Rechtsprechung / ArbG Düsseldorf / 2013

ArbG Düsseldorf Beschluss vom 19.04.2013 – 1 BV 330/12

ECLI:DE:ARBGD:2013:0419.1BV330.12.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_3

Antragsgegnerin ist die Rechtsnachfolgerin der früheren X.. Antragsteller ist der in ihrem Betrieb gebildete Betriebsrat. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines gesteigerten Kündigungsschutzes in einer Betriebsvereinbarung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_4

Spätestens seit dem Jahr 1969 existierte im Betrieb der Beklagten eine Betriebsvereinbarung, die in § 4 folgendes vorsieht:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_5

"Mitarbeiter/-innen die mehr als zwanzig Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, können nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden."

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_6

Seither existiert § 4 als unveränderter Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_7

Seit dem 01.11.1954 existiert ein einschlägiger und anwendbarer Manteltarifvertrag, der folgendes in § 19 Abs. 3 regelt:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_8

"Günstigere Arbeitsbedingungen, auf die ein Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung oder kraft eines besonderen Arbeitsvertrages Anspruch hat, bleiben bestehen."

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_9

Mit dem 12.11.1975 wurde in den Manteltarifvertrag folgender gesteigerter Kündigungsschutz aufgenommen:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_10

"Arbeitnehmer, die das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens fünfzehn Jahre ununterbrochen angehören, sind nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar."

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_11

Mit seinem am 28.12.2012 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der antragstellende Betriebsrat die Feststellung, dass § 4 der Betriebsvereinbarung nicht unwirksam ist und demgemäß entstandenen oder entstehenden Sonderkündigungsschutz unberührt lässt. Ferner möchte der Betriebsrat zugunsten sogenannter Vertragsangestellter festgestellt wissen, dass vertragliche Ausschlüsse des § 4 der Betriebsvereinbarung unwirksam sind und schließlich, dass ein entstehendes Sonderkündigungsschutzes auch über den 30.06.2013 hinaus möglich ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_12

Die Arbeitgeberin hat die Betriebsvereinbarung zum 30.06.2013 gekündigt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_13

Der Betriebsrat beantragt:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_14

1.Festzustellen, dass § 4 der Betriebsvereinbarung i.d.F. vom 18. Dezember 2009 ("BV") nicht aufgrund des § 17 Abs. 3 des Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung vom 6. Juni 2012 ("MTV") wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz ("BetrVG") unwirksam ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_15

2.Festzustellen, dass die am 4. Dezember 2012 von der Antragsgegnerin ausgesprochene Kündigung von § 4 BV zum 30. Juni 2013 den aus § 4 BV bis zum 30. Juni 2013 entstandenen oder entstehenden Sonderkündigungsschutz unberührt lässt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_16

3.Festzustellen, dass alle Ausschlüsse des § 4 BV in Arbeitsverträgen mit außertariflich Beschäftigten, sog. Vertragsangestellte, die keine leitende Angestellten gem. § 5 Abs. 3 BetrVG sind, unwirksam sind.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_17

4.Festzustellen, dass ein Entstehen des Sonderkündigungsschutzes gemäß § 4 BV auch über den 30. Juni 2013 hinaus möglich ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_18

Die Arbeitgeberin beantragt,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_19

die Anträge zurückzuweisen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_20

Die Arbeitgeberin hält § 4 der Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG für rechtsunwirksam; § 19 Nr. 3 MTV enthalte keine Öffnungsklausel.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_21

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_24

Der Feststellungantrag zu 1. ist zulässig. Das gemäß §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 495, 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Frage der Wirksamkeit einer in einer Betriebsvereinbarung enthaltenen Norm für ihn in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung von Bedeutung ist. Die Arbeitgeberin bestreitet die Wirksamkeit, sodass der Betriebsrat darauf angewiesen ist, im Rahmen eines solchen Feststellungsverfahrens klären zu lassen, ob die Norm wirksam ist oder nicht.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_26

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. § 4 der Betriebsvereinbarung ist gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG rechtsunwirksam. Nach dieser Bestimmung sind Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicher Weise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung seien.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_28

§ 4 der BV kollidiert mit § 17 Nr. 3 des Manteltarifvertrages regelt - unter anderen Voraussetzungen - ebenfalls einen gesteigerten Kündigungsschutz. § 4 der Betriebsvereinbarung und § 17 Nr. 3 MTV haben denselben Regelungsgegenstand. In beiden Regelungen geht es darum, Arbeitnehmern mit langjähriger Betriebstreue einen besonderen Bestandsschutz zu verschaffen. Beide Regelungen knüpfen in erster Linie an die Beschäftigungsdauer an; unerheblich ist, dass der Manteltarifvertrag zugleich ein Mindestlebensalter und auch eine weitere Ausnahme vorsieht. Bei der Frage einer Konkurrenz einer betriebsverfassungsrechtlichen und einer tarifvertraglichen Norm ist nicht entscheidend, wie die entsprechende Regelung ausgestaltet ist; entscheiden ist allein, ob es sich um einen identischen Regelungsgegenstand handelt. Dies ist der Fall.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_30

Entgegen der Auffassung des Antragsstellers enthält § 19 Nr. 3 MTV keine Öffnungsklausel. Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG besteht die Möglichkeit, dass ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarung ausdrücklich zulässt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_32

Wie sich bereits zwingend dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt, muss eine solche Zulassung "ausdrücklich" erfolgen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_33

Dem entsprechend finden sich in dem Manteltarifvertrag an einer Mehrzahl von Stellen ausdrückliche Öffnungsklauseln zugunsten der Betriebsautonomie. Diese Öffnungen sind jeweils unmittelbar verknüpft mit der tarifvertraglichen Regelung.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_34

