Rechtsprechung / ArbG Solingen / 2. Kammer / 2021

ArbG Solingen Urteil vom 25.02.2021 – 2 Ca 1281/20

2. Kammer · ECLI:DE:ARBGSG:2021:0225.2CA1281.20.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über die Gewährung von Altersfreizeittagen.

Der am 01.01.1965 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1988 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegt der Arbeitsvertrag vom 30.11.1988 (Bl. 4-5 der Akte). Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie anwendbar. In § 2a des Manteltarifvertrages vom 24.06.1992 in der Fassung vom 22.11.2019 (nachfolgend: MTV Chemie) heißt es wie folgt:

„§2a Altersfreizeiten

1. Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche.

(…)

3. Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sowie Arbeitnehmer in Zweischichtarbeit, wenn sie regelmäßig auch Spätschichten leisten, erhalten abweichend von Ziffer 1 bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche.

Für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit, die das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit geleistet haben, erhöht sich die Altersfreizeit je Woche um eine Stunde auf dreieinhalb Stunden.

(…)

Für die Arbeitszeit, die infolge einer Altersfreizeit ausfällt, wird das Entgelt fortgezahlt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, einschließlich der Schichtzulagen, jedoch ohne Erschwerniszulagen und ohne die Zuschläge nach § 4 I.

Die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit, Feiertag oder Freistellung von der Arbeit nicht arbeitet. Macht der Arbeitnehmer von einer Altersfreizeit keinen Gebrauch, so ist eine Nachgewährung ausgeschlossen.

Wird auf Verlangen des Arbeitgebers eine Altersfreizeit aus dringenden betriebli-chen Gründen nicht am vorgesehenen Tag gegeben, so ist sie innerhalb von drei Monaten nachzugewähren.“

Im Zeitraum vom 01.09.1988 bis zum 28.02.2018 war der Kläger in vollkontinuierlicher Wechselschicht eingesetzt.

Am 07.12.2016/05.05.2017 vereinbarte die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Rahmen-Interessenausgleich sowie einen Sozialplan. Mit Schreiben vom 08.06.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein bisheriger Arbeitsplatz von der Betriebsänderung betroffen sei und er zukünftig als „Spezialist Prozess“ in Tagschicht beschäftigt werde. Dem Kläger wurde in dem Schreiben eine monatliche Ausgleichszulage sowie eine Beschäftigungsgarantie bis zum 31.12.2020 bei Übernahme der neuen Tätigkeit zugesagt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Abschrift des Schreibens vom 08.06.2017 (Bl. 54-56 in der Akte).

Der Kläger erklärte sich am 16.06.2017 mit dem Inhalt des Schreibens vom 08.06.2017 einverstanden und stimmte insbesondere dem Wechsel zur Tagschicht zu (Bl. 56 der Akte). Seit dem 01.03.2018 ist der Kläger in Tagschicht ohne wechselnde Schichtzeiten beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28.09.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm rückwirkend ab dem 01.01.2020 eine Altersfreizeit von dreieinhalb Stunden je Woche zu gewähren. Die Beklagte lehnte die Gewährung ab.

Mit seiner am 03.11.2020 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm rückwirkend ab dem 02.01.2020 Altersfreizeiten von 3,5 Stunden wöchentlich zu gewähren. Mit seiner Klageerweiterung vom 26.01.2021 macht der Kläger hilfsweise Schadensersatz und eine Schadensfeststellung geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die tariflichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Altersfreizeit seit dem 01.01.2020 erfüllt seien, obwohl er aktuell in Tagschicht beschäftigt sei.

Der Wortlaut des Tariftextes spreche nicht gegen eine Auslegung im Sinne des Klägers. Auch der Sinn der tariflichen Regelungen, die durch die Wechselschicht eingetretene Belastung älterer Mitarbeiter zu reduzieren, spreche für einen Anspruch des Klägers. Die Beschränkung des Anspruchs im Sinne der Beklagten sei unbillig, weil sie nicht nach Art und Dauer der Belastung differenziere. Sie sei ferner altersdiskriminierend. Die Tarifvertragsparteien hätten ihre Einschätzungsprärogative überschritten. Eine Differenzierung zwischen denjenigen Arbeitnehmern, die bei Vollendung ihres 55. Lebensjahres nur wenige Monate (regelmäßig) vollkontinuierliche Wechselschicht geleistet hätten (und weiter leisten) und Arbeitnehmern, die kurz vor Vollendung ihres 55. Lebensjahres in die Tagschicht zurückkehrten, sei nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Tarifregelung sei - in der Auslegung der Beklagten - ungerecht und systemwidrig. Sie benachteilige Mitarbeiter mit einer Wechselschichtarbeit von mindestens 15 Jahren. Die Regelung in § 2a Ziff. 3, 2. Abs. MTV Chemie sei daher dahingehend anzupassen, dass Mitarbeiter, die zumindest bis zwei Jahre vor Vollendung ihres 55. Lebensjahres mehr als 15 Jahre voll kontinuierliche Wechselschichtarbeit geleistet haben, eine Altersfreizeit von 3,5 Stunden je Woche erhalten.

