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BGH Entscheidung vom 21.12.1951 – 2 StR 579/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2502 079

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

den Fleischermeister Walter Friedrich D u ;

geboren am EEE 1906 irn TeiEuiuuE:.

wegen Uordes u.&s

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenomaen haben: Senatsnräsident Dr. kioericke als Vorsitzender, " Bundesricht2r Dr. Kirchner Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt EEE in der Verhandlung,

Bundesanvalt MM vei der Verkündung. als Vertreter der Bundesenveltschaft,

Justizangestellter (EM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des ‚Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hemburg vom 23, Juni

1951 unter Aufrechterhaltung seiner :Feststellungen aufgehoben; .

a) soweit der Angeklagte wegen eines Verbrechens gegen die ilienschlichkeit in Tateinheit mit Aussageerpressung, Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körnerverletzüng in zwei zällen verurteilt ist, .

b) im Gesamtstrafausspruch,

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen mündlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Straf- -

kammer) zurückverwiesen,

2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten vervorien, . von echts wegen Sr

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Das £chwurgericht hat den Angeklagten erstens wegen Mordes, zweitens wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Aussageerpressung, Körperverletzung im Amt und gefährlicher K“rperverletzung in zwei Fällen und drittens wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Seine Revision. mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Teil begründet,

I. Gegen die Verurteilung wegen Mordes bestehen keine .

rechtlichen Bedenken, Der Angeklagte hat als Kommandoführer einer Abteilung des Konzentrationslagers Neun im Winter 1942/1943 einen russischen Häftling durch drei Pistolenschüsse vorsätzlich getötet, Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel, Sie wendet sich nur gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte den Rus- "sen grausam getötet habe. Das Merkmal "grausam"! enthält eine äussere und eine innere Tatseite, Die äussere ist erfüllt, wenn die Ausführung der Tötung dem Opfer körperliche oder seelische Leiden von einer Stärke oder Dauer

bereitet, die zur Herbei führung des ‚Todes nicht erforöerlich

ist, Zur inneren Tatseite gehört, dass sich der Täter dieser Umstände bewusst ist, und dass er aus einer. gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung handelt (RGSt 76- 297; 77; 455 RG IW 1944, 148; OGHSt 1. 87; 2, 116. 175). Zur äusseren Tatseite stellt das Schwurgericht fest: Der

Angeklagte brachte den Häftling, den 'er nach einem Flucht-

versuch wieder gefasst hatte. in den Keller in einen dunk-

len Abstellraum. Dort schoss er mit seiner Pistole auf ihn, ohne bei der Dunkelheit Vorsorge zu treffen, dass der Schuss

‚den sofortigen Tod herbeiführe, Nach kurzer eit schoss er ein zweites el auf sein Opfer, Auch dieser Schuss war nicht tödlich, Der Angeklagte liess nun die Tür zum Abstellraum durch den Häftlingssenitäter Dei ab-

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3.

schliessen und entfernte sich vom Tatort. Als er nach einigen Stunden von einer liotorraädfahrt zurückkehrte, erfuhr er. dass der Russe noch heftig stöhnte und gegen die Tür schlug. Nunmehr gab er ihm den Todesschuss.

Danach hat der Angeklagte seinem Opfer stundenlange

Qualen zugefügt, die zur Tötung nicht erforderlich gewesen sind. Die Durchführung der Tötung war deshalb dem

äusseren Tatbilde nach grausam, Das verkennt auch die Revision nicht, Nach den weiteren Feststellungen hat sich der Angeklazte, obwohl die Dunkelheit kein sicheres Ziälen erlaubte. nach dem zweiten Schusse nicht davon überzeugt. ob sein Opfer tot oder nur schwer verwundet und dadurch be-

sonderen Leiden ausgesetzt war, "Da die beiden ersten Schüs-

se unter vom Anseklagten durchaus vermeidbaren ungünstigen _ Verhältnissen abgegeben waren, ist das Grricht der Auffassung. dass er beim Verlassen des Abstellraumes nach Abgabe

des zweiten Schusses mit der liäglichkeit gerechnet und auch

bewusst in Kauf genommen hat, dass der Häftling noch nicht tot. sondern nur getroffen war und erst nach längeren Leim den seinen Verletzungen erliegen würde", Danech hat der An-

geklagte die Umstände. die das äussere Tatbild der Grameenr:..

keit ergeben, gekannt. Das Schwürgericht zieht schliesslich” aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten den Schluss, dass. “

er us einer unbarmherzigen Gesinnung gehandelt habe. Denit', ; ist der Tatbestand einer grausamen Tötung ausreichend dar-. 5 getan, § 211 StGB. : .

