Rechtsprechung / BFH / 10. Senat / 2012

BFH Beschluss vom 26.07.2012 – X S 18/12 (PKH)

10. Senat

SteuerrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

1. NV: Die Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass in finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, bereits eine Verfahrensdauer von weniger als einem Jahr als unangemessen lang i.S.d. § 198 GVG anzusehen sein könnte . 2. NV: Auf die Dauer des beim FA geführten Verwaltungsverfahrens kann eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG nicht gestützt werden, da diese Vorschrift nicht für behördliche Verfahren gilt und für den Steuerpflichtigen bei überlangen Verwaltungsverfahren Rechtsschutzmöglichkeiten in Gestalt des Untätigkeitseinspruchs und der Untätigkeitsklage bestehen .

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-07-26/x-s-18-12-pkh#rd_1

Der Antrag ist unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-07-26/x-s-18-12-pkh#rd_2

Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-07-26/x-s-18-12-pkh#rd_3

1. Aus der im Januar 2012 eingereichten Klageschrift geht hervor, dass der Antragsteller die angebliche Verzögerung in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren rügt, das --ausweislich des Aktenzeichens-- erst seit dem Jahr 2011 beim Finanzgericht anhängig ist. Es wird aber --soweit ersichtlich-- weder in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch in der Literatur vertreten, dass in finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, bereits eine Laufzeit von weniger als einem Jahr als unangemessen lang i.S. der §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anzusehen sein könnte (vgl. den Rechtsprechungsüberblick bei Böcker, Deutsches Steuerrecht 2011, 2173, 2175).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-07-26/x-s-18-12-pkh#rd_4

2. Soweit der Antragsteller rügt, die Bearbeitungsdauer des FA für die von ihm begehrten Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2010 sei zu lang, kann dies nicht Gegenstand einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG sein. Denn § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG eröffnet die Entschädigungsklage nur in Fällen unangemessener Dauer eines "Gerichtsverfahrens". Wie sich aus der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthaltenen Definition dieses Begriffs ergibt, sind behördliche Verfahren hiervon nicht erfasst. Die in § 199 GVG für strafrechtliche Ermittlungsverfahren --auch soweit diese von einer Finanzbehörde geführt werden-- enthaltene Ausnahme ist vorliegend nicht einschlägig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-07-26/x-s-18-12-pkh#rd_5

Aus den Gesetzesmaterialien (Regierungsentwurf vom 17. November 2010, BTDrucks 17/3802, 17) geht hervor, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 198 ff. GVG auf behördliche Verfahren abgesehen hat, weil insoweit schon vor Inkrafttreten der Vorschriften über die Entschädigungsklage hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten in Fällen überlanger Dauer behördlicher Verfahren bestanden und weiterhin bestehen. Insoweit sind der Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) zu nennen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2012-07-26/x-s-18-12-pkh#rd_6

3. Gerichtsgebühren sind für das Verfahren wegen Bewilligung von PKH in Ermangelung eines Gebührentatbestands nicht zu erheben.