Da § 19 Nr. 3 MTV in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu einer tarifvertraglichen Regelung steht, spricht dieser Umstand bereits dagegen, diese Tarifnorm als Öffnungsklausel anzusehen. Es fehlt an dem erforderlichen klaren und ausdrücklichen Bezug zu der tariflichen Regelung. Anders wäre die Situation, wenn unmittelbar in § 17 Abs. 3 MTV, also im Zusammenhang mit dem tarifvertraglichen gesteigerten Kündigungsschutz eine entsprechende Öffnungsklausel enthalten wäre. Dies ist nicht der Fall.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_36

§ 19 Nr. 3 MTV existiert als tarifvertragliche Regelung länger als § 4 der Betriebsvereinbarung. Auch dies spricht dagegen, dass mit der tarifvertraglichen Regelung einer Befugnis der Betriebspartner geregelt werden sollte. Im Zeitpunkt der Erschaffung der Tarifnorm existierte diese Betriebsvereinbarung noch gar nicht, sodass keine Veranlassung bestand, eine Abweichung hiervon zugestatten.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_38

Entscheidend spricht der Wortlaut der Tarifnorm gegen seine Auslegung als Öffnungsklausel.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_40

§ 19 Nr. 3 MTV gibt sprachlich nichts dafür her, die Regelungskompetenz der Betriebspartner über § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hinaus zu erweitert. Eine tarifvertragliche Öffnungsklausel im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist darauf gerichtet, den Betriebspartnern für die Zukunft ein Gestaltungsrecht in die Hand zu geben, dass es ihnen erlaubt, von tarifvertraglichen Vorgaben abzuweichen. Die Betriebspartner werden in der Tarifnorm allerdings überhaupt nicht erwähnt. Im Mittelpunkt der Norm steht der Arbeitnehmer und nicht der Betriebsrat. Es geht ausdrücklich um etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers und nicht um Gestaltungsrechte der Betriebspartner.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_42

Schließlich ordnet die Tarifnorm an, dass Ansprüche "bestehen bleiben". Denknotwendig kann ein Anspruch nur bestehen bleiben, wenn er im Zeitpunkt der Normsetzung bereits bestand. Mit der Anordnung, dass ein Anspruch "bestehen bleiben" soll, wird gerade nicht geregelt, dass neue Ansprüche bzw. Rechte geschaffen werden bzw. entstehen sollen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_44

Die Arbeitgeberin handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf die Unwirksamkeit von § 4 der Betriebsvereinbarung beruft.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_45

Zunächst stellt die bloße Äußerung einer Rechtsmeinung keine Rechtsausübung dar, die rechtsmissbräuchlich sein könnte. Die Arbeitgeberin ist der - im Übrigen zutreffenden - Rechtsauffassung, § 4 der Betriebsvereinbarung sei rechtsunwirksam. Inwiefern dies im Verhältnis zum antragstellenden Betriebsrat auf der Ebene des Betriebsverfassungsrechtes rechtsmissbräuchlich sein könnte, ist für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar. Allenfalls im Verhältnis zu einzelnen Arbeitnehmern könnte es sich um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen handeln, wenn die Arbeitgeberin zuvor in anderen gleich gelagerten Fällen von der Wirksamkeit der Norm ausgegangen wäre und den Arbeitnehmern den entsprechenden Kündigungsschutz gewährt hätte. Diese Frage wiederum ist ausschließlich in einem Verfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu klären; im Verhältnis zum Betriebsrat ist ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen nicht zu erkennen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_48

Der Feststellungsantrag zu 2. aus der Antragsschrift ist aus den bereits dargestellten Gründen zulässig. Es geht um die inhaltliche Reichweite und damit letztlich um eine Frage der Auslegung von § 4 der Betriebsvereinbarung.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_50

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Aus § 4 der Betriebsvereinbarung ist kein Sonderkündigungsschutz entstanden, da die Norm -wie dargestellt- unwirksam ist.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_52

Der Feststellungsantrag zu 3. ist unzulässig. Ein unmittelbares betriebsverfassungsrechtliches Interesse des antragstellenden Betriebsrates ist weder erkennbar noch dargestellt. Entgegen seiner Auffassung geht es auch nicht um die aus § 77 Abs. 1 BetrVG folgende Durchführungsverpflichtung des Arbeitgebers. Der Betriebsrat möchte eine ausschließlich arbeitsvertragliche Fragestellung geklärt wissen, nämlich ob bestimmte Vertragsbestandteile mit bestimmten Arbeitnehmern wirksam sind oder nicht. Diese Fragestellung ist indes keine Fragestellung, die allein die betroffenen Arbeitnehmer betrifft, und nicht den Betriebsrat als gewähltes Kollektivorgan.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_55

Der Feststellungsantrag zu 4. ist ebenso wie der Antrag zu 2. zulässig.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_57

Er ist jedoch ebenfalls unbegründet. Selbst bei Wirksamkeit von § 4 der Betriebsvereinbarung könnte nach dem 30.06.2013 ein Sonderkündigungsschutz nicht mehr entstehen. Bei der Betriebsvereinbarung handelt es sich unstreitig um eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die nach ihrem Ablauf nicht § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirkt, sondern ersatzlos entfällt. Damit ist das Entstehen von Rechten über den Zeitpunkt des Ablaufs der Betriebsvereinbarung hinaus rechtlich ausgeschlossen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_59

Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_60

Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_61

Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_62

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_67

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_68

Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_70

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_71

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_72

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2013-04-19/1-bv-330-12#rd_73

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.