Rechtsprechung / BFH / 5. Senat / 2012

BFH Beschluss vom 27.08.2012 – V S 25/12

5. Senat

SteuerrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Leitsatz

NV: Das FG ist als das Gericht des ersten Rechtszuges für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch dann zuständig, wenn sich die Hauptsache bereits im Beschwerdeverfahren befindet .

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-27/v-s-25-12#rd_1

I. Mit den Urteilen vom 19. April 2012 5 K 5246/10 und 5 K 5358/09 hat das Finanzgericht (FG) die Klagen der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2004 und die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks sowie die Ablehnung der Stundung der Umsatzsteuer für 2004 abgewiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-27/v-s-25-12#rd_2

Die Antragstellerin begehrt im Hinblick auf die hierzu unter den Aktenzeichen V B 65/12 und V B 69/12 anhängigen Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Beschwerden vorläufig einzustellen.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-27/v-s-25-12#rd_3

II. Das Verfahren wird an das FG abgegeben, da der Bundesfinanzhof (BFH) nicht zuständig ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-27/v-s-25-12#rd_4

1. Die Klägerin begehrt eine einstweilige Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung i.S. des § 258 der Abgabenordnung und damit den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung --FGO--(vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719, m.w.N.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-27/v-s-25-12#rd_5

Es handelt sich insbesondere nicht um einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angegriffenen Bescheide gemäß § 69 Abs. 3 FGO. Die Ablehnungsbescheide sind mangels vollziehbaren Inhalts nicht aussetzungsfähig (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. November 2007 X B 103/05, BFHE 219, 491, BStBl II 2008, 279). Für die Vorbehaltsaufhebung gilt dies zwar nicht, aber eine AdV dieses Bescheids wird dem Begehren der Antragstellerin nicht gerecht, von einer Vollstreckung der Umsatzsteuerschuld verschont zu bleiben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-27/v-s-25-12#rd_6

2. Der BFH ist für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht zuständig, weil er nicht das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 FGO ist. Er ist daher verpflichtet, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO zu verweisen. Das FG ist als das Gericht des ersten Rechtszuges für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch dann zuständig, wenn sich die Hauptsache wie im Streitfall bereits im Beschwerdeverfahren befindet (BFH-Beschluss vom 5. Juni 2008 IX S 5/08, BFH/NV 2008, 1513).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-08-27/v-s-25-12#rd_7

3. Das FG wird entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 70 FGO über die durch die Anrufung des BFH entstandenen Kosten mit zu entscheiden haben (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1513, m.w.N.).