Rechtsprechung / ArbG Herford / 2012

ArbG Herford Urteil vom 15.08.2012 – 2 Ca 604/12

ECLI:DE:ARBGHF:2012:0815.2CA604.12.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19,20 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.5.2012 zu zahlen.

2.Die Klägerin und die Beklagte tragen je 50 v.Hd. der Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert wird auf 19,20 € festgesetzt.

4.Die Berufung wird zugelassen

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_2

Die Parteien streiten um den Berechnungsweg bzw. den Divisor zur Ermittlung des Stundenlohns einer Teilzeitbeschäftigten im Anwendungsbereich der Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen - der vorliegende Rechtsstreit ist als Pilotverfahren nur exemplarisch für eine Vielzahl dahinter stehender anhängiger Verf3.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_3

Die Beklagte betreibt u.a. in H3 ein Warenhaus.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_4

Die Klägerin ist seit 1989 bei der Beklagten als Verkäuferin bzw. Kassiererin beschäftigt. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag enthielt in § 1.2 die Vereinbarung, dass die Klägerin mit 38,5 Stunden wöchentlich eingestellt ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_5

Im Nachtrag vom 27.02.2003 zum Arbeitsvertrag vom 13.07.1989 (Blatt 6 der Akten) verständigten sich die Parteien auf einen Arbeitseinsatz von 80 Stunden monatlich.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_6

Die Klägerin ist eingruppiert in die Gehaltsgruppe I, ab dem 6. Berufsjahr mit einem Monatsentgelt ab dem 01.07.2011 in Höhe von 2.204,00 € - dies bezogen auf eine Vollzeitstelle bei 37,5 Stunden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_7

In § 2 Abs. 1 des Manteltarifvertrages Einzelhandel NRW heißt es:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_8

"Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden ausschließlich der Pausen. …"

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_9

In § 3 des Manteltarifvertrages, Teilzeitarbeit, heißt es in Absatz 1:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_10

"Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit unterschreitet."

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_11

Weiter heißt es in § 3 Abs. 4 des Manteltarifvertrages:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_12

"Die Teilzeitbeschäftigten sind anteilig an den tariflichen Leistungen zu beteiligen."

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_13

Schließlich heißt es in § 10, Gehalts- und Lohnregelung, in Absatz 5 des Manteltarifvertrages:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_14

"Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf ein monatliches Tarifentgelt, das dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu der dem tariflichen Entgelt eines Vollbeschäftigten zu Grunde liegenden Arbeitszeit entspricht."

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_15

In § 2 Abs. 5 des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW heißt es:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_16

"Kaufmännische Aushilfen erhalten je Stunde 1/163 des tariflichen Monatsgehaltes."

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_17

In § 4, Mehrarbeit, des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen heißt es:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_18

"Mehrarbeitsstunden sind mit 1/163 des Monatsentgelts und einem Zuschlag gemäß § 7 zu bezahlen. …"

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_19

Bei der Beklagten wird der Stundenlohn einer Teilzeitbeschäftigten mit dem Divisor 163 ermittelt. Im Fall der Klägerin bedeutet dies einen Stundenlohn von 13,92 € (2.204,00 € dividiert durch 163 Stunden).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_20

Im Kernpunkt streiten die Parteien über den Ansatz dieses Divisors bei der Entgeltberechnung von Teilzeitbeschäftigten.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_21

Die Klägerin meint, dass der Divisor richtigerweise mit 162,49 für die Berechnung des Stundenlohnes betragen müsse, ausgehend von einer 37,5 Stundenwoche und durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat. Bei diesem Ansatz errechnet sich unstreitig ein Stundensatz von 13,56 €. Die Differenz von 0,04 € zur tatsächlichen Bezahlung macht 3,20 € monatlich aus und ist Gegenstand der Klage.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_22

Mit Schreiben vom 10.01.2012 (Blatt 7 der Akten) hat die Klägerin für die zurückliegenden 6 Monate - Juli bis Dezember 2011 - ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe von 19,20 € geltend gemacht.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_23

Die Klägerin meint, dass der Tarifvertrag einen generellen Divisor von 163 zur Berechnung von Teilzeitstunden nicht hergebe. § 10 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 des Manteltarifvertrages würden die Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz verbieten. Ausdrücklich werde geregelt, dass das Tarifentgelt der Teilzeitbeschäftigten dem Verhältnis der mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigen mit zur Zeit 37,5 Stunden pro Woche entsprechen muss. Die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Wochenarbeitszeit hätten die Tarifvertragsparteien gerade nicht geregelt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_24

Nach der Entscheidung des BAG vom 28.11.1990 - 4 AZR 189/90 - könne bei der Jahresberechnung mit 52 Wochen gerechnet werden unter Heranziehung von § 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrages.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_25

