Rechtsprechung / BFH / 10. Senat / 2018

BFH Beschluss vom 05.07.2018 – X B 24/18

10. Senat · ECLI:DE:BFH:2018:B.050718.XB24.18.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Die Voraussetzungen für eine mittelbare Altersvorsorgezulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG sind nicht erfüllt, wenn der Ehegatte, für den eine unmittelbare Zulageberechtigung in Betracht käme, zu dem Personenkreis gehört, dessen Zulageberechtigung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG von der Erteilung einer fristgebundenen Einwilligung in die Datenübermittlung abhängig ist, er diese Einwilligung aber nicht fristgemäß erteilt hat . 2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG aufgrund der bereits vorliegenden BFH-Rechtsprechung getan hat .

Tenor§

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2018 10 K 10213/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_1

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. In seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang (Urteil vom 9. Juni 2015 X R 14/14, BFHE 250, 19, BStBl II 2015, 931) war der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für die verbliebenen Streitjahre 2005 und 2006 nicht unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt ist, weil er die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderliche Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der dort genannten Frist abgegeben hatte. Der Senat hatte die Sache aber an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, um zu prüfen, ob der Kläger über seine Ehefrau (E) mittelbar zulageberechtigt sei.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_2

Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Klage erneut abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, E sei Beamtin, habe aber ebenfalls keine Einwilligungserklärung abgegeben. Hierfür habe aus ihrer Sicht auch kein Anlass bestanden, da sie selbst gar keinen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen habe.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_3

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_4

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) hält die Beschwerde für unzulässig.

Entscheidungsgründe§

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_5

Die Beschwerde ist unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_6

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind teils nicht hinreichend dargelegt und teils in der Sache nicht gegeben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_7

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_8

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, Rz 5, m.w.N.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_9

An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 VI B 31/09, BFHE 226, 329, BStBl II 2011, 382, und vom 5. Februar 2018 X B 161/17, BFH/NV 2018, 527, Rz 13).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_10

b) Der Kläger formuliert sinngemäß die Rechtsfrage, ob die mittelbare Zulageberechtigung erfordert, dass der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte sämtliche Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 EStG erfüllt, insbesondere in die Datenübermittlung innerhalb der gesetzlichen Frist eingewilligt hat, und ob dies auch dann gilt, wenn der unmittelbar Zulageberechtigte mangels Abschlusses eines eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrags keinen Anlass für die Erteilung einer Einwilligung hatte.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_11

c) Diese Rechtsfrage ist aufgrund der bereits vorliegenden Senatsrechtsprechung offensichtlich so zu beantworten, wie das FG es getan hat.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_12

In seinem --auch vom FG herangezogenen-- Urteil vom 25. März 2015 X R 20/14 (BFHE 249, 475, BStBl II 2015, 709, Rz 39) hat der Senat ausgeführt, entscheidend für die mittelbare Zulageberechtigung sei, dass die dortige Klägerin nicht selbst nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigt sei. Die Erfüllung des Tatbestands jener Norm scheitere für die Streitjahre gerade am Fehlen einer fristgerechten Einwilligungserklärung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_13

Voraussetzung der mittelbaren Zulageberechtigung ist gemäß § 79 Satz 2 EStG u.a., dass ein Ehegatte --hier: E-- nach § 79 Satz 1 EStG begünstigt ist. § 79 Satz 1 EStG verweist wiederum auf die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 EStG. Wie aus Rz 39 des im vorstehenden Absatz zitierten Senatsurteils hervorgeht, ist der Tatbestand des § 10a Abs. 1 EStG beim Fehlen einer fristgerechten Einwilligungserklärung --sofern diese, wie z.B. bei Beamten, von der gesetzlichen Regelung vorausgesetzt wird-- aber gerade nicht erfüllt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_14

Aus welchem Grund der Ehegatte von der Erteilung einer Einwilligung in die Datenübermittlung absieht, ist hierfür unerheblich. Der Senat weist aber darauf hin, dass der gesetzlichen Konzeption --wie § 86 Abs. 2 Satz 1 EStG zeigt-- die Annahme zugrunde liegt, dass in den Fällen der mittelbaren Zulageberechtigung auch der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Dann hätte er --als Beamter-- ohnehin Anlass, die Einwilligung zu erklären.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_15

2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sind nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_16

Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, weil das FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen sei, setzt die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813, unter 1.c, m.w.N.).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_17

Hieran fehlt es. Die vom Kläger zitierten Rechtssätze aus dem vorinstanzlichen Urteil und dem Senatsurteil in BFHE 249, 475, BStBl II 2015, 709 widersprechen einander nicht.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_18

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-07-05/x-b-24-18#rd_19

4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.