Seinen Hilfsantrag begründet der Kläger wie folgt:

Die Beendigung seiner Tätigkeit in Wechselschicht zum 01.03.2018 sei nicht freiwillig erfolgt. Ein Gespräch mit dem Kläger im Hinblick auf die wegfallende Altersfreizeit von 3,5 Stunden wöchentlich ab Vollendung des 55. Lebensjahres sei nicht geführt worden. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass die Altersfreizeit - nach Auffassung der Beklagten - voraussetze, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung seines 55. Lebensjahres noch in Wechselschicht tätig sei. Die Beklagte habe dem Kläger suggeriert, dass sie das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2020 kündigen würde, wenn der Kläger dem Änderungsangebot nicht zustimme. Aufgrund dieser von der Beklagten in Aussicht gestellten Kündigung, habe der Kläger das Schreiben vom 08.06.2017 unterschrieben. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger ihre arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht verletzt. Der Kläger hätte bei pflichtgemäßer Aufklärung einem Wechsel in die Tagschicht nicht zugestimmt. Der Schaden des Klägers liege darin, dass er 3,5 Stunden pro Woche zusätzlich arbeiten müsse, ohne hierfür ein Arbeitsentgelt zu bekommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab dem 02.01.2020 Altersfreizeit von 3,5 Stunden je Woche zu gewähren.

hilfsweise

2a. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 7.784,70 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

2b. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet ist, der dem Kläger während des Zeitraums vom 26.02.2021 bis 31.12.2021 durch die Nichtgewährung von Altersfreizeit i.H.v. 3,5 Stunden wöchentlich entsteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erhalt von Altersfreizeiten i.H.v. 3,5 Stunden wöchentlich. Er erfülle die tarifvertraglich vorgesehenen Voraussetzungen nicht, da er aktuell in Tagschicht beschäftigt sei.

Intention der der Tarifvertragsparteien sei es gewesen, älteren Arbeitnehmern zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses hin eine Belastungsreduzierung zugute kommen zu lassen. Hierbei sei die zugrunde liegende Belastung von den Tarifvertragsparteien höher eingeschätzt worden, wenn es sich um Mitarbeiter handle, die bereits in der Vergangenheit vollkontinuierliche Wechselschicht geleistet hätten und dies auch bis zum heutigen Tage noch tun. Ohne eine entsprechende aktuelle Arbeitsbelastung bestünde die von den Tarifvertragsparteien intendierte Notwendigkeit einer Belastungsreduzierung nicht.

Wortlaut, Systematik und der von den Tarifvertragsparteien intendierte Sinn und Zweck der Regelungen sowie die Tarifhistorie stünden der Auslegung des Klägers entgegen. Die Formulierung in § 2a Ziff. 3 Abs. 2 beziehe sich nicht auf die Vergangenheit, sondern auf die Gegenwart. Käme es allein auf die vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit in der Vergangenheit an, hätte es des 1. Halbsatzes in § 2a Ziffer 3 Abs. 2 MTV Chemie nicht bedurft.

Sinn und Zweck der Regelung sei es, die wöchentliche Arbeitszeit für die unter diese Regelung fallenden Arbeitnehmer ab einem bestimmten Alter zu verkürzen, für Entlastungsphasen innerhalb der Arbeitswoche zu sorgen und auf diese Weise den letzten Abschnitt des Arbeitslebens vor dem Ruhestand zu erleichtern. Zweck sei es, älteren Mitarbeitern eine Belastungsreduzierung bei ihrer aktuellen Tätigkeit zu gewähren, nicht aber Belastungen aus der Vergangenheit auszugleichen oder gar gesondert zu belohnen. Dies ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Tarifvertragsparteien seien im Rahmen ihrer autonomen Regelungsmacht grundsätzlich frei, den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Eine Altersdiskriminierung liege nicht vor.

In Bezug auf die Hilfsanträge des Klägers trägt die Beklagte vor: Eine Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht gegeben. Der Kläger sei freiwillig in die Tagschicht gewechselt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger sämtliche Folgen und Eventualitäten seiner Entscheidung transparent zu machen. Die tarifliche Regelung sei dem Kläger bekannt oder zumindest im Personalbüro oder über dem Betriebsrat zugänglich gewesen. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Vereinbarung über den Wechsel zur Tagschicht nicht unterschrieben hätte, wenn die Beklagte ihn darüber informiert hätte, dass sein Altersfreizeitanspruch erst ab dem 57. Lebensjahr entstehe. Dem Kläger sei auch ausreichende Überlegungszeit eingeräumt worden, um über das Angebot fundiert entscheiden zu können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist nicht begründet.

