Rechtsprechung / ArbG Köln / 2015

ArbG Köln Urteil vom 06.01.2015 – 14 Ca 4810/14

ECLI:DE:ARBGK:2015:0106.14CA4810.14.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist vom 12.06.2014 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 916,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen, weiterhin 5.223,23 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2014, weiterhin 5.223,23 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014, weiterhin 5.223,23 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014, abzüglich am 01.10.2014 gezahlter 1.154,25 € netto, abzüglich am 08.10.2014 gezahlter 1.336,50 € netto.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert beträgt 29.764,93 €.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_2

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist sowie um Annahmeverzugslohn.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_3

Die am .1963 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.1990 als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin ist einem schwerbehinderten Menschen gemäß Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 17.10.2013 gleichgestellt. Sie erzielte zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 5.223,23 € brutto.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_4

Die Klägerin hatte sich für die Betriebsratswahl 2014 aufstellen lassen und belegt Rang sieben der Ersatzmitgliederliste. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 05.05.2014.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_5

Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.06.2014, der Klägerin an diesem Tag zugegangen, außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist zum 31.12.2014. Das Integrationsamt hat der Kündigung mit sozialer Auslauffrist zugestimmt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_6

Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 27.05.2014 zu der beabsichtigten Kündigung an. Er hat mit Schreiben vom 30.05.2014 seine Ablehnung zur beantragten Zustimmung der Kündigung erklärt. Auf Bl. 82 ff. der Akte wird ergänzend Bezug genommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_7

Ab Juli 2014 hat die Beklagte die Arbeitsleistung der Klägerin nicht mehr angenommen und der Klägerin keine Vergütung mehr gezahlt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_8

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht beendet hat. Darüber hinaus macht sie Vergütungsansprüche aus Annahmeverzugsgesichtspunkten ab Juli 2014 bis einschließlich September 2014 geltend.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_9

Sie ist der Auffassung, dass eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist auf Grund ihres nachwirkenden Kündigungsschutzes als Wahlbewerberin schon nicht möglich sei. Darüber hinaus lägen auch keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vor.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_10

Ferner habe die Beklagte erklärt, die Arbeitsleistung der Klägerin nicht weiter anzunehmen. Der Klägerin sei aber das vereinbarte Gehalt während der Dauer ihrer Freistellung weiter zu zahlen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_11

Die Klägerin beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_12

1.              festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist vom 12.06.2014, zugegangen am 12.06.2014, beendet worden ist;

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_13

2.              festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch sonstige Tatbestände endet, sondern über den 31.12.2014 hinaus fortbesteht;

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_14

3.              die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 916,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen, weiterhin 5.223,23 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2014, weiterhin 5.223,23 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014, weiterhin 5.223,23 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014, abzüglich am 01.10.2014 gezahlter 1.154,25 € netto (ALG 1), abzüglich am 08.10.2014 gezahlter 1.336,50 € netto (ALG 1).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_15

Die Beklagte beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_17

Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund mit einer sozialen Auslauffrist auch im Rahmen des § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG möglich sei. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einem Ausschluss einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist im Rahmen des § 15 Abs. 3 KSchG überzeuge nicht. Die Beklagte habe den Antrag auf Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung der Klägerin vor dem Integrationsamt zurückgezogen, nachdem das Integrationsamt signalisiert hatte, dieser Kündigung nicht zuzustimmen. Insofern sei es nun unbillig, die Beklagte mit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist auszuschließen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_18

Darüber hinaus läge ein wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen, so dass es der Beklagten unzumutbar sei, die Klägerin weiterzubeschäftigen. Im Hinblick auf die Qualität der von der Klägerin durchgeführten Arbeiten hat die Beklagte der Klägerin unter dem 07.03.2014, 12.03.2014 sowie am 12.03.2014 Abmahnungen erteilt. Im Hinblick auf den Inhalt dieser Abmahnungen wird auf Bl. 37 ff. d.A. Bezug genommen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_19

Die Beklagte behauptet, dass die Arbeitsergebnisse der Klägerin erhebliche Mängel aufwiesen und nicht den qualitativen Mindestanforderungen entsprächen, die an fachliche Angebotsprüfungen und deren Dokumentation zu stellen seien.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_20

