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BGH Entscheidung vom 30.09.1954 – 3 StR 403/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2285 053
» StR 403/54
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in Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Bauarbeiter Helmut GC ED zus HEB-DNB: geboren an W. En AED in He - . Krs, sw.
wegen Meineides
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwait bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «EREEND als Urkundsbeemter der Geschäftsstel e,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. Mai 1954 mit den Feststeilungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründez
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstraf von zehn Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Ferner ist ihm die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen 24 werden, dauernä aberkannt und auf drei Jahre Ehrenrechtsveriust er-
kannt worden.
für
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sach-
lichen Rechts,
I. Verfahrensrügen ,
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I. Der Beschwerdeführer trägt vor, bei der ungenügend geklärten Sachlage hätten die kommissarisch vernommenen zeugen
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richt vernommen werden müssen,
Hiermit rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist gegeben, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwider gehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (BGH vom 27.2.1951 1 StR 73/50 = IM Nr 1 zu § 244 Abs 2 StPO).
Ein solcher Fall liegt hier vor, Das Landgericht ist nur auf Grund einer Reihe von Beweisangeichen zur Verurtei-
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lung des Angeklagten wegen Meineids gekommen, die sich nach seiner Ansicht zum wesentlichen Teil aus den Angaben der kommissarisch vernommenen Zeugen StB und DEE ergeben. Diese Beweisanzeichen sind verhältnismässig entfernt; unter diesen Umständen lag eine weitere Sachaufklärung durch persönliche Vernehmung der beiden Zeugen vor dem erkennenden Gsrı-ht zwingend nahe. Sie konnte unter Umständen zu einer anderen Beurteilung des Beweiswerts der Zeugenaussagen führen. Auch war der Angeklagte dann in der Tage, den Zeugen selbst Vorhaltungen zu den von ihm bestrittenen Punkten ihrer Aussage zu machen, Mit Rücksicht auf Inhalt und Bedeutung der Aussagen der beiden Zeugen und die Schwere des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs des Meineids hätte die Strafkammer sich daher zur erneuten persönlichen Vernehmung der beiden Zeugen entschließen müssen.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO greift daher durch, .
2, Erst recht kommt man zu diesem Ergebnis, wenn man auch die Verletzung der Vorschriften der §§ 250, 251 Abs 1 Nr 3 StPO vom Beschwerdeführer als gerügt ansieht. Das erscheint deshalb möglich, weil § 251 Abs 1 Nr 3 StPO zugleich eine besondere Verdeutlichung der in § 244 Abs 2 StPO allgemein ausgesprochenen Pflicht des Gerichts zur Wahrheitserforschung enthält.
«Der Strafprozeß wird u.a. von dem Grundsatz der unmit- 'telbaren Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung beherrscht (§§ 250 StPO), von dem § 251 StPO eng umgrenzte Ausnahmen zuläßt. Nach § 251 Abs 1 Nr 3 StPO darf die Vernehmung eines
Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere
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richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung, seiner Aussage nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorliegen (BGHSt 1, 103). Das Gericht muß nach § 251 Abs 4 StPO beschliessen, ob die Verlesung angeordnet wird, und den Grund der Verlesung bekanntgeben- j
Nech der Verhandlungsniederschrift hat die Strafkan-, mer in der Hauptverhandlung festgestellt, daß durch Beschluß vom 31. Dezember 1953 die kommissarische Vernehmung der .Zeu-
gen Helga BE und Arthur StB angeoränet worden
ist und daß der Grund für die kommissarische Vernehmung bei-
‚der Zeugen fortbesteht, Die Strafkammer hat dann weiter be-
schlossen, die Niederschriften über die richterliche Vernehmung der beiden Zeugen zu verlesen.
Wenn das Landgericht hier feststellt, daß der Grund für die durch den Beschluß vom 31. Dezember 19553 angeordnete komnissarische Vernehmung der beiden Zeugen fortbestehe, so ist zu berücksichtigen, daß der genannte Beschluß entsprechend dem früheren Wortlaut des § 223 StPO lediglich darauf abstellte, den Zeugen könne das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes und wegen der Schwierigkeit der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung also nur festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 223 Abs 2° StPO noch vorgelegen haben, damit aber nicht zugleich dargelegt, daß auch die weiteren Voraussetzungen des § 251 Abs 1 Nr 53 StPO erfüllt sind. Diese Bestimmung verlangt weiter,
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daß die Zumutbarkeit des Erscheinens eines Zeugen und die Be- Bi;
deutung seiner Aussage gegeneinander abgewogen werden
(vgl BGH vom 18,September 1952, 5 StR 439/52). Daß dies hier geschehen sei, kommt in dem Verlesungsbeschluß nicht zum Ausdruck, ebensowenig in den Urteilsgründen. Es ist daher davon auszugehen. daß die Abwägung unterblieben ist.Das Urteil kann hierauf beruhen,
Die Rüge der Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist daher ebenfalls begründet.
II. Sachrüge.
Da das Urteil der Aufhebung unterliegt. erübrigt es sich, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sachrüge einzugehen, Die Strafkammer wird bei der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen.
Glanzmann Krauss Koeniger Martin Dr.Wiefels