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BGH Entscheidung vom 21.10.1954 – 3 StR 472/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2284 067 002,

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Karl-Heinz Sc h ED zus DEEEEEEB-Sc. dort geboren am W. ED EB, zur Zeit in Un-

tersuchungshaft.,

wegen schvieren Kaubes u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954; an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Sundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter kartin Lundesrirhter Maaß

Bundesrichter .Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Überstaaisanwalt ED in der Verhandlung:

Oberstaaisanvaolt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hil?sarbeiter im mittleren Justizdienst > a”.s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Ziir Recht erkanvt:

Auf die kKevision des Angeklagten wird das Urteil des zandgerichts in Duisburg vom 3. Juni 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

TLis weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des nechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Li - 2 -

Gründe§

Ler Beschwerdeführer ist wegen schweren Raubes in Tat-- einheit nit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und Sechs Monaten unter Anrechnung der Untersu-- anungshaft verurteilt worden,

Zr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts,

I. Verfehrensrüge,

Der Beschwerdeführer trägt vor, das Landgericht habe seine Aufklärunsspflicht verletzt, indem es keinen "medizinisch. Physinlogischen und psychologischen Sachverständigen" darüber . 5rn6rl habe, ob nach dem 100 m-Lauf des Zeugen Ki vei diesem noch eine "relevante Schlagfortwirkung" bestanden habe. obwohl sich nach der Sachlage eine derartige Sachverständigenvernehmung aufgedrängt habe.

Er rügt hiermit die Verletzung des § 244 Abs 2 StPN,

Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwi-- dergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahe legte (BGH vom 27. Februar 1951, 1 StR 73/50 = IM Nr za $ ?44 Abs 2 StPO). |

Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor.

Der Tatrichter muss sich nur dann der Hilfe eines Sachverständigen zur Feststellung der für die Schuldfrage erheb lichen Tatsachen bedienen, wenn itm die eigene Sachkunde fehlt. zur Beurteilung derartig einfacher Lebensvorgänge, wie sie hier

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in Frage stehen, ist ein Richter aber nicht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen, kann sie vielmehr auf Grund seiner eigenen Sachkunde beurteilen.

Aush soweit der Beschwerdeführer etwa mit seinen weiteven Darlegungen zum Ausdruck bringen wollte, der Umstand, dass der Tatrichter unmögliche Schlussfolgerungen aus dem Beweisergebnis gezogen habe, beweise seine mangelnde Sachkunde. kann dieses Vorbringen die erhobene Verfahrensrüge nicht rechtfertigen. Derartige unmögliche Schlussfolgerungen sind nämlich in dem Urteil der Strafkammer nicht zu erkennen, ser Umstand, dass ein Geschlagener trotz einiger Benommenheit sich weiteren erwarteten Schlägen durch eilige Flucht zu entziehen vermag. widerspricht keineswegs der iebenserTenrung: Die Schlüsse, die das Landgericht aus dem Footgeswellien Sachverhalt gezogen hat, sind somit nicht denkgesstzlich unmöglich.

Kaolı allem ist ein Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPN nicht gegeben.

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Sachrüge.

— un.

1, Der Beschwerdeführer macht geltend, das sachliche Recht sei deshalb verletzt, weil das Landgericht den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe Es habe nämlich die Bekundung des Zeugen KB im Urteil nicht angeführt. er würde den Angeklagten umgehauen haben, wenn er sich mit dem Geld entfernt haben würde. Diesem Umstend komme für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts entscheidende Bedeutung zu:

Diese Rüge greift nicht durch. Nach § 337 Abs j StPO kann die Revisinn nur darauf gestützt werden, dass das Ür--

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teil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, die nach § 337 bb 2 StPO dann gegeben ist, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Eine derartige Gesetzesverletzung behauptet der Beschwerdeführer nicht. Seine Ein-- wendungen richten sich gegen den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt; diesen muss das Revisionsgericht aber seiner Prüfung zugrunde legen, soweit er den Sachverhalt nicht erkennbar unter Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen für eryıiesen angesehen hat.