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Die Ausführungen der Revision rechtfertigen keine an-.. dere Beurteilung: a:

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1.) Die Revision verweist darauf, dass der Angeklagte.

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5S-Mann und Rapportführer im Konzentrationslager gewesen . : -

sei. Sie meint, "die Frage der Grausamkeit" ]asse sich von " der "Frage weltanschaulicher Entscheidung" nicht trennen..

Nach § 211 StGB kommt es jedoch nicht darauf en. zus welchen Gründen der Tüter grausam handelt. Ist das ijerkmal der Grau-

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samkeit erfüllt, so muss der Richter wegen Hordes verur- . teilen, - N @ 2.) Sodann wendet sich die Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Auftrag des Angeklagten Du . 3 WER: die Tür des Abstellraumes zu verschliessen. sei nur u verständlich. wenn er den Häftling noch nicht für tot hielt, SR Sie glaubt, es sei ebensogut vorstellbar, der Angeklagte = habe verhindern wollen, "dass andere Häftlinge dort hinein- . Eu gelangten und sich in irgendeiner Weise ins Bild setzten 2 oder sonst irgend etwas vornehmen würden", Auch dieser An- u griff geht fehl, Es ist allerdings in der Rechtsprechung ag anerkannt, dass der Tatrichter auch das sachliche Recht BB verletzt, wenn er von mehreren gleich nahen Möglichkei- Sad ten tatsächlicher Schlüsse nur eine erwägt, die anderen FEN aber ungeprüft lässt (BGII Urt vom 21. November 1950 DS - 2 StR 21/50 - in Dt Rspr IV (454) Bl 38 e). Nach den Ur- u teilsgründen lag jedoch die von der Revision gezogene Fol- BR gerung keineswegs nahe. Im Sommer 1942 liess der Lagerfüh- IS

. rer 12 Frauen erhängen, Die Insassen des Konzentrationsla-. " gers konnten beobachten, wie man die Leichen 'aus dem Bun- \ ker schaffte, Als im Spätsommer 1942 200 vergaste Russen '-. . durch das Lager gefahren würden, mussten die Räftlinge S0- .n«, gar antreten und hierbei ein Lied mit dem Kehrreim singen; = “Seid willkommen frohe Sängert! Diese Vorgänge zeigen, dad a es den .SS-Führern nicht im mindesten darauf ankam, ihre STR Verbrechen vor den Häftlingen zu verbergen, Der AÄngeklag- . te hatte ausserdem zu der Tötung einen anderen Häftling. hinzugezogen, Es war selbstverständlich, .dass dieser sei- "-

nen Leidensgeführten von sich aus über die Tat des Ange- “ klagten berichten würde, Der Angeklagte konnte sie deshalb vor den übrigen Insassen des Lagers gar nicht mehr verheim- % lichen. Die Mtglichkeit, er hätte demnoch die Tür verschlies- :. sen lassen, damit die übrigen Häftlinge von der Tötung nichts

erführen, - was sie hütten vornehmen können, ist nicht ersichtlich -, lag unter diesen Umständen sehr fern, Es ist

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deshalb kein Rechtsverstoss, dass das Schwurgericht sie nicht erörtert, Im übrigen stützt das Schwurgericht die von der Revision beanstandete Annahme in erster Linie darauf. dass der Angeklagte im Dunkeln schoss, deshalb gar nicht wissen konnte, wie er sein Opfer traf, und sich dennnoch von der Wirkung seiner Schüsse nicht überzeugte. Im Zusammenhang hiermit ist die Folgerung des Schwurgerichts'

jedenfalls unbedenklich, Dass sie denkgesetzlich zwingend

sein müsse. wie die Revision meint, ist nicht erforderlich, Es gen‘'gt vielmehr, dass sie möglich ist, Nur der nach den Denkg gesetzen unmögliche Schluss ist rechtlich fehlerhaft,