A.

Der zulässige Hauptantrag ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung von Altersfreizeit im Umfang von 3,5 Stunden je Woche ab dem 02.01.2020. Die Voraussetzungen für einen tarifvertraglichen Anspruch gemäß § 2a Ziff. 3 Abs. 2 MTV Chemie liegen nicht vor.

I.

Der Leistungsantrag des Klägers ist zulässig.

Der Klageantrag richtet sich auf die Gewährung von unbezahlten Altersfreizeittagen und damit auf entsprechende Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung seit dem 02.01.2020. Dabei kennzeichnet die im Antrag enthaltene Datumsangabe nicht lediglich das Datum, ab dem der geltend gemachte Anspruch auf Altersfreizeit entstanden sein soll (vgl. BAG, Urteil vom 12. März 2019 - 1 AZR 307/17 -, Rn. 13, juris). Aufgrund der Formulierung “rückwirkend ab dem 02.01.2020“ kann der Antrag nur in der Weise ausgelegt werden, dass der Kläger auch eine Freistellung in der Vergangenheit beansprucht.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Arbeitspflicht liegt vor. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt zwar, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Soweit das Bestehen eines Anspruchs jedoch beispielsweise als materiell-rechtliche Vorfrage für einen Schadensersatzanspruch zu klären ist, ist ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 298/18 -, Rn. 21). So liegt es hier.

Der Antrag ist ferner hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO.

II.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von Altersfreizeit im Umfang von 3,5 Stunden aus der Regelung des § 2 a MTV zu. Er hat zwar das 55. Lebensjahr vollendet und damit die in § 2a Ziffer 3 Abs. 2 MTV geregelte Altersgrenze überschritten. Die Auslegung des Tarifvertrages ergibt jedoch, dass ein Anspruch auf eine 3,5-stündige Altersfreizeit nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer aktuell in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit tätig ist. Diese Voraussetzung liegt beim Kläger unstreitig nicht vor:

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 -, Rn. 17, juris; BAG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 9 AZR 238/17 - Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 15. November 2016 - 9 AZR 81/16 - Rn. 18, juris).

2.

Vorliegend ergibt die Auslegung, dass der Arbeitnehmer auch aktuell in Wechselschicht tätig sein muss, um in den Genuss einer 3,5-stündigen Altersfreizeit zu gelangen. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Präsens („Arbeitnehmer in vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit“) für die von der Beklagten vertretenen Auslegung spricht. Ferner beinhaltet die Formulierung „und mindestens 15 Jahre voll kontinuierliche Wechselschichtarbeit geleistet haben“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Aufzählung. Damit wird deutlich, dass die Dauer der Wechselschichtarbeit in der Vergangenheit eine weitere Anspruchsvoraussetzung darstellt. Durch die Formulierung „und“ wird jedoch klar, dass die Tätigkeit in der Vergangenheit für sich genommen nicht ausreicht, um einen Anspruch zu begründen. Für die anderslautende Auslegung des Klägers fehlt es an einem sprachlichen Anhaltspunkt. Der 1. Halbsatz der Regelung („Arbeitnehmer in vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit“) wäre bei der Auslegung des Klägers überflüssig.

3.

Auch die systematische Stellung der Regelung spricht für die Auslegung der Beklagten. Nach § 2a Ziff. 6 MTV Chemie entfällt die Altersfreizeit, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen Grund, insbesondere Urlaub, Krankheit, Feiertage oder Freistellung von der Arbeit nicht arbeitet. Eine Nachgewährung der Altersfreizeit ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Ferner sollen nach § 2a Ziff. 2 Abs. 1 S. 2 MTV Chemie die Altersfreizeiten vorwiegend in der Mitte der Woche (Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag bzw. Mittwochnachmittag ohne Verständigung mit dem Betriebsrat) gewährt werden. Beide oben genannten Regelungen sprechen dafür, dass die Belastungen durch ein aktuelles Arbeitszeitregime reduziert und nicht etwa Belastungen in der Vergangenheit kompensiert werden sollen.

4.

Die Tarifvertragsparteien haben bei ihrer Normsetzung, soweit sie Arbeitnehmer, die nicht aktuell in Wechselschicht tätig sind von der 3,5-stündigen Altersfreizeit ausgenommen haben, ihrer Einschätzungsprärogative nicht überschritten und insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz nicht verletzt.

a.