Am 14.05.2014 sei es erneut zu einem Fehlverhalten der Klägerin gekommen. Die Klägerin war beauftragt worden, im Hinblick auf einen Antrag des … eine Stellungnahme einschließlich Ergebnisvermerk zur Qualitätssicherung zu erstellen. Die Dokumentation der Klägerin im Hinblick auf die Antragsprüfung wiesen erhebliche Mängel auf und entsprächen nicht den qualitativen Mindestforderungen, die an fachliche Antragsprüfungen und deren Dokumentation zu stellen seien.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_21

Insgesamt sei die Minderleistung der Klägerin so erheblich, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung so stark beeinträchtigt sei, dass es der Beklagten nicht mehr zumutbar sei, die Klägerin weiterzubeschäftigen. Dabei sei unklar, ob der wichtige Grund verhaltensbedingter oder personenbedingter Natur sei und die Kündigung daher vorsorglich auf beide Alternativen gestützt würde.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_22

Aus diesem Grund habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Zeit ab Juli 2014. Die Ansprüche der Klägerin seien ausgeschlossen, da die Klägerin außer Stande sei, die ihr geschuldete Leistung zu bewirken. Die Beklagte habe bereits bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, als die Klägerin im Jahre 1991 eine Gehirnblutung erlitt, ein übergroßes Maß an Rücksichtnahme für sie aufgebracht. Sie sei mehrere Jahre in der Abteilung Kommunikation beschäftigt worden, ohne dass die dort aufgetretenen Leistungsmängel sanktioniert worden seien. Es habe sich dabei um einen Schonarbeitsplatz gehandelt, bei dem nur einfache Tätigkeiten auszuführen gewesen seien. Im Laufe der Zeit sei jedoch offenkundig geworden, dass die Klägerin noch nicht einmal dieser Art Arbeiten gewachsen sei. So habe die Beklagte seit dem Jahr 2006 und in den Jahren 2009 und 2010 entsprechende Gespräche nebst schriftlicher Dokumentation mit der Klägerin geführt. Auch im Jahre 2013 sei es zu mehreren Abmahnungen gekommen, da sich die Arbeitsleistungen der Klägerin nicht verbessert hätten.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_23

Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin auf Grund ihrer Behinderung nicht in der Lage sei, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Eine anderweitige Erklärung der Leistungsmängel sei nicht ersichtlich. Die Beklagte gehe dabei laienhaft davon aus, dass die Konzentrationsfähigkeit und die Gedächtnisfunktion der Klägerin auf Grund der erlittenen Gehirnblutung stark beeinträchtigt seien. Anders seien die festgestellten Leistungsmängel nicht erklärbar.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_24

Darüber hinaus gebe es anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten im Sinne des § 81 SGB IX nicht.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_27

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet. Im Übrigen ist sie unzulässig.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_29

Der Klageantrag zu 2. ist als sog. Schleppnetzantrag unzulässig. Die Klägerin hat keine weiteren Beendigungstatbestände in den Rechtsstreit eingeführt und ein Feststellungsinteresse gemäß § 253 ZPO nicht hinreichend dargelegt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_31

Im Übrigen ist die Klage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_33

Der Kündigungsschutzantrag zu 1. ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG zulässig und begründet.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_34

a.)              Das Kündigungsschutzgesetz findet unstreitig auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin hat die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_35

b.)              Die Voraussetzungen der Kündigung richten sich nach § 15 Abs. 3 KSchG.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_36

Die Klägerin ist eine Wahlbewerberin des im Betrieb der Beklagten im Mai 2014 gewählten Betriebsrates. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte am 05.05.2014.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_37

Nach § 15 Abs. 3 KSchG ist die Kündigung eines Wahlbewerbers innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Eine Zustimmung nach § 103 BetrVG ist Fall nicht erforderlich.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_38

Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob ein Wahlbewerber aus verhaltens‑ oder personenbedingten Gründen außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt werden kann. Hierzu gelten die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 17.01.2008 (2 AZR 821/06) zur verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes mit sozialer Auslauffrist aufgestellt hat. Danach ist eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber dem in § 15 KSchG geschützten Personenkreis unzulässig. Die Zulassung einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist aus verhaltensbedingten Gründen würde die kündigungsrechtlichen Grenzen zwischen dem kündbaren und dem nach § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer verwischen. Sie führe in den Fällen, in denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist, nicht aber bis zum Auslaufen des Sonderkündigungsschutzes zumutbar ist, zur Zulässigkeit einer Kündigung, die im Ergebnis der - eigentlich ausgeschlossenen - ordentlichen Kündigung gleichkommt. Sie stelle damit für diese Fallgruppe den unkündbaren Betriebsrat mit dem kündbaren Arbeitnehmer gleich. Sinn des Gesetzes sei es aber, den Betriebsrat - abgesehen von den Fällen des § 15 Abs. 4, 5 KSchG - von der Bedrohung durch die ordentliche Kündigung gerade mit Rücksicht auf seine besondere Stellung auszunehmen. Bei Zulassung einer verhaltensbedingten Kündigung mit Auslauffrist für Betriebsratsmitglieder würde sich exakt die Gefahr realisieren, die der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 15 KSchG ausschalten wollte (vgl. im Einzelnen BAG vom 17.01.2008 - 2 AZR 821/06 - zitiert nach Juris).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_39

Diesen Grundsätzen schließt sich die erkennende Kammer ohne Einschränkung an. Ergänzend ist auszuführen, dass die vorgenannten Grundsätze auch für eine personenbedingte Kündigung Geltung haben. Das Kündigungsschutzgesetz macht im Rahmen des § 15 nur für betriebsbedingte Kündigung Ausnahmen von dem normierten Kündigungsverbot. Es gibt daher keine Veranlassung die vom BAG aufgestellten Grundsätze auf verhaltensbedingte Kündigungen zu beschränken. Diese sind vielmehr auch auf personenbedingten Kündigungen zu übertragen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_40

c.)              Darüber hinaus ist vorliegend fraglich, ob - selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als gegeben unterstellt - ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Die Beklagte stützt ihre Kündigung im Wesentlichen auf erhebliche Leistungsmängel der Klägerin. Eine Minderleistung - auch eine erhebliche - kann indes nur in Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.11.2009, 8 TaBV 29/09 – zitiert nach Juris). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich ein solcher Ausnahmefall nach Auffassung der Kammer nicht. Zwar seien nach dem Vortrag der Beklagten die Arbeitsergebnisse mit erheblichen Mängeln behaftet. Jedoch hat die Beklagte keine schwerwiegenden Schäden dargelegt, die dazu führten, dass eine weitere Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin zu wesentlichen Nachteilen der Beklagten führen würde und daher eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen würde.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_42

Die Klägerin hat Anspruch auf den von ihr geltend gemachten Annahmeverzugslohn für den Zeitraum ab Juli 2014.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_43

Die Beklagte hat erklärt, die Arbeitsleistung der Klägerin nicht weiter anzunehmen. Sie begründet dies damit, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen und geht daher von einer Leistungsunfähigkeit aus. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Eine objektive Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor. Sofern die von der Beklagten angeführten Leistungsmängel bei der Klägerin - selbst als korrekt unterstellt - eine fristlose Kündigung nicht zu begründen vermögen, so kann auch nicht von einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Die Tatsache, dass die Arbeitsergebnisse der Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten mit eklatanten Mängeln behaftet seien, führt nicht dazu, dass die Klägerin als nicht leistungsfähig einzustufen wäre. Auf Basis des Vortrags der Beklagten vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass die Annahme der Arbeitsleistung für die Beklagte unzumutbar ist. Unzumutbarkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Grund schwerer wiegt, als der für die fristlose Kündigung. Das ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall und die Beklagte nicht berechtigt, die Klägerin ohne Fortzahlung der Vergütung freizustellen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m §§ 495, 92 Abs. 2, Nr. 1 ZPO. Die Kosten sind insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. Der abgewiesene allgemeine Feststellungantrag ist nicht streitwerterhöhend und führt daher nicht zu höheren Kosten.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_46

Die Festsetzung des Streitwertes im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 GKG, §§ 3 ff ZPO.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_47

Gründe, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_49

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_50

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_51

Landesarbeitsgericht Köln

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_56

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_57

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_58

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_61

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_62

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_63

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2015-01-06/14-ca-4810-14#rd_64

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.