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BGH Entscheidung vom 25.10.1956 – 4 StR 306/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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inNamen des Volkes n der Strafsache geger

den Lardwirt Josef |] aus TOD dort gebcren am EB + Zs24to In Untersushungs-

haft, wegen Blutschande U.§ 0

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshefs in der Sivzurg vom 25. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Prof.Dr.Iang-Hinrichsen

Bundssrichter Dr.Wiefeis ais beisitzende Richter,

Oberstaatsenwalt Dr.Dro als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter ER als Drkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Faderborn vom 15. Mai 1956 mit den Feststeilungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismitiels, an das Landgerich‘ in Bielefel& zurückverwissen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Der Angeklagte ist wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen in zwei Fällen und wegen eines weiteren Falles der Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gesamistrafe von zwei. Jahren Zuchthaus verurteiit worden. "Das Landgericht hat ihm ferner die bürgerlichen Ehrenrechte

auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und die Untersuchungsnaft angerechnet.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision angelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sach-

iichen Rechts gerügt. Seine Revision hat Erfolg.

1. Die Revision macht mit der Aufklärungsrüge geltend, das Landgericht habe angesichts der Bedenken gegen die Aussagen der Hauptbelastungszeugin Maria iM einen . Sashverständigen über die Frage ihrer Giaubwürdigkeit hören müssen.

Diese Rüge greift durch,

Der Tatrichter verletzt die Aufklärungspflicht, wenn er die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkennt oder ihr " zuwiderhandelt, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängt oder diese mindestens nahelegt (BGH 1 StR 73/50 vom 27.2.1951 = IM Nr i Fu § 244 Abs 2 StPO).

Die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahne ist zwar die eigentliche Aufgabe des Tatrichters, Aufgabe des Sachverständigen ist es, als Gehilfe des Gerichts dessen fehlende Sachkunde auf einzelnen besonderen Gebieten dena Wissens und der menschlichen Tävigkeit zu ersetzen. 0b das Gericht eiues sulchen Gehiifen bedarf, hat es selbst nach

pfiichigemäßem Ermessen zu entscheiden, Nur dann, wenn der Tatzishter die seinem Ermessen gesevzten rechtlicher Schran. ken überschri“sen nat. kann das Revisionsgericht seine Enischeidung beanstanden. Tas ist hier der Fall,

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen bedarf de: Natrichter zwar in der Regei auch dann nicht des Fachwissens eines Sachverständigen. wenn der Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Cpfer eines an ihm hegangenen Sittlichkeitsverbrechens ist. Wenn aber ein solche: . zeuge besondere, aus dem normalen Erscheirungsbilä üss Jugendaiters hervorstechende Züge und Eigentimlickkeiten auf.- weist. kann für das Gericht Anlaß bestellen, eiuen Sachverständigen zu hören (BGHSt ?, 52).

Die Häufung von Bedenken, die sich im vorliegenden Feail gegen die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin ergeben, rechtfertigt die Annahme eines solchen Ausnahme-Talles,

Marie SC var zur Zeit der Hauptverhandiung 16 Jahre alt; zur Zeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten stand sie im Entwicklungsalter, Die Richtigkeit ihrer ® Aussage ist schon deshalb schwer zu beurteilen, weil sie in ‚den wesentlichsten Punkten im laufe des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung ihre Aussagen geändert hat. Während sie anfangs nur einen Geschlechtsverkehr mit ihrem Vater ar - gegeben hatte, hat sie ihn später in zwei Fällen bezichtigt, Auch gegenüber ihrer Mutter hat sie nur von einem Tall gesprechen, in dem ihr Vater mit ihr den Gesshlechtisrerkekr ausgeübt Labs. Geschieckhtliche Beziehungen zu dem Lanäwirt Hugo The: sie im Ermittlungsverfahren zunächst überhaup; abgestritten, später jedoch auf Vorheit zugsgeten, Auch -bre dann gemachten Angaben hält: das Lenägerich selbst aber für crjeksiv unrich‘yig, weil es nach den {rm glaubwürdig erscheinenden eiälichen Angaben des Lanäviriz I ü:e

Überzeugung gewonnen hat, daß es nicht zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr zwischen ihm und Maria JB :<- kommen ist, den diese zugegeben hatte. Diese Unstimmigkeiten - soweit sie das Urteil überhaupt erörtert — erklärt

das Landgericht zum Teil damit, daß Marie Ju eine falsche Vorstellung vom Wesen des Geschlechtsverkehrs gehabt habe. War dies aber der Fall, so erscheint es bedenklich, daß die Strafkammer ohne Mitwirkung eines Sachverständigen allein auf Grund der Angaben der Maria Jh GE zur Annahme eines vollendeten Verbrechens der Blutschande im ersten Fall kommt. In diesem Zusammenhang hätte der Tatrichter auch weiter berücksichtigen müssen, daß nach seinen eigenen Feststellungen zum zweiten Fall der Blutschende Marie m nach diesem zweiten Verkehr geblutet

und der Angeklagte nach ihren Angaben geäußert hat, jetzt habe er ihr die Unschuld genommen. Auch aus diesen Feststellungen könnten sich weitere Bedenken gegen die Richtigkeit der Beschuldigung im ersten Fall ergeben. Bei diesen schwerwiegenden Zweifein an der Glaubwürdigkeit der Marie sw | EB muste sich der Tatrichter der Hilfe eines psycholo- . .:ä gischen Sachverständigen auch dann bedienen, wenn dies nicht 2 ausdrücklich vom Angeklagten oder seinem Verteidiger bean- Y tragt wurde, Gerade in einem Fall, in dem wie hier geschlecht,.,, _ liche Erlebnisse einer genauen Erörterung in allen Einzel- Du heiten bedürfen, wird ein psychologischer Sachverständiger bei der Rücksprache mit dem Mädchen viel leichter ein gewisses Vertrauensverhältnis schaffen können, das zu einer offenen Rücksprache über diese heiklen Fragen führen kann. Jedenfalls wird dies in der Regel eher möglich sein als unter den wesen;lich ungünstigeren Bedingungen in der Haupt - . verhandlung (vgl BGHSt 3, 27 3075 7, 82). E

Nach allem mußte sich daher wegen der erheblichen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Giaubwüräigkeit

der Marie IB den Landgericht eine weitere Sarhaufklärung durch Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen aufdrängen.

2. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen Gsr Re-

verhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, daß bei der gsgebenen Sachlage die Vernehmung der früheren Dienstherrsche”; der Maria GER denn geboten erscheint, wenn unter Beweis gestellt werden sollte, daß sie falsche Beschuläiginger y erhoben hat, die das geschlechtliche Gebiet betreffen.

3. Der Senat hat es für angezeigt gehalten, von der ihm in § 354 Abs 2 StPO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen,

Rotberg Krumme - Dr.Sauer Lang-Hinrichsen Dr.Wiefels