3.) Bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten spricht das Urteil davon. dass die Kreise. denen er damals angshörte, der Auffassung waren. das Leben des einzelnen Menschen, insbesondere eines russischen Gefangenen, sei fast nichts wert. Wenn dies zutreffe, so behauptet die Revision, dann habe der Angeklagte nicht grausam getötet, Auch das ist unrichtig, Die "Grausamkeit" besteht derin, dass u der Täter seinem Opfer aus roher, gefühlloser Gesinnung, unnütze Leiden zufügt,. Ob und in welchem Grade er sein Opfer . als Mensch achtet, ist hierfür bedeutungslos, Fehl geht" 5% auch die Ansicht der Revision, man würde "den Angeklagten, Wuun dafür in besonderer eise bestrafen, dass er die Weltan- ES schauung « eines Kreises geteilt hat, der damals ein stärken. te, der nun einmal dazu gehörte, sich nicht entziehen a te", Der Angeklagte ist nichtdafür bestraft worden. dass er: ar, die “WYeltanschauung" der SS teilte, sondern weil er einen)... Nenschen ermordet hat. Es mag sein, dass seine Tat aus sei= Su ner nationalsozialistischen Gesinnung heraus erwachsen inte: Seine strafrechtliche Schuld entfiele jedoch nur dann, es: ihm ein Schuldausschliessungsgrund zur Seite stünde, Das win

re dann der Fall. wenn er im Nötigungsstande (§ 52 StcB) öder-.

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im Notstande (§ 54 StGB) gehandelt oder einen Rechtfertigungs-.

grund angenommen hätte. Hierfür bietet der Sachverhalt keinen 0 Anhalt,

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II. Im zweiten Tal le kann die Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht bestehen bleiben, nachdem die Britische Militärregierung die Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 durch deutsche Gerichte zurückgezogen hat. Die Anwendung der §§ 343. 340, 223 a. 73 StGB ist je- j doch bedenkenfrei, Zu Unrecht bestreitet die Revision. dass a

‚der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen sei, „ Die Konzentrationslager unterstanden seit dem Jahre 1939 dem "

Reichssicherheitshauptamt, einem Amt im Innenministerium, Die Verwaltung dieser Lager war deshalb Ausfluss der Staats-. gewalt. Sie diente auch damaligen staatlichen Zwecken, Dem steht nicht entgegen, dass die nationalsozialistische Re-

gierung von der Staatsgewalt einen unrechtmässigen Gebrauch. machte und auch rechtswidrige Zwecke verfolgte. Zutreffend ist deshalb das Schwurgericht davon ausgegangen. dass der Angeklagte als Reapnortführer "öffentlich-rechtliche Punktionen" erfüllte. Dass ihn die zuständige Stelle hierzu berufen hatte. ist nicht zweifelhaft, da er seine Tätigkeit schon mehrere Jahre ausübte, Das Schwurgerict stellt auch fest, dass die Untersuchung von’ Diebstählen, insbesondere die Ermittlung der Täter, zu seinem Aufgabenkreis gehörte. Indem er zwei Häftlinge mit einer Lederpeitsche schlug, bis \ sie zusammenbrachen, und sie danach so lange mit seinen schwe- u ren Uniformstiefeln trat, bis sie die von ihm verlangten UB- .- künfte erteilten. hat er sich der kussageerpressung in Tateinheit mit Körpgrverletzung im Imt und gefährlicher Zörper- \ °. verletzung in zwei Fällen schuldig gemacht, Wegen dieser j EEE Straftaten hat die Strafkanner den Angeklagten in der new “ en Verhandlung zu verurteilen und aus den Strafen sowie‘. den für die beiden Fälle der Körperverletzung verhängten : BE Strafen unter Beachtung des § 358 Abs .2 St tPO eine neue Ge-. samtstrafe zu bilden, Er

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III, Gegen die Verurteilung nach den §§ 340. 223 a. 73

in zwei Fällen bestehen ebenfalls keine Bedenken,

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Dr. Kirchner

Dr. lioericke

Dr, Dotterweich:

Dr,Sauer

Werner

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