Rechtsprechung / BFH / 5. Senat / 2016

BFH Urteil vom 23.08.2016 – V R 25/14

5. Senat · ECLI:DE:BFH:2016:U.230816.VR25.14.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland sondern dem im EU Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612).

Tenor§

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. April 2014 14 K 3662/11 Kg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-08-23/v-r-25-14#rd_1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist polnische Staatsbürgerin, die in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebt und zunächst nichtselbständig tätig, später arbeitslos war. Ihr 1991 geborener Sohn M lebte im Streitzeitraum von September 2010 bis April 2011 im Haushalt des von der Klägerin geschiedenen Kindsvaters in Polen und besuchte dort eine Hochschule. Am 12. April 2011 zog M nach Deutschland und bewarb sich hier um einen Studienplatz. Der Kindsvater ist nichtselbständig tätig. Polnische Familienleistungen bezog er nicht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-08-23/v-r-25-14#rd_2

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte einen Antrag der Klägerin auf Kindergeld für M vom Oktober 2010 für den Zeitraum ab September 2010 im Dezember 2010 ab, da der Kindsvater einen vorrangigen Anspruch auf Kindergeld habe. Dem dagegen eingelegten Einspruch half sie im Juli 2011 insoweit ab, als sie Kindergeld für M ab Mai 2011 festsetzte. Für den Zeitraum von September 2010 bis April 2011 wies sie den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13. September 2011 zurück. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 4. April 2014 14 K 3662/11 Kg statt. Dagegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-08-23/v-r-25-14#rd_3

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. November 2014 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Trapkowski C-378/14, ausgesetzt. Nach Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 22. Oktober 2015 Trapkowski C-378/14, (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu dem EuGH-Urteil zu äußern. Die Familienkasse ist der Auffassung, der EuGH habe ihren Rechtsstandpunkt bestätigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-08-23/v-r-25-14#rd_4

Die Familienkasse beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-08-23/v-r-25-14#rd_5

Die Klägerin beantragt sinngemäß,die Revision zurückzuweisen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-08-23/v-r-25-14#rd_6

Auch die Klägerin sieht sich durch die Entscheidung des EuGH in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Der EuGH habe festgestellt, dass das Unionsrecht nur eingreife, wenn ein Anspruch sowohl auf deutsche als auch auf polnische Familienleistungen bestehe. Im Streitfall bestehe aber kein Anspruch auf polnische Familienleistungen.

Entscheidungsgründe§

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-08-23/v-r-25-14#rd_7

II. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des FG-Urteils und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG-Urteil verletzt § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-08-23/v-r-25-14#rd_8

1. Die Klägerin ist zwar kindergeldberechtigt, weil sie in Deutschland lebt und Mutter eines Sohnes ist, der seinen Wohnsitz in Polen hatte (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) und für den ein Anspruch auf Kindergeld besteht, da er eine Hochschule besuchte (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 2016 III R 40/12, III R 50/12 und III R 3/15, jeweils nicht veröffentlicht).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-08-23/v-r-25-14#rd_9

Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes; denn mit Blick auf das Unionsrecht ist für den Streitzeitraum nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der Kindsvater vorrangig anspruchsberechtigt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-08-23/v-r-25-14#rd_10

a) Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-08-23/v-r-25-14#rd_11

b) Eine Person hat nach Art. 67 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) --wie hier die Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004-- Anspruch auf Familienleistungen (wie hier Kindergeld nach Art. 1 Buchst. z, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO Nr. 883/2004) nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats (hier: Deutschland gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. c und e der VO Nr. 883/2004), auch für Familienangehörige, die zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, die aber so behandelt werden, als wohnten sie im zuständigen Mitgliedstaat. Denn bei der Anwendung von Art. 67 und 68 VO Nr. 883/2004 ist nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle Beteiligten --insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt-- unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) fallen und dort wohnen (dazu eingehend EuGH-Urteil Trapkowski, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-08-23/v-r-25-14#rd_12

Diese Fiktion führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-08-23/v-r-25-14#rd_13

c) So verhält es sich im Streitfall: M lebte im Streitzeitraum im Haushalt des ebenfalls kindergeldberechtigten Kindsvaters, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat. Anhaltspunkte, dass der Kindsvater ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist (vgl. § 62 Abs. 2 EStG), bestehen nicht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-08-23/v-r-25-14#rd_14

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 bereits über Art. 67 der VO Nr. 883/2004 anwendbar und setzt keine Konkurrenzsituation nach Art. 68 VO Nr. 883/2004 voraus (EuGH-Urteil Trapkowski, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501, Rz 35 ff.; BFH-Urteil vom 10. März 2016 III R 62/12, BFHE 253, 236, BStBl II 2016, 616, Rz 21).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-08-23/v-r-25-14#rd_15

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.