2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Raubes. begegnet auch im Übrigen keinen sachlichrechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte gegen den Zeugen KB dadurch Gewalt angeviendet habe, dass er ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt habe, deren Wirkung noch fortgedauert habe. als der Angeklegte dem KB die Geldbörse wegnahm. Diese Feststellung ist nicht angreifbar, da das Landgericht - wie schon bei der Verfehrensrügs dargelegt ist - sie ohne Verletzung von Erfahrangssätzen getroffen hat. Nur auf denkgesetzlich unmögliche Grundlage darf der Tatrichter seine Überzeugung nicht stützen. In übrigen ist er an bestimmte Beweisregeln nicht getunden. Die Würdigung der Beweisaufnahme ist seine Aufgabe (vgl BGH NW 1951, 325).

Ist damit aber erwiesen, dass die Wegnahme der Geldbörse unter der Fortwirkung der dem KW durch den Angeklagten versetzten Schläge erfolgt ist, so ist damit schon der äussere Tatbestand des Raubes ohne Rechtsirrtum festgestellt,

an

Die Urteilsfeststellungen ergeben überdies, dass der Angeklagte sich im Zeitpunkt der wWegnahme der Geldbörse einex weiteren Gewaltanwendung gegen KB schuldig gemacht und somit auch aus diesem Grunde den Tatbestand des reubes verwirklicht hat. Das Urteil stellt nämlich fest, dass der Angeklagte den KCEEB: als er ihn eingeholt hatte, vor dem Gasthaus MB mit Gewalt gegen einen Holzzaun drückte und dann die Geläbörse des KB: der sich infolge der Benommenheit nicht wehrte, aus dessen Gesässtasche nahm. Neben Ger fortdauernden Benommenheit auf Grund der früheren Faustschläge war also offenbar auch das gewaltsame Festhalten des KB durch den Angeklagten der Grund dafür, dass KB die Wegnahme der Geldbörse durch ihn duldete.

Die äussere Tatseite des Raubes ist daher vom Landgericht chre Rechtsfenler festgestellt,

b) Auch die Feststellung der inneren Tatseite begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

as Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte

erkannt hatte, dass der Geschädigte KW sich nur in-

folge der Gewaltanwendung die Geldbörse abnehmen liess. Es war ihm nach den getroffenen Feststellungen weiter auch klar. dass er auf das Geld keinen Anspruch hatte, es sich vielmehr rechtswidrig zueignete. Seine Einlassung, er habe geglaubt, einen Anspruch auf Zahlung von 20 DM gegen KO schabt zu haben. ist vom Landgericht in unangreifbarer Weise als un-

wahre Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewürdigt worden.

©) Der Raub ist auch unter den straferschwerenden Lerknalen dos § 250 Abs ! Nr 3 und 5 StGB ausgeführt worden, da

er auf einer Strasse begangen worden ist und der Angeklagte unter den Voraussetzungen des Rückfalls gehandelt hat.

3. Dass auch die tateinheitliche Annahme einer Körperverletzung des Ki durch den Angeklagten - die von ihm nicht ausdrücklich angegriffen wird — nach der äusseren und inneren Tatseite unbedenklich erscheint, bedarf bei der gegebenen Sachlage keiner näheren Darlegung.

4. Gegen den Strafausspruch ergeven sich aber bedenken:

Das Landgericht hat die Frage, ob der Alkoholgenuss des Angeklagten wesentliche Bedeutung für die Beurteilung seiner Straftaten hat, nicht geprüft, obwohl dies nach den getrof-- fenen Feststellungen notwendig gewesen wäre, Die Strafkammer seht nämlich davon aus, dass der Angeklagte in der Zeit von 17 bis 20 Uhr "einige Gläser Bier" und dann in dem Zeitraum, n dem er mit KB zusammen war, noch vier bis fünf Glas Bier - also eine nicht unerhebliche Menge Alkohol - getrunken hat. Wenn es auch nach der genossenen Alkoholmenge und dem festgestellten Geschehensablauf ausgeschlossen erscheint, dass der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB gehandelt hat, so legten die getroffenen Feststellungen der Strafkammer doch nahe, die Frage zu erörtern. cb der Angeklagte die Tat etwa im Zustand erheblich verminderter Verantwortlichkeit gemäss § 51 Abs 2 StGB begangen hat. Da hierzu jegliche Stellungnehme fehlt, kann der Strafausspruch rechtsirrig zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sein.

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Das Urteil muss daher im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben werden.

glanzmann Koeniger Martin Maaß Dr. Wiefels