Rechtsprechung / BFH / 10. Senat / 2013

BFH Beschluss vom 25.03.2013 – X E 1/13

10. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Über die Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG kann als Teil des Erinnerungsverfahrens entschieden werden. 2. NV: Die "Sache" im Sinne von § 21 GKG ist das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden. 3. NV: Ob die Zustellung der Klage entgegen §§ 12, 12a GKG vor Zahlung der Verfahrensgebühr erfolgen kann, ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens, sondern des Hauptsacheverfahrens.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_1

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wehrte sich gegen die Dauer eines Verfahrens betreffend Prozesskostenhilfe (PKH) beim V. Senat des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Az. V S 27/12 (PKH)).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_2

Mit einem am 2. Februar 2013 eingegangenen Schreiben beantragte er, der BFH möge innerhalb von zehn Tagen 1.200 € an ihn bezahlen. Dieses Schreiben wurde als Entschädigungsklage (Az. X K 2/13) in das Gerichtsregister des BFH aufgenommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_3

Am 18. Februar 2013 stellte die Kostenstelle des BFH dem Kostenschuldner für die Entschädigungsklage unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Verfahrensgebühr von 275 € in Rechnung. Bei einem Streitwert von 1.200 € betrage die Verfahrensgebühr nach § 3 Abs. 2, § 34 GKG i.V.m. Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses zum GKG 275 €.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_4

Dem Kostenschuldner wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass die Klage dem Beklagten erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden solle (§ 12a i.V.m. § 12 GKG). Die Bearbeitung der Klage werde daher vorläufig bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs zurückgestellt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_5

Am 21. Februar 2013 beantragte der Kostenschuldner die Bewilligung von PKH für die Entschädigungsklage. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 12. März 2013 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (Az. X S 12/13 (PKH)).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_6

Mit demselben Schreiben legte der Kostenschuldner Erinnerung nach § 66 GKG ein. Er beantragt außerdem, die Sache wegen Gesetzeswidrigkeit nach § 21 GKG kostenlos zu führen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_7

Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_8

II. 1. Für die Entscheidung über eine Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes der Berichterstatter zuständig (§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 155 Satz 2 Halbsatz 2 FGO; vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 20. Februar 2013 X E 8/12, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_9

2. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_10

a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird in Prozessverfahren unter anderem vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig. Nach Nr. 6112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG werden im ersten Rechtszug bei Verfahren vor dem BFH für das Verfahren im Allgemeinen fünf Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem Streitwert. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das sind 1.200 €, da der Kläger die Zahlung von 1.200 € begehrt. Bei Streitwerten über 900 € und bis zu 1.200 € beträgt eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. der Anlage 2 zu § 34 GKG 55 €. Fünf Gebühren zu 55 € sind 275 €.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_11

b) Die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG kommt nicht in Betracht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_12

aa) Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten, die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG das Gericht trifft, ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 150, 170, m.w.N.) und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_13

bb) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_14

Die "Sache" im Sinne der Vorschrift ist das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. September 1993 II E 1/93, BFH/NV 1994, 335). Das ist vorliegend das Entschädigungsklageverfahren. Die Einwände des Kostenschuldners hinsichtlich des Verfahrens V S 27/12 (PKH) sind deshalb unerheblich.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_15

Es ist indes nicht erkennbar, inwieweit das Entschädigungsklageverfahren beim BFH fehlerhaft behandelt worden sein sollte.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_16

cc) Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_17

Auch dieser Fall liegt nicht vor.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_18

Es ist bisher kein Antrag zurückgenommen worden. Insbesondere ist die Klage nicht zurückgenommen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_19

Die einzige abweisende Entscheidung, die in dem vorliegenden Entschädigungsklageverfahren ergangen ist, ist der Antrag auf Bewilligung von PKH. Die Kosten werden jedoch nicht "für" das PKH-Verfahren erhoben, wie es die Vorschrift voraussetzt. Das PKH-Verfahren war kostenfrei. Die Kosten werden für das Entschädigungsklageverfahren in der Hauptsache erhoben.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_20

Es kann daher offenbleiben, inwieweit die Rechtsverfolgung des Kostenschuldners bisher auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hat. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass spätestens mit Zugang des PKH-Beschlusses vom 12. März 2013 X S 12/13 (PKH) der Kostenschuldner sich nicht mehr darauf wird berufen können, er habe die Voraussetzungen einer erfolgreichen Entschädigungsklage nicht beurteilen können.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_21

3. Der Antrag, das Verfahren kostenlos zu führen, wird als Antrag aufgefasst, die weitere Bearbeitung der Klage --der Ankündigung des Kostenbeamten entgegen-- nicht von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_22

Über diesen Antrag wird in dem Hauptsacheverfahren X K 2/13 entschieden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-03-25/x-e-1-13#rd_23

4. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).