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BGH Entscheidung vom 14.04.1955 – 3 StR 82/55

3. Strafsenat

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> StR 82/55 2235 020 >

ImNamen des Volkes In der Strafsachke

gegen

den Weber Rudolf 3 GEEEREEEE aus DEE zehoren m ED 1595 in RE Bezir: OB (csr),

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 3. Strafsenat’des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmannals Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß | Bundesrichter Dr. Wiefels. Bundesrichter Wirtzfeld. als beisitzende Richter,

Oberstantsanuel tn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als. Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 7. Januar 1955 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin berichtigt, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt | angeordnet ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vor Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Unterbringung in ‚einer Trinkerheilanstalt ist angeordnet: worden. '

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt unä die Verletzung von Verfahrensrecht: und des. BR} sachlichen Rechts gerügt. en BE u Br

I. Die Verfährensrüge ist unzulässig, da sie nicht die Beweismittel angibt, deren Benutzung das Landgericht nach der Meinung des Beschwerdeführers unterlassen hat (8 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Die Merkmale des § 1§ 3 StGB sind ausreichend festgestellt. Insbesondere hat der. Angeklagte die unzüchtige Handlung öffentlich begangen. Dafür kommt. es entscheidend darauf an, ob eine der Zahl nach unbeschränkte Vielheit von Personen nach den Verhältnissen des Tatorts und der Tatzeit die unzüchtige Handlung hätte wahrnehmen können, ohne daß der Täter in der Lage gewesen wäre, dies zu verhindern (RGSt 73, 90; BGH J2 1951, 600). Daß diese Möglichkeit hier gegeben war, hat das Landgericht ohrie Rechtsirrtun festgestellt, da die Tat am Tage auf dem Hof eines Hauses begangen wurde, so daß das Treiben des Beschwerdeführers vom Innern des Hofes und von einem Teil der Straße aus zu bemerken war.

Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite des § 1§ 3 StGB sind ausreichend. Hier ist erforderlich, daß der Täter

sich der Öffentlichkeit seines unzüchtigen Verhaltens bewußt ist oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnet, seine Handlungen könnten von einer unbestimmten Personenzahl “ wahrgenommen werden, und sie auch für diesen Fall will (RG HRR 1940 Nr 640; BGH JZ 1951, 339; BGH 3 StR 694/53 _ vom 28. Januar 1954; BGH 3 StR 498/54 vom 18. November 1954). Davon geht auch das Landgericht ersichtlich aus und erklärt, es könne. nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte sich de |

‚Öffentlichkeit seiner Handlungsweise bewußt war. Diese knappe Begründung genügt nach den Umständen des Falles, weil die Tat im Hofe des Hauses begangen wurde, in dem der And klagte wohnte, und weil ihm daher. aie örtlichen Verhältnisse ‘und die Einsichtsmöglichkeiten genau bekannt waren. Daß der Beschwerdeführer sich der Anstössig-

. keit seines Treibens bewußt war, konnte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum aus seinem Verhalten gegenüber Frau Sc

I] entnehmen.

2. Zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten

(§ 51 StGB) hat das Landgericht ebenfalls ausreichende

_ Feststellungen getroffen. Es hat hier in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung weder das Einsichts- noch das Hemmungsvermögen völlig aufgehoben war; immerhin war aber das Hemmungsvermögen infolge des Alkohölgenusses erheblich eingeschränkt. Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Namentlich besteht kein Anhalt für die Annahme, daß die Strafkammer übersehen hätte, daß das Hemmungsvermögen nicht notwendig erst bei "sinnloser Trunkenheit" entfällt (vgl BGHSt 1, 384). Die Ausführun-

. gen der Strafkammer hierzu beziehen sich auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten und sind in diesem Zusammenhang rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme nach §§ 42 c StGB sind rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte sich nicht nur vor Begehung der abgeurteilten Tat, sondern schon oft auf mehrtägigen Zechfahrten auswärts herumgetrieben hat und daß auch seine früheren Straftaten, bei denen es sich ebenfalls um sittliche Verfehlungen gehandelt hat, in angetrunkenem Zustand begangen worden sind. Hiernach konnte das Landgericht den Angeklagten. als "einen nach der kriminellen Seite ausartenden Gewohnheitstrinker" ansehen. Ohne Reehtsirrtum konnte die Strafkammer auch die Überzeugung gewinnen, daß die Anordnung der Maßnahme des § 42 ce StGB erforderlich sei, um den Beschwerdeführer an ein gesetzmässiges und geordnetes Leben zu gewöhnen und die Jugend vor weiterer Gefährdung durch ähnliche Straftaten des Angeklagten wirksam zu schützen,

Die Strafkamner hätte jedoch entsprechend dem Yortlaut des § 42 c StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt anoränen müssen (vgl BGH 2 StR 61/50 vom 12. Dezember 1950 = JZ 51, 239). Insoweit kann der Senat den Schuldspruch von sich aus berichtigen.

4. Im übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,

Glanzmann Jagusch Maaß

Dr.Wiefels Wirtzfeld