Da die Tarifvertragsparteien eine Arbeitszeitbestimmung für Teilzeitbeschäftigte in § 3 eingefügt hätten, eine Regelung wie in § 2 Abs. 2 aber nicht vorläge, ergebe sich ausgehend von 52 Wochen für 12 Monate ein Berechnungsfaktor von monatlich 4,33. Dieser Faktor multipliziert mit der regelmäßigen wöchentlichen (Voll-) Arbeitszeit von 37,5 Stunden ergebe einen Monatsstundenfaktor von 162,499.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_26

Von diesem Faktor sei daher auch unter Bezugnahme auf das Diskriminierungsverbot und Gleichstellungsgebot des § 3 Abs. 4 des Manteltarifvertrages im Einzelhandel NRW auszugehen - bis auf die eine Ausnahme des § 4 Abs. 4 des Manteltarifvertrages, der die Mehrarbeitsregelung enthält.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_27

Die Klägerin beantragt, unter Klagerücknahme im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_28

an die Klägerin 19,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.5.2012 zu zahlen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_29

Die Beklagte beantragt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_30

die Klage abzuweisen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_31

Die Beklagte weist zunächst auf die Neufassung von § 3 A Gehaltstarifvertrag EHV NRW vom 29.06.2011 hin betreffend eine altersfreie Eingruppierung der ungelernten Arbeitskräfte. Hierbei - so die Beklagte - habe ver.di auch den von ihr geforderten "Mindestlohn" von 8,50 € für angelernte Kräfte durchsetzen können. Danach betrage im ersten Jahr der Tätigkeit das Bruttomonatsgehalt 1.386,00 € (s. auch Blatt 24 der Akten), ab dem 01.07.2012 1.414,00 €. Der Bruttomonatslohn von 1.386,00 € in diesem Gehaltsbereich im ersten Jahr der Tätigkeit für Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung ergebe sich aus der Multiplikation von 8,50 € mit dem Faktor 163.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_32

Auch dies spreche dafür, dass der Berechnung des Stundenlohnes ausschließlich der Faktor 163 zu Grunde zu legen sei.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_33

Im Übrigen sei das genauso in § 4 Abs. 4 MTV EHV NRW geregelt zu den Mehrarbeitsstunden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_34

Auch sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitszeit im Manteltarifvertrag in § 2 Abs. 1 auf Wochenbasis definiert worden sei, die Arbeitsvergütung dagegen auf Monatsbasis. Die Monatsvergütung würde auch pauschal für jeden Kalendermonat geleistet, egal wie viel Kalendertage der Monat habe. Somit vermische die Klägerseite die unterschiedlichen Bemessungsgrößen: nämlich Arbeitsstunden und Stundenvergütung. Der maßgebliche Divisor würde von den Tarifvertragsparteien auch ausverhandelt und entsprechend festgelegt. Der aktuelle Divisor sei eben aktuell 163, und zwar seit der Verringerung der Arbeitszeit von 38,5 auf 37,5 Stunden. Deshalb finde er sich auch wieder in den Regelungen zur Stundenvergütung kaufmännischer Aushilfen in § 2 Abs. 5 GTV EH NRW, § 2 Abs. 2 LTV EH NRW und betreffend die Mehrarbeit im Manteltarifvertrag nach § 4 Abs. 4 MTV EH NRW.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_35

Im Ergebnis gebe es keinen Grund, bei Voll- wie bei Teilzeitbeschäftigten von dem Divisor 163 abzuweichen. Mit diesem Divisor würden auch die Vollzeitstellen abgerechnet. Insofern läge keine Benachteiligung der teilzeitbeschäftigten Klägerin vor.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_36

Wegen des gesamten Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Protokolle verwiesen, die sämtliche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_37

Auf Anregung des Gerichts hatten beide Parteien schlussendlich mit Schriftsatz vom 14. August 2012 - also einen Tag vor dem Kammertermin - noch die Erklärungen der tarifvertragschließenden Parteien zur Gerichtsakte gereicht, also zum einen die Erklärung des Handelsverband Nordrhein-Westfalen vom 30.07.2012 und die der Landesfachbereichsleitung Handel, ver.di (ohne Datum). Zur Frage des Divisors 163 besteht keine übereinstimmende Auskunftserteilung.

Entscheidungsgründe§

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_40

Die Klage ist zulässig und begründet.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_41

Die Klägerin hat Anspruch auf Differenzlohn in Höhe von 3,20 € brutto monatlich für die Monate Juli bis Dezember 2011, mithin in der eingeklagten Gesamthöhe von 19,20 € brutto.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_42

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist pro Arbeitsstunde mit 13,56 € abzurechnen und nicht, wie bisher vorgenommen, mit 13,52 €.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_43

Ausgangspunkt für die Berechnung des Stundensatzes ist die in § 2 Abs. 1 MTV EH NRW festgeschriebene Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich. Nach § 10 Abs. 5 MTV EH NRW haben Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf ein monatliches Tarifentgelt, das dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu der dem tariflichen Entgelt eines Vollbeschäftigten zu Grunde liegenden Arbeitszeit entspricht.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_44

