I 3, in dem das landgericht ledig- ‚lich feststellt, daß der Angeklagte gemeinsam-mit seinem Begleiter, dem 15jährigen Heidenrich, die Ingria Te bis. auf Hüftgürtel und Strümpfe entkleidet hat, nicht auch; daß er das Mädchen - wie sein. Begleiter Heidenrich - körperlich abgetastet oder sonstwie geschlechtlich mißbraucht hat. Die Revision meint, daß hierin allenfalls ' der Versuch, keinesfalls aber die Vollendung eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen werden könne und daß der Angeklagte. von diesem Versuch freiwillig zurückgetreten sei. Indes hat das Landgericht mit Recht angenommen, daß bereits das (in wollüstiger Absicht vorgenommene) Entkleiden des Mädchens das allge-
meine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzte und damit den Tatbestand der Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem Kinde erfüllte (vel. BGH 4 StR 149/51 vom 10. April 1952 zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 ‚StGB, wo das bloße Hochheben’ der Röcke als unzüchtige Handlung angesehen wurde, ferner 4 ‘StR 907/51 vom 19. Juni 1952 ebenfalls zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wo ein Griff unter den Rock als unzüchtige Handlung ausgelegt wurde). Die Vollendung des äusseren matbestandes dieser Strafvorschrift wurde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte möglicherweise weitere Absichten mit dem Entkleiden des Mädchens verfolgte, die er dann aus nicht festgestellten Gründen nicht mehr verwirklichte; denn auch wenn er sich ein weitergehendes Ziel gesteckt haben sollte, konnte der Tatrichter doch das Entkleiden des Mädchens für sich schon als vollendete’ unzüchtige Handlung ansehen (vgl. 'BGESt 9, 13, 15). Hinzu-komnt, daß der Angeklagte durch sein Aussteigen und Überwechsen auf den Rücksitz des Kraftwagens, in dem sich der. ganze Vorgang abspielte, seinem Begleiter 2 üngestörte Abtasten des nackten Mädchens ermöglichte und so’ zu dessen weiterer Uizucht einen Tatbeitrag leistete.
2. Auch nach der.inneren Tatseite wird der Schuldspruch wegen fortgesetäten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die Feststellungen des Tatrichiers. getragen, soweit es sich um das Bewußtsein des Angeklagten. von der unzüchtigen Natur seines Tuns und die wollüstige Absicht handelt.’ Daß. die-Strafkammer "hei der eindeutigen Sachlage! hierzu keine näheren Ausführungen gemacht hat, kann im Hinblick auf die offensichtliche Unzüchtigkeit der Handlungen des Beschwerdeführers nicht
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beanstandet werden. Ohne Erfolg bemängelt die Revision auch, daß das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe - in den Fällen I 1 und 2 — gewußt, daß
das mißbrauchte Mädchen noch keine 14 Jahre alt war, auf das von dem Angeklagten bei der Polizei abgelegte Geständnis gestützt hat;, das verstieß weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze. Dagegen vermißt die Revision mit Recht im Falle I 3 eine Peststellung darüber, daß der Beschwerdeführer die Ingrid TED noch nicht für 14 Jahre alt gehalten hat. Das polizeiliche Geständnis des Angeklagten, gewußt zu haben, daß das Mädchen noch nicht: 14 Jahre alt war, bezog sich nur auf die. Vorfälle vom 9. Januar und 6. Februar 1957; ihm kann nicht ohne weiteres entnommen werden, daß der Angeklagte die Ingrid | auch noch am 20. Februar 1957 für jünger äls 14 Jahre angesehen hat. Der zeitliche Abstand zwischen ‘der zweiten und der
. dritten Tat beträgt zwar nur zäei Wochen. Andrerseits
aber wurde das Mädchen bereits am 13. März 1957, also knapp drei Wochen nach dem dritten Vorfall, 14. Jahre alt. Bei dieser geringen, ‚Aeitspanne:, bis zur ‚Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine ausdrückliche Festgtellung des Inhalts, daß der. Aügeklagte die Ingrid 1
auch am 20. Februar. 1957. noch‘ nicht für:14 Jahre alt hielt, nicht entbehrlich. ‘Sie setzt, ‚allsräinge nicht. voraus, daß der Angeklagte ‘das: Alter. „des ‘Mädchens zwei.- felsfrei kanntez vielmehr genügt. es... daß er mit der Möglichkeit rechnete und sie in Kauf nal, die Tischer habe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. (bedingter Vorsatz). .
Der erörterte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs im ganzen, weil dieselbe fortgesetzte Tat nur einheitlich beurteilt werden kann.
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3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch zur Frage der Mittäterschaft im Falle I 3 und zum Vorliegen eines Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 2, 164, 167 f) nähere Feststellungen zu treffen. .
Ebenso wird es der von der Revision aufgestellten Behauptung, die Ingrid MED sei schon vor den Erlebnissen mit dem Angeklagten sittlich verdorben gewesen, nachgehen und eine etwaige Bestätigung dieser: Behauptung bei der Neufestsetzung der Strafe berücksichtigen können.
Dr.Peetg . Werner Martin Hübner : Dr. Hengsberger N. Es . r Be 12! n «x ‘ \ -.