Gesetze / VO (EG) Nr. 883/2004

VO (EG) Nr. 883/2004

Art 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen

Stand: 02.10.2026

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

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