Die Regelung in § 10 Abs. 5 MTV EH NRW enthält ausdrücklich keine Angabe zu dem Divisor 163 - insofern unterscheidet sich die Formulierung und die Regelung in § 10 Abs. 5 MTV EH NRW maßgeblich von den beklagtenseitig in Bezug genommenen, spezifischen (Einzel-)Regelungen, in denen der Divisor 163 expressis verbis aufgenommen worden ist. Allein daraus lässt sich schon ableiten, dass die Tarifvertragsparteien hier unterschiedlich differenziert haben und differenzieren wollten. Hätten die Tarifvertragsparteien an dieser Stelle tatsächlich auch einen Divisor von 163 vereinbaren wollen, so hätte es der "umständlichen" Formulierung in §10 Abs. 5 so nicht bedurft. Man hätte schlicht und einfach vereinbaren können, dass Teilzeitbeschäftigte je Stunde 1/163 des tariflichen Monatsgehaltes bekommen. Genau diese Regelung hat man aber nicht aufgenommen und hat demgegenüber in § 2 Abs. 1 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit einer Bestimmung von 37,5 Stunden dezidiert aufgenommen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_45

Daraus lässt sich eine Jahresstundenzahl von 1.950 Stunden für eine Vollzeitkraft berechnen (37,5 Stunden x 52 Kalenderwochen). Bei dem Ansatz von 52 Kalenderwochen hat sich das Gericht der Entscheidung des BAG vom 28.11.1990, 4 AZR 189/90 angeschlossen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_46

Dies ist im Verhältnis zu setzen zum Jahresbruttoverdienst in der Gehaltsgruppe der Klägerin, also zu 2.204,00 € brutto x 12 Monate: 26.448,00 €. Diese Gesamtjahresbruttozahl dividiert durch 1.950 Stunden ergibt den von der Klägerin geltend gemachten Stundensatz von 13,56 €.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_47

Nur dieser Berechnungsweg stellt die Gleichstellung der Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu den Vollzeitbeschäftigten bei der Berechnung des Tarifentgelts dar und entspricht der in § 3 Abs. 4 MTV EH NRW geforderten anteiligen Beteiligung der Teilzeitbeschäftigten an den tariflichen Leistungen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_48

Damit ist das Gericht nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt, dass der an vereinzelten Stellen in den Tarifverträgen EH NRW geregelten Divisor 163 eine generelle Anwendung findet. Gerade die partielle Vereinbarung des Divisors 163 an gezielten konkreten einzelnen Stellen der Tarifverträge macht deutlich, dass dies keine generelle Regelung sein sollte und auch nicht sein kann.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_49

Der Schlussfolgerung aus dem Hinweis der Beklagten, dass z. B. die Regelung in § 2 Abs. 5 GT EHV NRW betreffend kaufmännische Aushilfen eine Ungleichbehandlung bedeuten kann, kann das Gericht nicht ausschließen. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist diese Frage jedoch nicht maßgeblich. Die Klägerin ist keine kaufmännische Aushilfe. Ob die Regelung in § 2 Abs. 5 Gehaltstarifvertrag EHV NRW Bestand haben kann, musste das Gericht nicht entscheiden.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_50

Es bleibt somit als Ergebnis festzuhalten: das selektive ‚Aufglimmen‘ des Divisors 163 an und zu konkreten Regelungen im Tarifwerk des Einzelhandel NRW ist nicht Ausfluss eines generellen Ansatzes des Divisors 163, sondern stellt bildlich gesprochen Leuchttürme im Meer der Tarifregelungen dar, die (nur) an den konkreten Stellen den Weg leiten – ansonsten hätten die Tarifvertragsparteien den Divisor 163 bereits (und auch) bei der Arbeitszeitregelung in den Stand einer allgemeingültigen, generellen Wertvorgabe erheben müssen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_51

Wenn schlussendlich auch die Tarifvertragspartner keine übereinstimmenden Erklärungen zum Divisor 163 abgeben, so bestätigt dies das gefundene Ergebnis. Hätten die Tarifvertragspartner nämlich übereinstimmend den Divisor 163 auch für Teilzeitbeschäftigte bestätigt und hätte sich daraus ergeben, dass genau dies gewollt gewesen wäre, so hätte sich das Gericht dem ganz bestimmt nicht verschlossen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_52

Damit war der Klage stattzugeben.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_54

Der zum Zahlungsanspruch korrespondierende Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO - durch die Klagerücknahme im Übrigen betreffend den ursprünglichen Feststellungsanspruch, war eine Kostenquotelung von 50 zu 50 vorzunehmen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_58

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Ansatz des bezifferten Zahlungsantrages.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2012-08-15/2-ca-604-12#rd_60

Die Berufungszulassung erfolgte nach § 64 Abs. 3 Ziff. 2 b ArbGG. Danach hat das Arbeitsgericht die Berufung zuzulassen, wenn zum einen der Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 € aus § 64 Abs. 2 b ArbGG nicht erreicht worden ist und über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, gestritten wird.