Die Tarifvertragsparteien müssen bei ihrer Normsetzung auch ohne unmittelbare Bindung an die Grundrechte den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beachten. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist er dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln Der allgemeine Gleichheitssatz begrenzt als grundlegende Gerechtigkeitsnorm die Tarifautonomie. Bei der Prüfung, ob die Tarifnorm Grundrechte oder andere Rechte der Arbeitnehmer mit Verfassungsrang verletzen, müssen die Gerichte nicht nur die besondere Sachnähe der Tarifvertragsparteien, sondern außerdem beachten, dass sich die Arbeitnehmer im Regelfall durch den Beitritt zu ihrer Koalition oder durch die vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, die die Tarifnormen zum Vertragsinhalt macht, bewusst und freiwillig der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien auch für die Zukunft unterworfen haben. Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt. Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (vgl. (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 -, Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 44; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Dezember 2020 - 12 Sa 61/20 -, Rn. 47, juris).

b.

Ausgehend von diesem zurückgenommenen Prüfungsmaßstab verstößt die Regelung in § 2a Ziff. 3 MTV Chemie nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmergruppen „Arbeitnehmer in Wechselschicht“ und „Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit 15 Jahre in Wechselschicht gearbeitet haben“ überschreitet nicht die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz den Tarifvertragsparteien mittelbar setzt. Die Differenzierung ist aus sachlichen Gründen vertretbar. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien die gesundheitlichen und sozialen Belastungen eines Arbeitnehmers, der aktuell in vollkontinuierlicher Wechselschicht eingesetzt ist, höher einstufen im Vergleich zu dem Arbeitnehmer, der diese Belastungen in der Vergangenheit hatte und nunmehr in Tagschicht tätig ist. Da es den Tarifvertragsparteien um die Reduzierung gesundheitlicher Belastungen im aktuellen Arbeitsalltag geht, ist auch hinzunehmen, dass ein Arbeitnehmer, der erst kurzzeitig in voll-oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit tätig ist, bereits ab Vollendung seines 55. Lebensjahres einer zweieinhalbstündiger Altersfreizeit je Woche erhält (§ 2a Ziff. 3 Abs. 1 MTV Chemie), während der Arbeitnehmer, der vor Vollendung seines 55. Lebensjahres mehr als 15 Jahre voll kontinuierliche Wechselschichtarbeit geleistet hat, aber aktuell in Tagschicht eingesetzt ist, keinen Anspruch erhält.

5.

Der Ausschluss von Arbeitnehmern, die nicht aktuell in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschicht arbeiten verletzt auch nicht das Verbot der Altersdiskriminierung und ist nicht gem. §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 AGG, 134 BGB unwirksam. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Altersfreizeit nach § 2a Ziff. 3 MTV Chemie für alle Arbeitnehmer die gleiche Altersgrenze vorsieht.

B.

Der zulässige Hilfsantrag zu 2a) ist nicht begründet. Der Antrag ist der Kammer zur Entscheidung angefallen, da der Hauptantrag abzuweisen war.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz eines durch die Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten entstandenen Schadens zu.

I.

Den Arbeitgeber treffen im Arbeitsverhältnis keine allgemeinen Beratungspflichten. Er ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht jedoch verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Dies gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Zwar hat jede Partei grundsätzlich für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Aus der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht können sich gleichwohl Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Diese Pflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG, Urteil vom 20. Juni 2017 - 3 AZR 179/16 - Rn. 86 f, juris). Gesteigerte Informationspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine nachteilige Vereinbarung - etwa über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - auf seine Initiative und in seinem Interesse getroffen wird (vgl. BAG, Urteil vom 18. Februar 2020 - 3 AZR 206/18 -, Rn. 36, juris; BAG, Urteil vom 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 45, juris).

II.

Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Pflichtverletzung der Beklagten aus. Aus dem Schreiben vom 08.06.2017 geht an mehreren Stellen eindeutig hervor, dass eine Änderung der Arbeitszeit in Form eines Wechsels zur Tagschicht erfolgen soll. Hiermit hat sich der Kläger am 16.06.2017 ausdrücklich einverstanden erklärt. In dieser Situation wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, etwaige Auswirkungen dieser Arbeitszeitänderung auf tarifliche Ansprüche anhand der ihm zugänglichen Tarifverträge zu prüfen und sodann eine informierte Entscheidung zu treffen. Die Beklagte war nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, den Kläger über alle tariflichen Folgen einer Arbeitszeitänderung und insbesondere über den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Altersfreizeit ab dem 55. Lebensjahr zu informieren. Etwas anderes könnte gelten, wenn der Kläger auf die entsprechenden Regelungen keinen Zugriff gehabt hätte und er sich daher keine Klarheit hätte verschaffen können. Dies war nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten jedoch nicht der Fall.

C.

Der zulässige Antrag zu 2b) ist unbegründet. Der Kläger hat mangels Pflichtverletzung der Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3a ArbGG. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da kein Zulassungstatbestand im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO.