Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.10.1954 – 3 StR 900/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AN 2 28m 200222 2284 070
In Samen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Hermann Bi ED aus OCEEEEEe/ Rhld., dort geboren an @. DD WB,
wegen Unzucht mit Xindern
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauß Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt MW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iiiEE> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Resht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird Aas Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. Oktober 19553 mit den Feststellungen ‚aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ‘© auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuräckverwiesen.
Von Rechts wegen
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EGErünunde :
Der Angeklagte ist unter Freisprechung in einem weiteren Fall (Hannelore Fe) wegen Unzucht mit einem Kind (Roscmarie MED) und wegen versuchter Unzucht mit einem Kind (Roswitha BEE) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Bu
Er hat’ gegen dieses Urteil Revision -eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. Da von
Die Verfahrensrüge muß Erfolg haben.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es ®s unterlassen habe, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Rosemarie MED zu vernehmen. obwohl dieses Xind im Pubertätsalter stehe, sich in Widersprüche zu seinen früheren Aussagen: verwickeit und in der Hauptverhandlung übertrieben wirkende Angaben gemacht habe.: Damit rügt der Angeklagte die Verletzung ües § 244 Abs 2 StPO-
Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn das Tatgericht die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese. mindestens nahelegte (vgl BGH vom 27. Februar 1951, 1 StR 73/50, IM § 244 Abs 2 StPO, Nr 1).
Ein solcher Fall liegt hier vor.
Widersprüche in den Aussagen einer Jugendlichen Zeugin gegenäber ihren früheren Bekundungen zwingen zwar den Tat-
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richter für sich allein noch nicht zur Zuziehung eines Sachverständigen. Er kann vielmehr selbst hieraus die entsprechenden Schlüsse ziehen, insbesondere beurteilen, ob diese \Widersprüche den Beweiswert der Aussage beeinträchtigen. Das Landgericht hat.offenbar hier entweder im Gegensatz zur Meinung der Revision überhaupt keine Widersprüche festgestellt oder ihnen keine Bedeutung beigemessen. Ob das eine oder andere
der Fall ist, läßt sich aus den Urteilsgründen nicht ersehen; es muß sich aus ihnen aber auch nicht zwingend ergeben. da die Urteilsgründe nach § 267 Abs 1 StPO nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzuführen brauchen, in denen die Merkmale der Straftat gefunden werden.
auch die Tatsache allein, daß die Rosemarie MP im Zcitpunkt der Tat über zwölf Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung fast dreizehn Jahre alt war, also der Geschlechtsreife nahe stand, legte dem Gericht für sich allein noch nicht unbe- ‚Singt die Vernehmung eines Sachverständigen nahe. Im aligemeiner wird es genügen, wenn das Gericht durch Vernehmung geeigneter Auskunftspersonen (Lehrer, Eltern, Jugendamt) Beweis übe: dir Glaubwürdigkeit des Zindes erhebt. Im vorliegenden Fall gilt aber deshalb eine Ausnahme. weil auch dies unterblieben ist und weil zudem - wie das Landgericht feststellt - die Rosemarie MED, die Roswitha BED und die Hannelore FEB über die Handlungsweise des Angeklagten bereits vor der Anzeige miteinander gesprochen haben; jedenfalls hat Rosemarie MB den anderen Kindern erzählt, daß der Angeklagte sie "abgeleckt habe".
Ist die Gefahr schon nicht zu unterschätzen, daß im Entwicklungsalter stehende Mädchen Vorgänge, die das andere Geschlecht oder das Geschlechtliche berühren, mehr oder weniger ungewollt verzerren, verändern, ausschmücken oder erfinden, so ist diese Gefahr erheblich größer, wenn solche Mädchen schon
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vor ihrer ersten Vernehmung über derartige Erlebnisse untereinander gesprochen haben. In diesem Falle wird das Gericht besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob seine eigene Sachkenntnis zur Beurteilung der hier besonders schwierigen Trage der Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen ausreicht. Die Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten Sachverständigen liegt hier im Interesse der Wahrheitserforschung besonders nahe (vgl BGHSt 2, 163),
Dies gilt hier umsomehr, als die Strafkammer der Aussage der Hannelore FB: die den Angeklagten in erheblich schwe-- rerer Weise belastet hat als die beiden anderen Mädchen, gefolgt ist und den „ngeklagten in diesem Punkte freigesprochen hat. Mit diesen Äh sicht des Gerichts offenbar nicht glaubwürdigen Zeugin haben aber die anderen beiden Mädchen über das Erlebnis der Rosemarie N gesprochen.
Dieser Umstand legte dem Gericht zwingend nahe, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Rosemarie ME» zu hören, zumal auch irgendwelche anderen Beweise über die Glaubwürdigkeit der Kinder nicht erhoben, nicht einmal Lehrer und Erzieher hierzu gehört worden sind.
Auf die Vernehmung eines Sachverständigen <onnte hier auch nicht etwa deshalb verzichtet werden, weil der Angeklagte einräumt, der Rosemarie einen Kuß gegeben zu haben. Entscheidend ist, daß der Angeklagte, wie sich aus dem Urteil ergibt, bestreitet, daß dieser Kuß ein Zungenkuß gewesen sei, bei dem er geraume Zeit mit seiner Zunge in dem Mund des Kindes herumgespielt habe. Damit bestreitet der Angeklagte gerade den wesentlichen Umstand, der einen derartigen Kuß, jedenfalls wenn er einem zwölfjährigen Kind gegeben wird, erst als un-
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züchtige Handlung i.S. des § 176 Abs ! Nr 3 StGB erscheinen läßt.
Die erhobene Aufklärungsrüge greift daher durch. Sie führt, da das Urteil sich im Falle ME allein auf die Äussage des Kindes stützt und folglich auf diesem Fehler beruhen kann, zu seiner Aufhebung mit den Feststellungen im Falle
MD.
Die Verurteilung des Angeklagten im Falle M@B kann aber auch mitursächlich für seine Verurteilung im Falle Be» gewesen sein. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht zu einer anderen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten hinsichtlich der inneren Tatseite des ihm zur Last gelegten versuchten Sittlichkeitsverbrechens an der Roswitha BD gekommen wäre, wenn es den Angeklagten im Falle 1» nicht verurteilt haben würde.
Das Urteil muß deher im vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf das übrigens unbegründete Vorbringen der Revision zur Sachrüge bedarf.
Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, Lehrer und Erzieher als Zeugen über die Glaubwürdigkeit der Kinder zu vernehmen und außerdem
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ausdrücklich zur Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB nF Stellung zu nehmen.
Glanzmann Krauss Busch Maaß Dr. Wiefels
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