Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 26.05.1951 – 2 StR 737/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

"7330 100 °

2 StR 737/51 Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Hausmakler Karl Hermann Albert H Ar zus Hg geboren Sr u 908 in Peg» EB

2.) den kaufnöinnischen Angestellten Yrlter Peter WE > EEE aus HF sort geboren

| am BEER 1914,

3.) den Kaufmann Johenn Wilhelm Christian P e hr — uf sus Hm, geboren zu nm 1909 in B EEE? Bez: OH Sc

4.) den Postschaffner Werner Otto H

Sch aus geboren am 1925 inü

"5,) die Ehefrau Lidse-ILotte Erika Else \V gebe Kl aus H eboren am 1914 in Tu |

wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges Us

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 23. Mei 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke „ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Ir. Ludwig als beisitzende Richter, Landgerichtsrat um als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizangestellter RB _ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

“ für Recht erkannts

1. Auf die Revisionen der Angeklagten He, ?« 9 Schlund VB virä das Urteil des

Landgerichts in Hamburg vom 26.Mai 1951, soweit

in Du

wu ern en - .

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-26/2-str-737-51#rd_2

es sie und die frühere Mitangeklagte Badb tetrifft, im Falle Vohnungsvermittlungen (Abschnitt VI der Urteilsgründe) mit den Feststellungen und "hinsichtlich des Angeklagten HER such im Gesamtstrafausspruch aufgehoben, In diesem Umfange wirä die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei. dung, such über Gdie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,

Die Revision des Angeklagten Hei und die weitergehende Revision des Angeklagten Heil ..er-

den.verworfen. .

3a

Der Angeklagte Heil nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

m. 3 u. eründe;

Das Tendgericht hat wegen.gemeinscheftlichen Tortgesetzten Betruges verurteilt: die Angeklagten cn in ärei Fällen, Heil in zwei Fällen, Pe una vB in einem Frlle und wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betruge den Angeitlagten Sch. Auseerdem ist dem .ngeklagten Hoi die Ausübung des Berufes eines Haus-, Hypotheken- und Wohnungsmeklers auf fünf Jahre und dem Angeklagten HC die Ausübung des Berufes eines \iohnungsmaklers auf drei Jehre untersagt worden. Die EKevi-

‚sionen der Angeklagten Peiw, hund Schib sina begründet, die Revision des Angeklagten Heb ist es in einem Falle, Die Levision des Angeklagten He > ‚hat keinen ürfolg.

I. Verfahrensrügen;

15 Ho rüct Ale Verletzung der §§ 261, 264 StPO mit der Behauptung, im Falle Sch bestüncen Zweifel an seiner Schuld. Das Gericht hat aber solche Zweifel nach den Urteilsgründen nicht gehabt. Der Angriff geht des-

‚halb fehl.

2. He EEE» behauptet Verstösse gegen die §§ 244

‚Abs 2 und 267 StPO. Er führt jedoch entgegen dem § 244

Abs 2 5 2 StPO keine Tatsachen an, die einen Verfahrensmauger ergeben. Insoweit ist. deshelbseine Revision unzu-. lässig. Sodann macht er geltend, er sei nicht remäß § 357 StPO befragt worden. Die Sitzungsniederschrift ergibt das Gegenteil. u nn un

30 Pe behauptet, die Strafksmmer habe nicht die für erwiesen erachteten Tatsachen festgestellt, in denen es äie gesetzlichen Merkmale des Betruges sieht.

ei a

m 2%

e. & > %

Das Urteil leidet offensichtlich nicht an diesen engele

4. Schi und TED rüzgen als Verletzung des § 3386 Ur 7 StPO, "dass die ntscheidungscründe Sich richt üher elle in der Anklage aufgeführten Umstände enssprechen", Sie geben aber solche Umstände nicht an. Was sie bean- ‚standen wollen, ist deshalb nicht ersichtlich. § 358 Nr 7 wäre nur verletzt, wenn das Urteil zu einer abge-- urteilten straftat überhaupt keine unischeiduncssründe

. enthielte. Das ist nicht der Fall.

II. Die Sachbeschwerden:

i„ Die_ Fülle Ot EB 1. ee uns Ce tr2ssei

In diesen Fällen tragen die P eststellungen die Verurteilung der \ngeklagten ie ) und iO 1 egen gemeinschaftlichen forteesctzten Betruges. Te bemängelt nur, dass üje Strafkemmer einen Fortsetzungszussmmenhang zwischen beiden Fällen, Aer nechtsprechung des Leichsgerichts zum Gesamtvorsatz fol.genä, verneint hat. Die Aus-- Führungen seiner Revisionsbegrünäungsschrift geben jedoch

dem Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzu-

weichen, der sich der Bundesgerichtehof wiederholt ange--

schlossen hat (BGHSt 1, 313, 315). bass die Strafkemmer

in beiden Fällen in sich fortgesetzte Hrndlungen möglicherweise zu Unrecht angenommen hat, beschwert die Angeklagten nicht.

‘Was He, zur Begrünäung seiner Revision vorbringt, richtet sich ausschliesslich gegen die Beweiswür- “igung des Tatrichters und ist deshalb unbeachtlich.

2. Die \lohnungsvermi ttlungen, (Abschnitt_VI_der Ur-.

teilsgründe)

In diesen Fllen sinä die Revisionen der Angeklagten

je]

5

>’

Poim, VE Schi und Hei Desründet.

Poiiimm, der ein Eisgeschäft betreibt, liess sich von dem Beamten des Vohnungsamts Steine, der ihm eine Wohnung besche{ft hatte, laufend städtische iieubauten nennen, die das Vohnungsent vergab, Peiiie versprach im Frühjahr 1950 Wohnungen in solchen weubauten neun

‘ Vohnungssuchenden gegen dis Zahlung von Beträgen zwischen

300 und 600 DM. Die Bewerbungsunterlagen, die die Voh.-- nungssuchenden unterzeichneten, leitete er an St» weiter, Eine Wohnung erhielten sie nicht.

Anfang kai fand PeilB in der früheren Mitange-- klagten Bed eine litarbeiterin. Er wies sie an, von den jeweiligen bewerbern blanco-unterschriebene Bogen und daneben einige Angaben Über Wohnungsberechtigung und

Dringlichkeitsstufe zu fordern und sich jeweils 600 DM

geben zu lassen, wovon sie ihm 500 Ili abliefern sollte, Pe erklärte ihr ausdrücklich, dass es sich um eine völlig sichere Sache handele, bei der nichts passieren könne. Dennoch möge sie Stillschweigen bewehren. Frau BediiM erzählte der Angeklagten nn von dem Vermittlungsgeschäft, Sie sagte ihr, sie möge sich von den Vohnrungssuchenden nach ihren Ermessen .einen Betrag geben lassen, jedoch in jeden Falle an sie 600 DM ablühren, weil sie diesen betrag einem Bekannten beim ohnungsemt geben müs-- se. Die Angeklagte TE weihte den Angeklagten Scriie i die Vermittlungstätigkeit ein. Beide setzten den Ingeklagten Ho ins Bild. Frau Bol und dle Angeklagten vo ‚Sch uns Heauußß sagten dann \iohnungssuchenden gegen Zahlung von mehr oder weniger. grösseren Beträgen Wohnungen zu, die sie jedoch nicht erhielten.

an ar En u Z

u — -

Be FTIR

tritt en

Die bisherigen Feststellungen ergeben zur, dass die Wohnungssuchenien einen Schaden erlitten und die Lüge klagten hieraus Vorteile gezogen heben. Dass dies durch eine Täuschung der Bewerber geschehen sei, steht nicht fest. Hierzu genügt nicht die Feststellung, Po ne.- be den Bewerbern erk)ärt, dass er Viohnungen beschaffen könne, und die enderen Angeklagten hätten \Wiohnungen zugesichert. Ob die Angeklegten den Bewerbern etwas vorgespiegelt haben, ]äßt sich nur beurteilen, wenn feststeht, welche Erklärungen sie bei der Zusage im einzel.- nen abgaben und zwar insbesondere über den \ieg, auf dem die Yohnungen beschafft werden sollten. Nur wenn hierüber Klarheit geschaffen ist, 1äßt sich weiter prüfen, ob die Bewerber getäuscht worden sind. Die ötrafksmmer legt zwar dar, Pe habe ;eiusst, dass auf dem von ihn beschrittenen \lege Wohrungen nicht mit 1oo %-iger Sicherheit zu erlangen waren, und die übri,en Angeklagten seien sich bewußt zcowesen, "dass diese Wohnungsvarmittlong nicht ordnungsmässig war; denn sie wußten, dass Wohnungen, Sie

durch das Wohnungsamt vergeben werden, nicht durch Lb-

stenäszahlungen zu erlangen sind". Die Strafkammer stellt aber nicht fest, dass Poeiiip die Sache als völlig Licher den Bewerbern geschildert hat. Nur hinsichtlich der früheren Mitangekisgten Bag wird in einem Falle (Pe gesagt, sie habe cerklärt, es sei "eine 100 % sichere und reelle Sache", Bei den ührigen Angeklagten fehlt eine sol.- che Feststellung.

Das Urteil sagt weiter, die Angeklagten hätten keine Möglichkeit zehabt, über die zugesagten Viohnungen zu verfügen. Es stellt sber weder fest, dass sie den Bewerbern

am 7 m."

eine solche liög glichkeit vorgespiegelt, noch dass diese angenommen haben, Privatpersonen könnten über stüdtische Wohnungen verfügen.

