Rechtsprechung / ArbG Siegburg / 5. Kammer / 2024
ArbG Siegburg Urteil vom 14.11.2024 – 5 Ca 891/24
5. Kammer · ECLI:DE:ARBGSU:2024:1114.5CA891.24.00
ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Die Parteien stritten um die Zahlung einer Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG.
Die gerichtsbekannte Klägerin erstellte, nachdem die Beklagte am 22.03.2024 ein Stellenangebot als Sekretär/-in in Vollzeit veröffentlichte, am gleichen Tage eine Bewerbung. Wegen der Einzelheiten der Bewerbung wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Mit der am 11.06.2024 beim Arbeitsgericht Siegburg eigegangen Klage hat die Klägerin die Zahlung einer Entschädigung begehrt.
Die Klägerin behauptet, dass sie ihre Bewerbung am 22.03.2024 um 11:20 Uhr an die Beklagte versandt und diese sie am gleichen Tag um 11:47 Uhr gelesen habe. Dies ergebe sich aus dem von ihr genutzten E-Mail-Programm, welches eine Lesebestätigung erstellt habe. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass ihre Klage nicht rechtsmissbräulich sei. Insoweit wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
an die Klägerin* eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu bezahlen, welche von der Klägerin* mit 2 Brutto Gehältern (5.000 Euro) bemessen wird, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sie die Bewerbung der Klägerin nicht erhalten habe. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass die Klage rechtsmissbräuchlich sei. Insoweit wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.
I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch auf Schadensersatz gem. § 15 Abs. 2 AGG zu.
Die erkennende Kammer ist nicht zu der Überzeugung erlangt, dass sich die Klägerin bei der Beklagten mit E-Mail vom 22.03.2024 beworben hat. Die erkennende Kammer ist insoweit nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Bewerbung der Beklagten tatsächlich zugegangen ist.
Der Beweiswert anderer elektronischer Dokumente (wie bspw. derjenige gewöhnlicher E-Mails) ist nach den allgemeinen Grundsätzen frei zu würdigen (Stein/Jonas/Berger Rn. 35; Jandt NJW 2015, 1205 (1208)). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich elektronische Dokumente leicht und für den Laien oft nicht erkennbar fälschen lassen (eingehend Mankowski NJW 2002, 2822). (BeckOK ZPO/Bach, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 371a Rn. 3.1, beck-online)
Den Absender einer E-Mail trifft gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt nicht dadurch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute, dass er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält (LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022 - 4 Sa 315/21, BeckRS 2022, 1700). Auch bei E-Mails und SMS begründet der Nachweis der Versendung (Sendeprotokoll) keinen (Anscheins-)Beweis für den Zugang der Nachricht. Zwar wird vertreten, dass der Eingangs- bzw. Lesebestätigung bei E-Mails der Wert eines Anscheinsbeweises zukommt (vgl. Mü-KoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 130 Rn. 47, beck-online), insoweit ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Ansicht der erkennenden Kammer im hiesigen Fall die Lesebestätigung keinen Anscheinsbeweis dafür begründet, dass die per E-Mail angeblich verschickte Bewerbung tatsächlich bei der Beklagten eingegangen ist. Dies, da es sich nicht um eine von der Beklagten generierte Lesebestätigung handelt. Vielmehr handelt es sich um eine Lesebestätigung, die das von der Klägerin genutzte E-Mail-Programm erstellt. Wie dieses Programm technisch feststellen will, dass die E-Mail der Beklagten tatsächlich zugegangen ist, ist weder von der klagenden Partei vorgetragen noch für die Kammer erkennbar. Die vorgelegten Screenshots dieses Programms und die dort enthaltene Lesebestätigung begründen daher keinen Anscheinsbeweis. Entsprechendes gilt für die angebotene Inaugenscheinnahme des PC‘s der Klägerin.
Unabhängig hiervon scheitert das Klagebegehren der Klägerin daran, dass es nach der Überzeugung der erkennenden Kammer dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand des § 242 BGB ausgesetzt ist.
Das Entschädigungsverlangen eines/einer erfolglosen Bewerbers/Bewerberin nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (vgl. ua. BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff.; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff. mwN). Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (vgl. etwa: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 47; 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44 mwN). Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (vgl. etwa: BAG 25. Oktober 2018-8 AZR 562/16 - aaO; 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - aaO, mwN). Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (st. Rspr., zB BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 48 mwN). Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (vgl. BAG Urt. v. 31.3.2022 - 8 AZR 238/21, BeckRS 2022, 20643 Rn. 37-41, beck-online).
Das Entschädigungsverlangen der Klägerin ist dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt. Eine Würdigung des Verhaltens der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung ergibt, dass die Klägerin es geradezu auf eine Absage, vorliegend in Form der ausbleibenden Reaktion, der Beklagten angelegt, mithin eine Absage provoziert hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin am Tag der fehlerhaften, nämlich nicht geschlechtsneutralen, Stellenausschreibung ihre Bewerbung per E-Mail mit eingeschalteter Lesebestätigung verschickte und sich im Anschluss an den Erhalt der Lesebestätigung bei ihrem potentiellen neuen Arbeitgeber nicht ein einziges Mal nach dem Sachstand ihrer Bewerbung erkundigte, sondern vielmehr nahezu 3 Monate später eine Entschädigungsklage erhob. Jedermann der seit dem 20.07.2016 arbeitssuchend und ernsthaft an einer Beschäftigung interessiert ist, würde sich, nach den von der Klägerin so trefflich herausgearbeiteten 2 Wochen Bewerbungsfrist, im Falle des Ausbleibens jeglicher Reaktion bei dem potentiellen Arbeitgeber melden und sich nach dem Sachstand des Bewerbungsverfahrens erkundigen. Unter keinen Umständen würde ein ernsthafter Bewerber hingegen nahezu 3 Monate tatenlos abwarten, um dann nahtlose eine Schadensersatzklage geltend zu machen. Zudem ist die erkennende Kammer aufgrund der zeitlichen Kongruenz zwischen der Veröffentlichung der fehlerhaften Stellenausschreibung und dem Versand der Bewerbung um 11:20 Uhr der Überzeugung, dass die Klägerin gezielt fehlerhafte Stellenangebote sucht, um sich dort mit dem Ziel des Erhalts einer Entschädigungszahlung zu bewerben. Darüber hinaus ist die erkennende Kammer wegen der räumlichen Distanz des Wohnsitzes der Klägerin zur potentiellen Arbeitsstelle aus den zuvor genannten Gründen der Überzeugung, dass die Klägerin sich nur beworben hat, um den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG mit dem ausschließlichen Ziel zu erlangen, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen. Den jemand, der in D lebt und ernsthaft in B H arbeiten möchte, der muss sich, wenn er von seinem potentiellen neuen Arbeitgeber nichts hört zumindest einmal bei selbigem im Hinblick auf den Bewerbungsstatus erkundigen, damit er die für die Stellenbesetzung erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Umzug einleiten kann. Denn immerhin braucht es für die Anreise vom Wohnort der Klägerin nach B H mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 4 Stunden für die einfache Strecke. Zudem ist die erkennende Kammer aufgrund des von der Klägerin gewonnenen persönlichen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin niemals willens war, die Stelle bei der Beklagten anzutreten. Aus all dem kann nur der Schluss gezogen werden, dass es der Klägerin nicht darum ging, die ausgeschriebene Stelle zu erlangen, sondern dass sie mit ihrer Bewerbung nur die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG schaffen wollte.
II. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.