Die Ptrafkemmer nimmt an, die Bewerber "wollten keineswegs Geld zshlen für die zweifelhafte Deschaffung einer Wohnung, noch dazu zuf einem unreellen üege, der neben 'enderen persönlichen Gelehren und Schwie-- “ rigkeiten, die sich Geraus für die Zeugen hätten ergeben können, die zrosse Wehrscheinlichkeit des Geoldverlustes mit sich brechte". Hiermit will die Strefkermer dartun, dass die Bewerber zuf Grund eines Irrtums Zeh-- lungen an äie Angeklagten geleistet haben. Das Urteil erzibt aber nicht, dass die Angeklagten in allen rüllen einen soichen Irrtum erregt haben; denn nur Frau Ba> hat im Falle Pe behauptet, die Sache sei reell und sicher. Im übrigen ist auch ein solcher Irrtum ‚der Le-- werber nicht susreichend nachgewiesen. Lie utreTke emmer ” nimmt ihn ohne weiteres an. Die Umstände, die nach ihrer huffassung die Bösgläubirkeit der Angeklagten erzeten, und die gleichfalls für die Frage, .ob die Bewerber Sich seirrt haben, von entscheidender Bedeutung scin können, übergeht sie. Darin liegt ein weiterer sachlicher „engel des Urteils (1CSt 77, 1615.BCH Urt v ip November 1950 - 2 StR 21/50 - in MDR 1951, 117). "

husserdem überrascht es, dass dic Strafkemmer bei der abschliesscnden Türdigung von "Lbstandszehlungen" spricht. Nach der Bachdsrstellung hat Hei in Falle G@B einen verlorenen Bauxostenzuschuß verlengt. In ellen übrigen Fällen wird über den Zweck der Zehlungen überhaupt nichts gesagt. Um „bstandszahlungen kann es sich

kaum gehandel.t haben; denn die Bewerber sollten Vohnungen in Weubauten erhalten. Da die Stadt keine Baukostenzuschüsse forderte, kämen Provisionen, viei.- leicht auch Bestechun:sgelder in Betracht, /lle diese Fragen erörtert die Strofkammer nicht. Sie bedürfen aber der Alärungs denn nur dann lässt sich beurteilen, ob die Angeklagten die Bewerber getäuscht haben und vor allem,ob sie sie täuschen wollten oder ob sie nicht damit rechneten, die Bewerber würden erkennen, dass die ——“ . "Vermittlung" nicht‘ oränungsmässig sei und deshalb er-- £olglos bleiben könne. |

Weitere Bedenken bestehen in folgendems Mit Ausnehme Schw sinä alle Angeklagten wegen gemeinschaft:- lichen fortgesetzten Betruges verurteilt worden. Nach der Sachdarstellung hat Pe in den ersten neun Fä... len allein mit \iohnungssuchenden verhsendelt. Dass hier eine littäterschaft vorliegen könne, ist nicht ersichtlich, In Falle 16 enthält die Sachdarstellun; Gen einen Satz? "Gegen die ‚Zusicherung, eine Viohnung zu erhalten, zahlte die Ehefrau Bö@p 200 DM an Bad und 400 Ti an Peine". Dass beide hicrbei in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gchandelt haben, ist nicht festge-. stellt. Es ist ebenso gut möglich, dass Trau Dein und Po getrennt vorgegangen sind. Auch kenn Frau Bad Gehilfin gewesen sein. Also auch im Felle 16 ist die An: nahme einer llittäterscheft nicht ausreichend be.ründet. In allen anderen Fällen, in denen Frau Badb und sie Angeklagten vom, Sc HA und He tätiz gewesen sind, ist ebenfalls nichts über eine Mitwirkung des Pe festgestellt. Das Urteil sagt nicht einmal darüber et.as,

sd

ob Poiiim an den Zahlungen beteiligt worder ist, Da

die Strafkammer ihn jeäoch wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten vetruges verurteilt hat, muss sie in den Fortretzunsszusammenhang Fälle einbezogen haben, in denen seine Kitwirkung bisher nicht geklärt ist. Der Schuldspruch ist deshalb auch seihem Umfange nach nicht ge-- rechtfertigt. |

Bei den übrigen Ingekla&ten ist ebenfalls eine kit täterschaft nicht ausreichend. daergetan.

Tiese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils im Falle der liohnungsvermittlungen. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entzsllt auch das gegen den ingeklagten He verhän-te Berufsverbot. und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

Gemäß § 357 ist das Urteil auch zugunsten der früheren Mitängeklagten BB aufzuheben.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer bei der etwaigen Vrüfung eines Fortsetzungszusemmenhengs die entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1, 313, 315 zu beachten haben.

Dr. Moericke Dr.Dotterweich Werner Dr.Sauer ' “. Dr.ludwig